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	<title>Archívy DPH - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Juli 2021</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Oct 2020 10:51:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[DPH]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die ab 1. Juli 2021 gültige Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer bringt mehrere weitere wesentliche Neuheiten und Änderungen. Fernverkauf von Ware (gegenwärtig bezeichnet als „Versandverkauf“) In der Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer wird nicht mehr der Begriff „Versandverkauf“ sondern der Begriff „Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der Europäischen Union“ oder „Fernverkauf von Ware, die&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-platna-od-1-jula-2021/">Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Juli 2021</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-3820" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/DM-pTVfWAAAKTdN-300x189.jpg" alt="" width="300" height="189" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/DM-pTVfWAAAKTdN-300x189.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/DM-pTVfWAAAKTdN-1024x644.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/DM-pTVfWAAAKTdN-768x483.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/DM-pTVfWAAAKTdN-1024x644-385x242.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/DM-pTVfWAAAKTdN.jpg 1200w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Die ab 1. Juli 2021 gültige Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer bringt mehrere weitere wesentliche Neuheiten und Änderungen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 24px; color: #00a0e3;">Fernverkauf von Ware (gegenwärtig bezeichnet als „Versandverkauf“)</span></p>
<p style="text-align: justify;">In der Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer wird nicht mehr der Begriff „<strong>Versandverkauf</strong>“ sondern der Begriff „<strong>Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der Europäischen Union</strong>“ oder „<strong>Fernverkauf von Ware, die aus dem Gebiet von Drittstaaten importiert wird“ </strong>verwendet.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz definiert in der Novelle, was unter Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der EU und Fernverkauf von Ware, die aus dem Gebiet von Drittstaaten importiert wird, verstanden wird. Die Regelungen für die Bestimmung des Lieferorts beim Fernverkauf von Ware (§ 14) werden geändert, da die gegenwärtig geltende Fassung des Gesetzes über Mehrwertsteuer nicht in vollem Umfang die Grundsätze der Besteuerung am Verbrauchsort innerhalb der EU erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die Löschung von § 6 aus dem Gesetz über Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2021, aufgrund dessen in der Slowakei ausländische Personen registriert wurden, die Warenlieferungen in Form von Versandverkauf durchgeführt haben, wurde vorgeschlagen, dass die Mehrwertsteuernummer, die ausländischen Personen gemäß § 6 in der bis 30. Juni 2021 wirksamen Fassung zugeteilt wurde, nach diesem Datum als Mehrwertsteuernummer gilt, die gemäß § 5 des Gesetzes zugeteilt wurde. Daraus geht hervor, dass diese ausländischen Personen auch nach der Löschung von § 6 des Gesetzes weiterhin registrierte Steuerzahler sein werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Novelle legt ebenfalls den individuellen Lieferort beim Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der Europäischen Union und den individuellen Lieferort von bestimmten Dienstleistungen, die an eine andere Person als eine besteuerbare Person geliefert werden, fest (§ 16a),</strong> falls der gelieferte Gesamtwert für das (aktuell laufende sowie auch das vorausgehende) Kalenderjahr nicht 10.000 Euro übersteigt. Im angegebenen Fall ist der individuelle Lieferort der Ort, an dem die Absendung oder der Transport der Ware beginnt bzw. der Ort, an dem der Lieferant der Dienstleistung seinen Sitz oder seine Betriebsstelle hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 24px;">Erleichterung der Warenlieferung mittels Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der EU</span></p>
<p style="text-align: justify;">Im Zusammenhang mit der Bemühung der EU, Barrieren des grenzübergreifenden Handels zu beseitigen, wurden auch gleichzeitig die Regelungen des „Versandverkaufs von Ware“ neu bewertet. Falls ein Unternehmer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat Ware in andere Mitgliedsstaaten in Form von „Versandverkauf“ geliefert hat, musste er sich für die Steuer in allen Mitgliedsstaaten registrieren, was eine erhebliche administrative Belastung dargestellt hat und somit die Entwicklung des grenzübergreifenden Handels beeinträchtigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Gesetzes ist es somit zur Aufhebung der bestehenden Schwellenwerte für Versandverkauf von Ware gekommen, der in der Neufassung als Fernverkauf von Ware bezeichnet wird. Für alle Mitgliedsstaaten wurde deshalb ein einheitlicher Schwellenwert festgelegt, und zwar 10 000 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 24px; color: #00a0e3;">Sonderregelungen &#8211; § 68</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Pflicht der Zahlung der Mehrwertsteuer auf eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die von einer besteuerbaren Person ausgeführt wird, besteht in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Lieferort der Ware oder der Ort der Erbringung der Dienstleistung befindet (im Fall eines Imports von Ware in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Ort des Imports der Ware befindet). Damit sich besteuerbare Personen nicht in jedem Mitgliedsstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssen, in dem ihnen eine Steuerpflicht aus einer Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an <strong>nicht besteuerbare Personen</strong> entsteht, können sie die Anwendung der Sonderregelungen eines Kontaktortes auswählen, was eine erhebliche Senkung der administrativen Belastung für besteuerbare Personen bedeutet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sonderregelungen</strong></p>
<ol>
<li><strong> §68a Mini One Stop Shop (MOSS)</strong> – Gewährung von Dienstleistungen von besteuerbaren Personen ohne Sitz in der EU an nicht besteuerbare Personen mit Sitz in der EU – Sonderregelung gemäß Punkt 1 (§ 68a) ist eine Erweiterung der Sonderregelung des sog. Systems Mini One Stop Shop (MOSS), die bereits existiert und die sich gegenwärtig nur auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen bezieht, die von besteuerbaren Personen ohne Sitz in der EU an nicht besteuerbare Personen mit Sitz in der EU geliefert werden.</li>
<li><strong> §68b One Stop Shop (OSS)</strong> – Fernverkauf von Ware innerhalb des Gebietes der EU und Gewährung von Dienstleistungen von besteuerbaren Personen mit Sitz in der EU, aber nicht im Mitgliedsstaat des Verbrauchs, an nicht besteuerbare Personen und bestimmte sog. Inlandsverkäufe von Ware. Gemäß Punkt 2 wird sich das erweiterte OSS-System auf Dienstleistungen beziehen, die von einer besteuerbaren Person mit Sitz in der EU an nicht besteuerbare Personen mit Sitz in der EU (§ 68b) gewährt werden.</li>
</ol>
<p style="padding-left: 40px;">Dieser Punkt 2 enthält auch den Fernverkauf von Ware innerhalb des Gebietes der EU. Falls sich der Lieferant für die Anwendung einer freiwilligen Sonderregelung entscheidet, reicht er im Mitgliedsstaat der Identifizierung eine individuelle Steuererklärung ein, in der er alle Warenlieferungen innerhalb der EU an nicht besteuerbare Personen deklariert, und bezahlt gleichzeitig in diesem Mitgliedsstaat die Mehrwertsteuer, die zur verkauften Ware gehört.</p>
<ol start="3">
<li><strong> §68c Import One Stop Shop (IOSS)</strong> – ermöglicht die Deklarierung und Bezahlung der Mehrwertsteuer mittels eines individuellen Schemas, falls es sich um einen Import von Ware handelt, die für den Endkunden bestimmt ist und der Wert der Sendung höchstens 150 Euro beträgt, wobei die importierte Ware kein Gegenstand der Verbrauchssteuer ist. Ein Bestandteil dieses Systems ist die Verantwortung von Online-Plattformen für die Auswahl der Steuer beim Fernverkauf von Ware.</li>
</ol>
<p class="v1MsoNormal">Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Team jederzeit per E-Mail zur Verfügung. <a href="mailto:Kristina.bakovkova@bdrbb.sk" rel="noreferrer">Kristina.bakovkova@bdrbb.sk</a></p>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-platna-od-1-jula-2021/">Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Juli 2021</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2021</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Oct 2020 08:00:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[DPH]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berichtigung der Besteuerungsgrundlage bei einer vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Gegenwertes für eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen &#8211; § 25a Der Zahler kann dank der neuen rechtlichen Regelung die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung (aufgrund derer er die Steuer zahlen musste) berichtigen, falls ihm der Abnehmer nach der Entstehung der Steuerpflicht&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-platna-od-1-januara-2021/">Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2021</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 24px; color: #00a0e3;"><img decoding="async" class="alignright wp-image-3810 size-medium" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/dph-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/dph-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/dph-385x289.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/10/dph.jpg 553w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Berichtigung der Besteuerungsgrundlage bei einer vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Gegenwertes für eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen &#8211; § 25a</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Zahler kann dank der neuen rechtlichen Regelung die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung (aufgrund derer er die Steuer zahlen musste) berichtigen, falls ihm der Abnehmer nach der Entstehung der Steuerpflicht die Lieferung der Ware oder Dienstleistung nicht oder nicht vollständig bezahlt und seine Forderung <strong>uneintreibbar</strong> geworden ist. Der Zahler kann die Besteuerungsgrundlage höchstens bis zur Höhe senken, die dem Betrag des nicht bezahlten Gegenwertes für die Lieferung der Ware oder Dienstleistung entspricht. Die Differenz zwischen der ursprünglichen und der berichtigten Besteuerungsgrundlage und der Steuer führt der Zahler frühestens in dem Besteuerungszeitraum an, in dem die Forderung uneintreibbar geworden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Uneintreibbar wird eine  Forderung  gemäß  § 25a Abs. 2 auf Grundlage von <strong>taxativ angeführten rechtlichen Sachverhalten,</strong> d.h. dies betrifft nicht alle Forderungen. Es handelt sich z.B. um Forderungen, die in einem Vollstreckungsverfahren eingetrieben werden, Forderungen im Konkursverfahren, Forderungen gegenüber Schuldnern in Entschuldung, Schuldner, die ohne rechtlichen Nachfolger erloschen sind usw.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 24px;">Berichtigung der abgezogenen Steuer bei einer uneintreibbaren Forderung &#8211; § 53b</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Berichtigung der abgezogenen Steuer bei uneintreibbaren Forderung knüpft an den neu entstandenen §25a an.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter der Voraussetzung, dass eine Forderung uneintreibbar wird und der Steuerzahler das Recht auf Senkung der Besteuerungsgrundlage gemäß § 25a geltend macht, <strong>wird dem Abnehmer</strong>, der für die Lieferung der Ware oder Dienstleistung nicht bezahlt hat und das Recht auf Abzug der Steuer geltend gemacht hat, <strong>die Pflicht auferlegt, die abgezogene Steuer zu berichtigen</strong>. Der Abnehmer berichtigt die abgezogene Steuer in dem Besteuerungszeitraum, in dem ihm das Dokument über die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage vom Lieferanten zugestellt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 24px;">Neues Muster der Steuererklärung über die Mehrwertsteuer und neues Muster des Kontrollberichts</span></p>
<p style="text-align: justify;">Am 1. Januar 2021 wird das neue Muster der Steuererklärung über die Mehrwertsteuer gültig.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die Ergänzung der rechtlichen Regelung der Mehrwertsteuer um die Möglichkeit einer Berichtigung der Besteuerungsgrundlage im Zusammenhang mit uneintreibbaren Forderungen sollte das gegenwärtig gültige Muster des Kontrollberichts so gestaltet sein, dass es möglich ist, im Kontrollbericht eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage gemäß § 25a sowie auch eine Berichtigung der abgezogenen Steuer gemäß § 53b anzuführen. Das neue Muster des Kontrollberichts sollte zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum verwendet werden, der frühestens am 1. Januar 2021 beginnt.</p>
<p class="v1MsoNormal">Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Team jederzeit per E-Mail zur Verfügung. <a href="mailto:Kristina.bakovkova@bdrbb.sk" rel="noreferrer">Kristina.bakovkova@bdrbb.sk</a></p>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-platna-od-1-januara-2021/">Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2021</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<item>
		<title>Änderung der Nachweisung des Erwerbs von Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat bei einer ausländischen Person</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmena-vykazovania-nadobudnutia-tovaru-z-ineho-clenskeho-statu-u-zahranicnej-osoby/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Feb 2020 13:21:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[DPH]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1.1.2020 wurde in der Bestimmung von § 44 Mehrwertsteuergesetz Buchstabe c) ergänzt, durch den die Befreiung von der Steuer beim Erwerb von Ware im Inland aus einem anderen Mitgliedsstaat in Fällen, in denen der Erwerber der Ware Anspruch auf Rückzahlung der Steuer (sog. VAT refund) in vollem Umfang hat, präzisiert wird. Auf wen bezieht&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmena-vykazovania-nadobudnutia-tovaru-z-ineho-clenskeho-statu-u-zahranicnej-osoby/">Änderung der Nachweisung des Erwerbs von Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat bei einer ausländischen Person</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-3063" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/02/Zmena-vykazovania-nadobudnutia-tovaru-z-iného-členského-štátu-u-zahraničnej-osoby-300x167.jpg" alt="" width="300" height="167" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/02/Zmena-vykazovania-nadobudnutia-tovaru-z-iného-členského-štátu-u-zahraničnej-osoby-300x167.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/02/Zmena-vykazovania-nadobudnutia-tovaru-z-iného-členského-štátu-u-zahraničnej-osoby.jpg 678w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Am 1.1.2020 wurde in der Bestimmung von § 44 Mehrwertsteuergesetz Buchstabe c) ergänzt, durch den die Befreiung von der Steuer beim Erwerb von Ware im Inland aus einem anderen Mitgliedsstaat in Fällen, in denen der Erwerber der Ware Anspruch auf Rückzahlung der Steuer (sog. VAT refund) in vollem Umfang hat, präzisiert wird.</p>
<p><strong><u>Auf wen bezieht sich diese Änderung? </u></strong></p>
<p>Auf <strong>ausländische Personen</strong>, die in der Slowakei keine Betriebsstelle in Bezug auf die Mehrwertsteuer haben (registriert gemäß § 5) und <strong>die Bedingungen für die Rückzahlung der Steuer</strong> in vollem Umfang erfüllen.</p>
<p><strong><u>Ist eine ausländische Person verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen? </u></strong></p>
<p>Ja, gemäß dem novellierten § 78 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetz ist eine ausländische Person auch im Fall eines von der Steuer befreiten Erwerbs verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.</p>
<p><strong><u>Welchen Einfluss hat die Befreiung auf die Steuererklärung der ausländischen Person? </u></strong></p>
<p>Bis zum Jahr 2020 hat eine ausländische Gesellschaft die Steuerpflicht beim Erwerb von Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat in Zeile 7 und 8 der Steuererklärung (Grundsteuersatz) und den Anspruch auf den Abzug der Mehrwertsteuer in Zeile 21 verzeichnet. Seit 1.1.2020 wird ein so von der Steuer befreiter Erwerb <strong>in Zeile 15 der Steuererklärung</strong> als befreite Lieferung verzeichnet.</p>
<p>Die Auswirkungen auf die eigene Steuerpflicht der ausländischen Person sind somit auch weiterhin neutral.</p>
<p><strong><u>Beispiel: </u></strong></p>
<p>Eine ausländische Person aus einem anderen Mitgliedsstaat, die gemäß § 5 Mehrwertsteuergesetz registriert wurde, verlagert auf dem Gebiet der Slowakei nach dem 1.1.2020 Ware, die sie anschließend im Inland ausschließlich an slowakische besteuerbare Personen liefert. Andere Lieferungen führt sie in der Slowakei nicht aus.</p>
<p>Da diese Lieferungen der Übertragung der Steuerpflicht gemäß § 69 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetz unterliegen, erfüllt die ausländische Person die Bedingungen für die Rückzahlung der Steuer in vollem Umfang gemäß § 55a Mehrwertsteuergesetz, und der Erwerb der von der ausländischen Person verlagerten Ware ist von der Steuer befreit. Die ausländische Person verzeichnet die verlagerte Ware in Zeile 15 der Steuererklärung.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmena-vykazovania-nadobudnutia-tovaru-z-ineho-clenskeho-statu-u-zahranicnej-osoby/">Änderung der Nachweisung des Erwerbs von Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat bei einer ausländischen Person</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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