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	<title>Archívy Daň z motorových vozidiel - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>NOVELLE DES GESETZES ÜBER KRAFTFAHRZEUGSTEUER</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 09:22:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[Daň z motorových vozidiel]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer bringt eine Senkung der Steuerbelastung von Eigentümern eines Autotransportbetriebes, die im Bereich des Lastwagen- und Bustransports tätig sind. Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 5.11.2020 eine Novelle des Gesetzes genehmigt, durch die Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer geändert und ergänzt wird und die Bedingung der „Paarbildung“ der&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-2/">NOVELLE DES GESETZES ÜBER KRAFTFAHRZEUGSTEUER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-3932" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/11/Novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/11/Novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-300x199.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/11/Novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-768x510.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/11/Novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-385x256.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/11/Novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Die Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer bringt eine Senkung der Steuerbelastung von Eigentümern eines Autotransportbetriebes, die im Bereich des Lastwagen- und Bustransports tätig sind.</p>
<p style="text-align: left;">Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 5.11.2020 eine Novelle des Gesetzes genehmigt, durch die Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer geändert und ergänzt wird und die Bedingung der „Paarbildung“ der Fahrzeuge Schlepper und Aufleger im Aufleger-Fahrzeugzug beseitigt wird.</p>
<p style="text-align: left;">Für diese Fahrzeuge werden die jährlichen Sätze gelten, die in der <strong>neuen separaten Anlage Nr. 1a </strong>angeführt sind.</p>
<p style="text-align: left;">Für alle Schlepper und Aufleger wird ein niedrigerer jährlicher Steuersatz als derjenige eingeführt, der ihnen gemäß dem maximalen zulässigen Gesamtgewicht oder dem im Fahrzeugdokument angeführten Gesamtgewicht bis zur Genehmigung der Novelle, die seit 1.12.2020 wirksam ist, zugeordnet würde.</p>
<p style="text-align: left;">Abgesehen von der neuen Anlage Nr. 1a werden neue prozentuale Vergünstigungen des jährlichen Steuersatzes für alle Nutzfahrzeuge eingeführt, die zur Kategorie <strong>M2, M3 und N3 </strong>gehören.<div class="gap" style="line-height: 10px; height: 10px;"></div>
<p><span style="font-size: 24px;"><span style="color: #00a0e3;">Änderungen der jährlichen Kraftfahrzeugsteuersätze ab 1.12.2020</span></span></p>
<div class="gap" style="line-height: 10px; height: 10px;"></div>
<p>Die Änderungen betreffen Anpassungen der jährlichen Steuersätze in Abhängigkeit vom Alter des Fahrzeugs. Neuerdings gelten separate Anpassungen der jährlichen Sätze für die Kategorien von Fahrzeugen in folgender Aufgliederung:</p>
<ul>
<li>Kategorien L, M1, N1, N2, O1 bis O3;</li>
<li>Kategorien M2, M3, N3;</li>
<li>Kategorie O4.</li>
</ul>
<ol>
<li>Änderung der jährliches Steuersätze für Fahrzeuge der Kategorie <strong> L, M1, N1, N2, O1 bis O3</strong>für den Besteuerungszeitraum 2020 – bleibt auf gleichem Niveau bestehen</li>
</ol>
<table width="718">
<tbody>
<tr style="background-color: #00a0e3;">
<td width="444"><span style="color: #ffffff;"><strong>Alter des Fahrzeugs</strong></span></td>
<td width="273"><span style="color: #ffffff;"><strong>Kraftfahrzeugsteuersatz</strong></span></td>
</tr>
<tr>
<td width="444"><strong>von 1 bis 3 Jahre</strong> (erste 36 Kalendermonate)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 25%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="444"><strong>von 3 bis 6 Jahre</strong> (von 36 bis einschließlich 72 Kalendermonate)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 20%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="444"><strong>von 6 bis 9 Jahre</strong> (von 72 bis einschließlich 108 Kalendermonate)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 15%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="444"><strong>von 9 bis 12 Jahre</strong> (von 108 bis einschließlich 144 Kalendermonate)</td>
<td width="273">ohne Änderung</td>
</tr>
<tr>
<td width="444"><strong>von 12 do13 Jahre</strong> (von 144 bis einschließlich 156 Kalendermonate)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>erhöht um 10%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="444"><strong>mehr als 13 Jahre</strong> (ab 156 Kalendermonate)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>erhöht um 20%</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Änderung der jährliches Steuersätze für Fahrzeuge der Kategorie <strong>M2, M3 und N3</strong>für den Besteuerungszeitraum 2020</li>
</ol>
<table width="708">
<tbody>
<tr style="background-color: #00a0e3;">
<td width="435"><span style="color: #ffffff;"><strong>Alter des Fahrzeugs</strong></span></td>
<td width="273"><span style="color: #ffffff;"><strong>Kraftfahrzeugsteuersatz</strong></span></td>
</tr>
<tr>
<td width="435"><strong>von 1 bis 3 Jahre</strong> (erste 36 Kalendermonate)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 50%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="435"><strong>von 3 bis 6 Jahre</strong> (von 36 bis 72 Kalendermonate einschließlich)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 40%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="435"><strong>von 6 bis 9 Jahre</strong> (von 72 bis 108 Kalendermonate einschließlich)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 30%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="435"><strong>von 9 bis 12 Jahre</strong> (von 108 bis 144 Kalendermonate einschließlich)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 20 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="435"><strong>von 12 do13 Jahre</strong> (von 144 bis 156 Kalendermonate  einschließlich)</td>
<td width="273">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 10%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="435"><strong>mehr als 13 Jahre</strong> (ab 156 Kalendermonate)</td>
<td width="273"><strong>ohne Änderung</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Der jährliche Steuersatz für Nutzfahrzeuge der Kategorie <strong>O4 wird um 60% gesenkt </strong>– bei Fahrzeugen der Kategorie O4 (alle Aufleger und Anhänger mit mehr als 10 Tonnen) kommt es zu einer Senkung des Satzes um 60%, unabhängig vom Alter des Fahrzeugs.</li>
</ol>
<p>Die Senkung des jährlichen Steuersatzes um 50% für spezielle Kraftfahrzeuge (Hybridkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge mit CNG- oder LNG-Antrieb bzw. mit Wasserstoffantrieb) bleibt weiterhin gültig.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Die oben genannten Änderungen werden zum ersten Mal bereits bei der Einreichung der Steuererklärung über die Kraftfahrzeugsteuer <strong><u>für den Besteuerungszeitraum 2020</u></strong> angewendet, die <strong>ausnahmsweise bis 31.3.2021</strong><strong> eingereicht wird</strong>. Die Vorauszahlungen auf die Steuer für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021, die bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung fällig sind, <strong>zahlt der Steuerzahler nicht</strong>.</p>
<p>Das Finanzministerium der Slowakischen Republik veröffentlicht zu diesem Zweck ein neues Muster der Steuererklärung, das auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht wird.<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel-2/">NOVELLE DES GESETZES ÜBER KRAFTFAHRZEUGSTEUER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2020 10:35:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[Daň z motorových vozidiel]]></category>
		<category><![CDATA[Korona]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer vom 1. Januar 2020 und  Informationen über die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Die Novelle des Gesetzes Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ab 1. Januar 2020 hat mehrere Änderungen gebracht. Gegenstand der&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel/">Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer vom 1. Januar 2020 und  Informationen über die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie</strong></p>
<p>Die Novelle des Gesetzes Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ab 1. Januar 2020 hat mehrere Änderungen gebracht.</p>
<p><strong>Gegenstand der Steuer</strong></p>
<p>Gemäß dem novellierten § 2 Abs. 1 Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer ist Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer in der seit 1. Januar 2020 wirksamen Fassung ein Fahrzeug, das:</p>
<ul>
<li>in der Slowakischen Republik registriert ist (ein slowakisches Kennzeichen erhalten hat) und</li>
<li>im Besteuerungszeitraum zu Unternehmenszwecken verwendet wird.</li>
</ul>
<p>Als Verwendung eines Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken gemäß dem Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer gilt Folgendes:</p>
<ul>
<li>a) tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken,</li>
<li>b) Kontenführung über das Fahrzeug (gemäß dem Gesetz über Buchhaltung),</li>
<li>c) Verzeichnung des Fahrzeugs im Steuerverzeichnis (gemäß dem Gesetz über Einkommenssteuer),</li>
<li>d) Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs oder</li>
<li>e) Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken seitens des Steuerzahlers gemäß § 3 Buchstabe c) bis e).</li>
</ul>
<p>Damit das Kraftfahrzeug Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist, muss es gleichzeitig in eine der Kategorien L, M, N oder O gehören.</p>
<p>Daraus geht hervor, dass ab 1.1.2020 die Erfüllung des Gegenstands der Steuer nicht unbedingt nur an die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken gebunden ist, sondern auch an die Entstehung anderer Sachverhalte, die in § 2 Abs. 1 Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer angeführt sind (z.B. Kontenführung über das Fahrzeug, Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, Verwendung des Fahrzeugs des Arbeitsnehmers zu dienstlichen Zwecken).</p>
<p><strong><em>Beispiel der Finanzdirektion der Slowakischen Republik – Verwendung des Fahrzeugs zur Unternehmenstätigkeit seitens des Steuerzahlers gemäß § 3 Buchstabe c) und e)</em></strong></p>
<p><em>Der Arbeitnehmer hat am 29.5.2020 und am 1.6.2020 zu einer Dienstreise, auf die er vom Arbeitgeber entsendet wurde, sein privates Kraftfahrzeug verwendet, das er nicht zur Unternehmenstätigkeit nutzt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrzeugs Reisekostenersatz ausgezahlt. Wann ist das Fahrzeug Gegenstand der Steuer geworden? Wann ist die Steuerpflicht entstanden? </em></p>
<p><strong><em>Antwort</em></strong></p>
<p><em>Das Fahrzeug wurde gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe e) Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung, d.h. Verwendung des Fahrzeugs zur Unternehmenstätigkeit seitens des Steuerzahlers, die in § 3 Buchstabe e) angeführt ist, seitens des Arbeitgebers im Monat Mai 2020 Gegenstand der Steuer. Obwohl das Fahrzeug zu einer Dienstreise für den Arbeitgeber zum ersten Mal am 29.5.2020 verwendet wurde, ist die Steuerpflicht gemäß § 8 Abs. 1 Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer am 1.5.2020 entstanden.</em></p>
<p><strong>Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind</strong></p>
<p>Die Kraftfahrzeugsteuer bezieht sich nicht auf Fahrzeuge, die kein Gegenstand der Steuer sind und die von der Steuer befreit sind.</p>
<p>Gegenstand der Steuer sind seit 1. Januar 2020 keine Fahrzeuge, denen ein spezielles Kennzeichen zugeteilt wurde, wobei dieses Kennzeichen einen der angeführten Buchstaben enthält:</p>
<ul>
<li>M – neu hergestellte bzw. neu gekaufte Fahrzeuge, die bisher nicht registriert wurden, oder Fahrzeuge zum Probebetrieb,</li>
<li>H – historische Fahrzeuge,</li>
<li>S – Fahrzeuge zu Sportzwecken.</li>
</ul>
<p><strong>Entstehung und Erlöschen der Steuerpflicht</strong></p>
<p><strong>Entstehung der Steuerpflicht</strong></p>
<p>Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des Monats, in dem zwei Bedingungen erfüllt wurden:</p>
<ol>
<li>Das Fahrzeug ist in der Slowakischen Republik registriert (hat ein slowakisches Kennzeichen erhalten),</li>
<li>es wird im Besteuerungszeitraum zur Unternehmenstätigkeit verwendet.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Neuheit seit 1.1.2020 ist die Entstehung der Steuerpflicht für den Fall, dass es während desselben Kalendermonats zu einer Änderung der Person des Steuerzahlers beim selben Gegenstand der Steuer kommt.</p>
<p>In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht dem neuen Steuerzahler <em><u>am ersten Tag des nachfolgenden Monats nach dem Monat, in es zur angeführten Änderung gekommen ist.</u></em></p>
<p><strong>Erlöschen der Steuerpflicht</strong></p>
<p>Die Steuerpflicht erlischt am letzten Tag des Monats, in dem es zu Folgendem gekommen ist:</p>
<ul>
<li>a) Aussortierung oder vorübergehende Aussortierung des Fahrzeugs aus dem Verzeichnis der <strong>Fahrzeuge in der Slowakischen Republik,</strong></li>
<li>b) Beendigung oder Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit,</li>
<li><strong>c) Ausstellung einer Bestätigung seitens der Polizei über den Diebstahl des Fahrzeugs,</strong></li>
<li>d)Erlöschen des Steuerzahlers ohne Liquidation,</li>
<li><strong>e) Durchführung der Eintragung einer Übertragung des Fahrzeughalters in die Fahrzeugdokumente</strong>,</li>
<li>f) Beendigung der Nutzung des Fahrzeugs seitens des Steuerzahlers.</li>
</ul>
<p><strong>Eine Neuheit, die im Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer seit 1. Januar 2020 hinzugekommen ist, ist das Erlöschen der Steuerpflicht:</strong></p>
<ul>
<li><strong>am letzten Tag in dem Monat, in dem die Polizei eine Bestätigung über den Diebstahl des Fahrzeugs ausstellt;</strong></li>
<li><strong>Durchführung der Eintragung einer Übertragung des Fahrzeughalters in die Fahrzeugdokumente.</strong></li>
</ul>
<p><strong>Meldepflicht</strong></p>
<p>Falls ein Kraftfahrzeug im Jahr 2020 kein Gegenstand der Steuer ist, wobei es im vorausgegangenen Jahr Gegenstand der Steuer war, ist der Steuerzahler verpflichtet, dem Steuerverwalter diesen Sachverhalt innerhalb einer Frist bis zum 31. Januar nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraums zu melden. In der Steuererklärung führt er diesen Sachverhalt nicht mehr an. <strong>Die Mitteilung über das Erlöschen der Steuerpflicht reicht der Steuerzahler auf dem Formular ein, dessen Muster die Finanzdirektion der Slowakischen Republik festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.</strong></p>
<p><strong>Senkung des jährlichen Steuersatzes für spezielle Fahrzeuge</strong></p>
<p>Der jährliche Steuersatz wird gemäß dem Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer um 50% für folgende Fahrzeuge gesenkt:</p>
<ul>
<li>Hybridkraftfahrzeuge,</li>
<li>Kraftfahrzeuge mit Antrieb mittels komprimiertem Erdgas (CNG) oder Flüssigerdgas-Antrieb (LNG),</li>
<li>Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb.</li>
</ul>
<p>Die Novelle des Gesetzes hat auch eine <strong>Änderung in der Angabe der Entstehung und des Erlöschens der Steuerpflicht</strong> für einen Steuerzahler gebracht, der ein Arbeitgeber ist, welcher einem Arbeitnehmer einen Reisekostenersatz für die Nutzung eines Fahrzeugs bezahlt, das nicht zur Unternehmenstätigkeit verwendet wird (§ 3 Buchstabe e) des Gesetzes).</p>
<p>Bis 31.12.2019 war der Steuerzahler gemäß § 3 Buchstabe e) nicht verpflichtet, in der Steuererklärung die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht anzuführen. <strong>Seit 1.1.2020 muss jedoch gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer auch der Steuerzahler gemäß § 3 Buchstabe e) in der Steuererklärung die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht <u>für jedes Fahrzeug separat</u> anführen.</strong></p>
<p>Gemäß den Informationen der Finanzdirektion der Slowakischen Republik führt der Steuerzahler gemäß § 3 Buchstabe e) die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht <strong>nur in den Anmerkungen </strong>der Steuererklärung zur Kraftfahrzeugsteuer an.</p>
<p>Der Steuerzahler wird gemäß § 3 Buchstabe e) die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht nicht in Teil III. ABSCHNITT – Berechnung der Steuer in der Steuererklärung anführen. Diesen Sachverhalt führt der Steuerzahler nur in den Anmerkungen an, da die Anführung der Entstehung und des Erlöschens der Steuerpflicht im III. Abschnitt in diesem Fall problematisch wäre.</p>
<p><strong>Vorauszahlungen und  Informationen über die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie:</strong></p>
<p><strong>Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer</strong></p>
<p>Die Vorauszahlung auf die Steuer ist eine Zahlung, die aus der geschätzten Steuer berechnet wird, die der Steuerzahler während des Besteuerungszeitraums bezahlen muss.</p>
<p>Grenzwerte für die Entrichtung der Vorauszahlungen:</p>
<ul>
<li>geschätzte Steuer &lt; 700 Euro – der Steuerzahler entrichtet keine Vorauszahlungen,</li>
<li>geschätzte Steuer &gt; 700 Euro &lt; 8300 Euro – der Steuerzahler entrichtet vierteljährliche Vorauszahlungen</li>
<li>geschätzte Steuer &gt; 8300 Euro – der Steuerzahler entrichtet monatliche Vorauszahlungen</li>
</ul>
<p><em>Der Steuerzahler <strong>war nicht verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, die während des Zeitraums der Pandemie </strong>beginnend mit dem Monat April 2020 gemäß § 18a Gesetz Nr. 67/2020 Slg. über einige außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit der Verbreitung der gefährlichen ansteckenden Erkrankung COVID-19 in der Fassung von Gesetz Nr. 75/2020 Slg. fällig waren. </em></p>
<p><strong>Hinweis: </strong><u>Seit 1. Oktober 2020 ist der Steuerzahler verpflichtet, die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer fortzusetzen, da am <strong>30. September 2020</strong> der Zeitraum der Pandemie zwecks der Maßnahme gemäß § 18a Gesetz Nr. 67/2020 Slg. als beendet gilt.</u></p>
<p>Vorauszahlungen, die während des Zeitraums der Pandemie nicht entrichtet wurden, werden in der Steuererklärung über die Kraftfahrzeugsteuer ausgeglichen.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dani-z-motorovych-vozidiel/">Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kraftfahrzeugsteuer ab 1.1.2020</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/dan-z-motorovych-vozidiel-od-1-1-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jan 2020 11:13:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[Daň z motorových vozidiel]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf Grundlage der Novelle von Gesetz Nr. 106/2018 Slg. über den Betrieb von Fahrzeugen und Straßenverkehr ändert sich ab 1.1. 2020 auch das Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer. Seit Januar gelten mehrere Änderungen, die eine Präzisierung von Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer bringen. Diese Änderungen betreffen alle Unternehmer, denen im Besteuerungszeitraum, der am 1. Januar 2020 beginnt, eine Steuerpflicht im Zusammenhang&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dan-z-motorovych-vozidiel-od-1-1-2020/">Kraftfahrzeugsteuer ab 1.1.2020</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-3016" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/8aa92d7961d3793acfeb07e39dfd74db-300x225.jpeg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/8aa92d7961d3793acfeb07e39dfd74db-300x225.jpeg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/8aa92d7961d3793acfeb07e39dfd74db-385x289.jpeg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/8aa92d7961d3793acfeb07e39dfd74db-553x415.jpeg 1040w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/8aa92d7961d3793acfeb07e39dfd74db.jpeg 553w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Auf Grundlage der Novelle von Gesetz Nr. 106/2018 Slg. über den Betrieb von Fahrzeugen und Straßenverkehr ändert sich ab 1.1. 2020 auch das Gesetz über Kraftfahrzeugsteuer.</p>
<p>Seit Januar gelten mehrere Änderungen, die eine Präzisierung von Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer bringen. Diese Änderungen betreffen alle Unternehmer, denen im Besteuerungszeitraum, der am 1. Januar 2020 beginnt, eine Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken entsteht. Die zukünftigen Änderungen enthalten insbesondere Folgendes:</p>
<h1>1.    Die Erklärung des Begriffs „Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken“ wird präzisiert</h1>
<p>An Neujahr kam es zu einer Präzisierung des Begriffs „<strong>Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken</strong>“ in § 2 Abs. 1. Gemäß dem Gesetz gilt seit 1.1.2020 ein Fahrzeug als zu Unternehmenszwecken verwendet, falls irgendeine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</p>
<ul>
<li><em>tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken, </em></li>
<li><em>Verbuchung<sup>12)</sup> des Fahrzeugs,</em></li>
<li><em>Verzeichnung des Fahrzeugs im Steuerverzeichnis, 13) </em></li>
<li><em>Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs oder </em></li>
<li><em>Verwendung des Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken seitens eines Steuerzahlers gemäß § 3 Buchstabe c) bis e):</em>
<ol>
<li>Verwendung eines solchen Fahrzeugs, in dessen Dokument als Fahrzeughalter eine Person eingetragen ist, die gestorben bzw. erloschen ist oder aufgelöst wurde,</li>
<li>Verwendung eines Fahrzeugs, in dessen Dokumente als Fahrzeughalter eine Person eingetragen ist, die das Fahrzeug nicht zu Unternehmenszwecken verwendet, oder</li>
<li>Verwendung eines Fahrzeugs zu Unternehmenszwecken seitens eines Arbeitnehmers, falls ihm der Arbeitgeber einen Reisekostenersatz für die Verwendung eines Fahrzeugs auszahlt, das nicht zu Unternehmenszwecken verwendet wird.</li>
</ol>
</li>
</ul>
<p>Durch diese Bestimmung kann das Fahrzeug noch vor der „tatsächlichen Verwendung“ Gegenstand der Steuer werden, und zwar z.B. bereits durch Einordnung des Autos ins Vermögen.</p>
<h1>2.    Seit 1.1.2020 unterliegen Fahrzeuge mit Zuteilung eines Sonderkennzeichens, das folgende Buchstaben enthält, nicht mehr der Steuer:</h1>
<ul>
<li><strong>M</strong> – neu hergestellte Fahrzeuge, neu gekaufte nicht registrierte Fahrzeuge, Fahrzeuge, die zu Probefahrten verwendet werden,</li>
<li><strong>H</strong> &#8211; historische Fahrzeuge mit einem FIVA-Ausweis (Internationale Organisation historischer Fahrzeuge)</li>
<li><strong>S</strong> &#8211; Sportfahrzeuge mit einem FIA- oder FIM-Ausweis, die nur zu Sportzwecken bestimmt sind</li>
</ul>
<p>Die Bedingung des Gegenstands der Steuer erfüllen weiterhin keine Fahrzeuge, die zur Ausführung spezieller Tätigkeiten bestimmt sind, die nicht zum Transport bestimmt sind und in der Bescheinigung über die Registrierung als spezielle Fahrzeuge gekennzeichnet sind.</p>
<h1>3.    Änderungen bei der Entstehung und beim Erlöschen der Steuerpflicht:</h1>
<ul>
<li><u>Beseitigung einer Doppelbesteuerung eines Besteuerungsgegenstands im Kalenderjahr bei einem Steuerzahler</u> – falls es beim selben Steuerzahler zum Erlöschen und anschließend zur Entstehung der Steuerpflicht während eines Kalendermonats kommt, wird die Entstehung und das Erlöschen der Steuerpflicht wie folgt definiert:</li>
</ul>
<p><em>„Die Steuerpflicht <strong>erlischt am letzten Tag des Monats</strong>, in dem es zu dem Sachverhalt gekommen ist, der das Erlöschen der Steuerpflicht begründet, und die Steuerpflicht <strong>entsteht am ersten Tag des nachfolgenden Monats nach dem Monat,</strong> in dem der Sachverhalt entstanden ist, der die Entstehung der Steuerpflicht begründet“.</em></p>
<ul>
<li><u>Das Erlöschen der Steuerpflicht wird um Diebstahl des Fahrzeugs erweitert</u> – Die Steuerpflicht erlischt am letzten Tag des Monats, in dem der Diebstahl des Fahrzeugs von der Polizei bestätigt wurde.</li>
<li><u>Formular zur Meldung des Erlöschens der Steuerpflicht</u> – Seit 1. Januar ist es nicht mehr möglich, die Meldepflicht durch Einreichung der Steuererklärung zu erfüllen oder in der eingereichten Steuererklärung anzuführen. „Die <em>Meldung über das Erlöschen der Steuerpflicht reicht der Steuerzahler auf dem Formular ein, dessen Muster die Finanzdirektion der Slowakischen Republik festlegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht“.</em></li>
</ul>
<h1>4.    Änderungen in Bezug auf den Besteuerungszeitraum und die Steuererklärung</h1>
<p>Der verkürzte Besteuerungszeitraum wird sich ab 1.1.2020 nicht nur auf Steuerzahler beziehen, die ihre Unternehmenstätigkeit beendet haben, sondern auch auf diejenigen, die ihre Unternehmenstätigkeit <strong>unterbrochen haben</strong>. Die Novelle des Gesetzes über Kraftfahrzeugsteuer ermöglicht es auch für Unternehmer, die ihre Unternehmenstätigkeit während des Kalenderjahres unterbrochen haben, die Steuererklärung eher einzureichen. Der Besteuerungszeitraum endet für diese Steuerzahler am letzten Tag des Monats, in dem es zur Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit gekommen ist. Die Steuererklärung wird innerhalb eines Monats ab dem Ablauf dieses Besteuerungszeitraums eingereicht.</p>
<p>Auf Grundlage der Novelle des Gesetzes endet der Besteuerungszeitraum im Fall des Todes des Steuerzahlers am letzten Tag des Monats, in dem der Steuerzahler gestorben ist. Gemäß dem bis 31.12.2019 wirksamen Gesetz war er beim Tod des Steuerzahlers geendet.</p>
<h1>5.    Bei einem Verstoß gegen die Bedingungen für eine Befreiung von der Steuer entsteht die Pflicht, den verhältnismäßigen Teil der Steuer zu bezahlen</h1>
<h1>6.    Es wird eine Untergrenze der Bezahlung der Steuer 5 von Euro festgelegt – die in der Steuererklärung  berechnete zu zahlende Steuer wird nicht entrichtet, falls sie 5 Euro nicht übersteigt.</h1>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong><em>Steuererklärung über die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2019</em></strong></h3>
<p><strong>Vorausgefüllte Steuererklärung über Kraftfahrzeugsteuer </strong>– wird durch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2017 gewährleistet. Die Bedingungen für den Erhalt dieses Vorteils sind ein aktives elektronisches Postfach und eine eingereichte Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018.</p>
<p>Mehr Informationen auf <a href="https://www.financnasprava.sk/sk/pre-media/novinky/archiv-noviniek/detail-novinky/_dp-k-dzmv-ts/bc">https://www.financnasprava.sk/sk/pre-media/novinky/archiv-noviniek/detail-novinky/_dp-k-dzmv-ts/bc</a></p>
<p><strong>Frist zur Einreichung der Steuererklärung</strong> – bis zum Ende des Monats nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraums, d.h. <strong>bis 31.1.2020.</strong></p>
<p><strong>Jährlicher Steuersatz (ist in Anlage Nr. 1 Gesetz Nr. 361/2014 Slg. über Kraftfahrzeugsteuer angeführt)</strong> – wird in Abhängigkeit vom Alter des Fahrzeugs (ab der ersten Registrierung des Fahrzeugs) angepasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="319"><strong>Alter des Fahrzeugs</strong></td>
<td width="295"><strong>Satz der Kraftfahrzeugsteuer</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319"><strong>von 1 von 3 Jahren</strong> (die ersten 36 Kalendermonate)</td>
<td width="295">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 25 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319"><strong>von 3 bis 6 Jahren</strong> (36 bis 72 Kalendermonate)</td>
<td width="295">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 20 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319"><strong>von 6 bis 9 Jahren</strong> (72 bis 108 Kalendermonate)</td>
<td width="295">jährlicher Steuersatz <strong>gesenkt um 15%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319"><strong>von 9 bis 12 Jahren</strong> (108 bis 144 Kalendermonate)</td>
<td width="295"><strong>ohne Änderung</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319"><strong>von 12 bis 13Jahren</strong> (144 bis 156 Kalendermonate)</td>
<td width="295">jährlicher Steuersatz <strong>erhöht um 10%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319"><strong>mehr als 13 Jahren</strong> (ab 156 Kalendermonate)</td>
<td width="295">jährlicher Steuersatz <strong>erhöht um 20%</strong></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" width="614">Im Fall eines Hybrid-Kraftfahrzeugs, eines elektrischen Hybridfahrzeugs, eines Fahrzeugs der Kategorie L, M und N mit einem Antrieb mittels gepresstem Erdgas (CNG), flüssigem Gas (LNG) und Wasserstoff wird der jährliche Steuersatz verwendet, der gemäß der vorausgehenden Vorgehensweise berechnet wird, die anschließend noch <strong>um 50 % gesenkt </strong>wird.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorauszahlungen auf die Steuer</strong> – werden auf Grundlage der geschätzten Steuer für das Jahr 2020 berechnet.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="319"><strong>Höhe der geschätzten Steuer</strong></td>
<td width="295"><strong>Vorauszahlungen auf die Steuer</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="319">übersteigt nicht <strong>700 Euro</strong></td>
<td width="295">werden nicht gezahlt</td>
</tr>
<tr>
<td width="319">übersteigt <strong>700 Euro </strong>und übersteigt nicht <strong>8300 Euro</strong></td>
<td width="295"><strong>vierteljährliche Vorauszahlungen </strong>auf die Steuer</p>
<p>in Höhe von 1/4 der geschätzten Steuer</td>
</tr>
<tr>
<td width="319">übersteigt <strong>8300 Euro</strong></td>
<td width="295"><strong>monatliche Vorauszahlungen </strong>auf die Steuer</p>
<p>in Höhe von 1/12 der geschätzten Steuer</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" width="614">Der Steuerverwalter kann die Entrichtung von Vorauszahlungen entweder auf Grundlage eines eigenen Beschlusses oder auf Antrag des Steuerzahlers festlegen</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere nützliche Informationen und Dokumente finden Sie auf: <a href="https://www.financnasprava.sk/sk/aktualne-dan-clo/info-k-aktual-povinnostiam/zakon-o-dani-z-motorovych-vozi">https://www.financnasprava.sk/sk/aktualne-dan-clo/info-k-aktual-Pflichttiam/zakon-o-dani-z-Kraftych-vozi</a></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dan-z-motorovych-vozidiel-od-1-1-2020/">Kraftfahrzeugsteuer ab 1.1.2020</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
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