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	<title>Archívy Zákon o dani z príjmov - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 wirksam sind</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 14:39:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Änderungen bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung Bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung können keine Kosten geltend gemacht werden, für die Unterstützung aus öffentlichen Quellen gewährt wurde. Die Novelle ermöglicht auch die Einbeziehung von Lohnkosten, die aus den Mitteln der öffentlichen Finanzen im Rahmen der aktiven Maßnahmen auf dem&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2020/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Änderungen bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung</span></h2>
<p style="text-align: justify;"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-4327" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-300x168.jpg" alt="" width="300" height="168" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-300x168.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-768x431.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-385x216.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj.jpg 825w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung können keine Kosten geltend gemacht werden, für die Unterstützung aus öffentlichen Quellen gewährt wurde. Die Novelle ermöglicht auch die Einbeziehung von Lohnkosten, die aus den Mitteln der öffentlichen Finanzen im Rahmen der aktiven Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt im Zusammenhang mit der Ausrufung der außerordentlichen Situation, des Notstands und der Beseitigung ihrer Folgen unterstützt wurden. Es handelt sich um Unterstützung im Rahmen dieser Art von Maßnahmen, jedoch nur im Rahmen der Maßnahme mittels eines pauschalen Beitrags für jeden Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Senkung der Umsätze während der außerordentlichen Situation (sog. Maßnahme 3B). Dieser Sachverhalt ist in <a href="https://www.danovecentrum.sk/form/goto.ashx?t=27&amp;p=4267401&amp;f=3">§ 30c Abs. 5 Buchstabe a) Gesetz über Einkommenssteuer</a> definiert. Diese Möglichkeit wird bei der Einreichung der Steuererklärung nach dem 31. Dezember 2020 angewendet.</p>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2020/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 wirksam sind</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 14:33:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kriterien für die Festlegung der Steuerresidenz der juristischen Person werden präzisiert Eine juristische Person ist gemäß § 2 Buchstabe d) Gesetz über Einkommenssteuer ein Resident der Slowakischen Republik, falls sie ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Leitung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat. Beim Begriff „Sitz“ kommt es zu einer Ergänzung der Bezugnahme auf das Handelsgesetzbuch,&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2021/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Kriterien für die Festlegung der Steuerresidenz der juristischen Person werden präzisiert</span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;"><img decoding="async" class="alignright wp-image-4351 size-medium" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-1024x768.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1.jpg 1200w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></span></h2>
<p style="text-align: justify;">Eine juristische Person ist gemäß § 2 Buchstabe d) Gesetz über Einkommenssteuer ein Resident der Slowakischen Republik, falls sie ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Leitung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat. Beim Begriff „Sitz“ kommt es zu einer Ergänzung der Bezugnahme auf das Handelsgesetzbuch, und gleichzeitig wird auch das Kriterium „Ort der tatsächlichen Leitung“ präzisiert. Gemäß der Novelle gilt als Ort der tatsächlichen Leitung ein solcher Ort, an dem <strong>grundsätzliche leitende Beschlüsse und geschäftliche Entscheidungen für die juristische Person im Ganzen erstellt oder angenommen werden</strong>. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidungen von den Organen der juristischen Person oder anderen Personen getroffen werden. In Anbindung daran gelten als grundsätzliche Entscheidungen für die juristische Person im Ganzen keine Entscheidungen für kleinere Organisationseinheiten der juristischen Person und auch keine Entscheidungen administrativer Art. Diese Bestimmungen sind insbesondere für Gesellschaften mit einer internationalen Eigentumsstruktur wichtig, und insbesondere für diejenigen, die Holdinggesellschaften im Ausland haben.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Änderungen bei der Anwendung des gesenkten Satzes von 15%</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 wird der Steuersatz von 15% nur für Steuerzahler (juristische Personen oder natürliche Personen von Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2) beibehalten, deren besteuerbare Einnahmen für den Besteuerungszeitraum nicht <strong>49.790 Euro</strong> übersteigen. Diese Änderung bezieht sich auch auf Rechtssubjekte, die die Position eines Mikrosteuerzahlers haben. In dieser Hinsicht gelten als Einnahmen nur <strong>besteuerbare Einnahmen.</strong> Für den Besteuerungszeitraum 2020 für die Verwendung des Steuersatzes von 15% gilt ein Limit der Einnahmen bis zu 100.000 Euro.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Ausnahme für Grenzgänger wird ausgelassen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Vorgehensweise bei der Festlegung der Steuerresidenz natürlicher Personen gemäß § 2 Buchstabe e) Gesetz über Einkommenssteuer, die täglich die Grenzen zur Slowakischen Republik zwecks der Ausführung einer abhängigen Tätigkeit überqueren und die unter anderen Umständen Steuerresidenten der Slowakischen Republik wären, wird geändert. Seit 1.1.2021 wird die Steuerresidenz dieser natürlichen Personen <strong>gemäß den Abgrenzungskriterien </strong>festgelegt, die im entsprechenden Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung definiert sind. Genauso wird bei der Festlegung der Steuerresidenz juristischer Personen vorgegangen, d.h. der Konflikt der doppelten Residenz wird Einklang mit den Bestimmungen des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelöst.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Befreiung der Leistungen, die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik „Erste Hilfe“ gewährt wurden, von der Steuer</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Von der Besteuerung <strong>werden Leistungen befreit, die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik</strong> für Projekte zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Beschäftigung im Zeitraum der ausgerufenen außerordentlichen Situation, des Notstands oder des Ausnahmezustands im Zusammenhang mit der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 gewährt wurden. Dies betrifft Einnahmen, die aus der Beziehung von Beiträgen mit der Bezeichnung „Erste Hilfe“ stammen, die zur Unterstützung von Arbeitgebern während der Pandemie bestimmt sind. Genauso werden Leistungen befreit, die vom Kulturministerium zur Unterstützung von Künstlern gewährt werden. <strong>In Anbindung an die Befreiung der angeführten Einnahmen müssen von den Steuerausgaben Ausgaben ausgeschlossen werden, die zu Einnahmen aufgewendet wurden, welche nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. </strong></p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Steuerausgaben des Mikrosteuerzahlers bei der Abschreibung einer Forderung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 20 Abs. 23 Gesetz über Einkommenssteuer kann ein Mikrosteuerzahler einen Berichtigungsposten zu einer Forderung erstellen, die in die besteuerbaren Einnahmen <strong>im Einklang mit der Buchhaltung</strong> einbezogen wurde. Durch die Präzisierung von § 19 Abs. 2 Buchstabe r) Gesetz über Einkommenssteuer wird es ab 1.1.2021 ermöglicht, in den Steuerausgaben die Abschreibung einer solchen Forderung bei einem Mikrosteuerzahler bis zur Höhe des erstellten Berichtigungspostens geltend zu machen.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die jährliche Steuerabrechnung kann jeder Arbeitgeber durchführen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab 2021 kann die jährliche Steuerabrechnung bei einem <strong>beliebigen Arbeitgeber</strong> beantragt werden, der ein Steuerzahler ist und von dem der Arbeitnehmer Einnahmen aus einer abhängigen Tätigkeit während des Besteuerungszeitraums bezogen hat. Die jährliche Abrechnung konnte bisher nur der letzte Arbeitgeber durchführen, bei dem der Arbeitnehmer den nicht besteuerbaren Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler und den Steuerbonus geltend gemacht hat. Gleichzeitig wird auch die Vorgehensweise bei der Berechnung der jährlichen Steuerabrechnung präzisiert.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Begleichung der Differenz zwischen den entrichteten und den fälligen Vorauszahlungen, erfolgt ab dem Jahr 2021 nicht mehr</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gemäß dem bis 31.12.2020 gültigen Gesetz über Einkommenssteuer galt, dass falls für den Steuerzahler aus der eingereichten Steuererklärung hervorging, dass er höhere Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer entrichten muss, dieser Steuerzahler verpflichtet war, bis zum Ende des Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung die Vorauszahlungen auf die Steuer so zu begleichen, dass sie vom Beginn des Besteuerungszeitraums in der Höhe bezahlt werden, die sich für ihn nach der Einreichung der Steuererklärung ergibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Gesetzes wird aus § 42 Abs. 9 Gesetz über Einkommenssteuer die<strong> Pflicht des Steuerzahlers gestrichen</strong>, die entstandene Differenz zwischen den entrichteten Vorauszahlungen und denen, die vom Beginn des Besteuerungszeitraums bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung fällig sind, zu bezahlen. Die für den entsprechenden Besteuerungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden gegen die Entrichtung der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum angerechnet.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Aufhebung der Befreiung des 13. und 14. Gehalts von der Steuer </span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 wird <strong>die Befreiung von Einnahmen aufgehoben</strong>, die den Arbeitnehmern für Arbeit aus Anlass des Zeitraums des Sommerurlaubs und der Weihnachtsfeiertage gewährt werden, d.h. das 13. und 14. Gehalt. Die Befreiung konnte zum letzten Mal bei der Gewährung eines Einkommens aus Anlass der Weihnachtsfeiertage geltend gemacht werden, das den Arbeitnehmern spätestens am 31.12.2020 ausgezahlt wurde.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Schrittweise Änderung der Höhe des Steuerbonus für ein Kind</span></h2>
<p>Stand gültig bis 30.6.2021:</p>
<table>
<tbody>
<tr style="background-color: #071a5f;">
<td width="198">
<p style="text-align: left;"><span style="color: #ffffff;"><strong>Alter des Kindes in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Steuerbonus</strong></span></p>
</td>
<td width="198">
<p style="text-align: center;"><span style="color: #ffffff;"><strong>von 1.1.2021<br />
bis 30.6.2021<br />
</strong></span></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="198">
<p style="text-align: left;"><strong>bis 6 Jahre</strong></p>
</td>
<td width="198">
<p style="text-align: center;">2 x Steuerbonus</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="198">
<p style="text-align: left;"><strong>mehr als 6 Jahre</strong></p>
</td>
<td width="198">
<p style="text-align: center;">1 x Steuerbonus</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Änderungen ab 1.7.2021</p>
<table width="0">
<tbody>
<tr style="background-color: #071a5f;">
<td width="201"><span style="color: #ffffff;"><strong>Alter des Kindes in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Steuerbonus</strong></span></td>
<td width="201"><span style="color: #ffffff;"><strong>von 1.7.2021<br />
bis 31.12.2021<br />
</strong></span></td>
<td width="201"><span style="color: #ffffff;"><strong>von 1.1.2022<br />
bis 31.12.2022<br />
</strong></span></td>
</tr>
<tr>
<td width="201"><strong>bis 6 Jahre</strong></td>
<td width="201">2 x Steuerbonus</td>
<td width="201">2 x Steuerbonus</td>
</tr>
<tr>
<td width="201"><strong>von 6 bis 15 Jahre</strong></td>
<td width="201">1,7 x Steuerbonus</td>
<td width="201">1,85 x Steuerbonus</td>
</tr>
<tr>
<td width="201"><strong>mehr als 15 Jahre</strong></td>
<td width="201">1 x Steuerbonus</td>
<td width="201">1 x Steuerbonus</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Aufhebung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für Kurbehandlung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab dem Jahr 2021 kommt es zur Aufhebung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für Kurbehandlung. Zum letzten Mal kann dieser nicht besteuerbare Teil der Besteuerungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum 2020 geltend gemacht werden.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Definition von Steuerzahlern aus nicht zusammenarbeitenden Staaten wird präzisiert</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab dem Jahr 2021 schließt das Finanzministerium der Slowakischen Republik aus dem nationalen Verzeichnis der zusammenarbeitenden Staaten, das immer zum 1.1. des Kalenderjahres veröffentlicht wird, Staaten aus, die:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>sich im EU-Verzeichnis der nicht zusammenarbeitenden Jurisdiktionen zu Steuerzwecken befinden, das im Amtsblatt der EU in der sog. „Black list“ veröffentlicht ist;</li>
<li>keine Einkommenssteuer juristischer Personen geltend machen,</li>
<li>einen Einkommenssteuersatz für juristische Personen in Höhe von 0% geltend machen.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Falls ein nicht zusammenarbeitender Staat ein Vertragsstaat Slowakische Republik auf Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, wird dieser Staat nicht ins nationale Verzeichnis der zusammenarbeitenden Staaten aufgenommen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Anwendung des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Tag der Entstehung der ständigen Betriebsstelle </span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gemäß der neuen Fassung von § 49 Abs. 8 Gesetz über Einkommenssteuer gilt, dass falls ein ausländischer Steuerzahler (gemäß § 48 Abs. 1 Buchstabe a)) Gesetz über Einkommenssteuer <strong>feststellt, dass ihm im vorausgegangenen Besteuerungszeitraum eine ständige Betriebsstelle auf dem Gebiet der Slowakei entstanden ist, er verpflichtet ist, nachträglich die Pflichten in Bezug auf den Arbeitgeber zu erfüllen</strong>, der ein Steuerzahler auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ist (d.h. Abführung der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit, Einreichung von Übersichten, Meldungen u.Ä.). Der ausländische Steuerzahler reicht die Steuererklärung bis zum Ende des dritten Monats nach der Feststellung dieses Sachverhalts ein und bezahlt auch innerhalb derselben Frist die Steuer. Dies gilt für einen ausländischen Steuerzahler, der auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Arbeitnehmer mit eingeschränkter Steuerpflicht beschäftigt hat. Die Entstehung einer ständigen Betriebsstelle wird ab dem Tag des Beginns der Ausführung der Tätigkeit „vor Ort“, d.h. auf dem Gebiet der Slowakischen Republik beurteilt, der aus den Vertragsbeziehungen (z.B. Handelsverträgen) hervorgeht.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Weitere Änderungen ab 1.1.2021</span></h2>
<ul>
<li style="text-align: justify;"><strong>Die begünstigte Steuerabschreibung von Gebäuden im Kurbereich wurde aufgehoben</strong></li>
<li style="text-align: justify;"><strong>Die begünstigte Steuerabschreibung von Betriebswohnungen wurde aufgehoben</strong></li>
<li style="text-align: justify;"><strong>Der nicht besteuerbare Teil der Grundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen, und zwar die Bezahlung für Kurbehandlung und damit verbundene Dienstleistungen bis zur Höhe von 50 Euro pro Jahr, wird aufgehoben</strong></li>
</ul>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2021/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderungen, die für den für Besteuerungszeitraum ab 1.1.2022 wirksam sind</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-od-1-1-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 14:18:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Registrierung von Steuerzahlern aus Amtsgewalt Die Registrier- und Meldepflicht im Zusammenhang mit  der Steuerregistrierung von Steuerzahlern – natürlichen sowie auch juristischen Personen – aus Amtsgewalt wird geändert. Nach der Eintragung eines Steuerzahlers (z.B. einer Handelsgesellschaft) ins Register der juristischen Personen wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 die automatische Steuerregistrierung verschoben, die von der Steuerverwaltung durchgeführt wird.&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-od-1-1-2022/">Änderungen, die für den für Besteuerungszeitraum ab 1.1.2022 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Registrierung von Steuerzahlern aus Amtsgewalt</span></h2>
<p><img decoding="async" class="alignright wp-image-4331 size-medium" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022-385x257.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022.jpg 612w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Die Registrier- und Meldepflicht im Zusammenhang mit  der Steuerregistrierung von Steuerzahlern – natürlichen sowie auch juristischen Personen – aus Amtsgewalt wird geändert. Nach der Eintragung eines Steuerzahlers (z.B. einer Handelsgesellschaft) ins Register der juristischen Personen wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 die automatische Steuerregistrierung verschoben, die von der Steuerverwaltung durchgeführt wird. Dies ist in <a href="https://www.danovecentrum.sk/form/goto.ashx?t=27&amp;p=2971865&amp;f=3">§ 49a Abs. 1 Gesetz über Einkommenssteuer</a> sowie auch in <a href="https://www.danovecentrum.sk/form/goto.ashx?t=27&amp;p=5280807&amp;f=3">§ 52zzk Abs. 1 Gesetz über Einkommenssteuer</a> definiert.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 20px;">Einführung neuer Regelungen für Hybrid-Reversionsunstimmigkeiten – ab 1.1.2022</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit der Implementierung von Richtlinie ATAD 2 werden neue Regelungen in Bezug auf Hybrid-Unstimmigkeiten mit der Absicht eingeführt, die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu vermeiden, wozu es bei Reversions-Hybridsubjekten kommt. Gemäß der Richtlinie gilt ein Unternehmenssubjekt <strong>als selbstständiger Steuerzahler</strong>, falls es der Staat, in dem das Unternehmenssubjekt gegründet wurde, als transparent betrachtet, und so wird es auch aus Sicht des Landes eines nicht residenten Gründers der Gesellschaft betrachtet. Die Regelungen beziehen sich auf Einnahmen, die andernfalls in beiden Ländern nicht besteuert würden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab 1.1.2022 wird in das Gesetz § 17j eingefügt, der eine Definition der Begriffe „transparentes Unternehmenssubjekt“ und „Reversions-Hybridsubjekt“ enthält. Gemäß dieser Bestimmung gilt als <strong>transparentes Unternehmenssubjekt</strong> eine öffentliche Handelsgesellschaft  oder Kommanditgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, ein Unternehmenssubjekt mit rechtlicher Subjektivität und ein Unternehmenssubjekt ohne rechtliche Subjektivität, das auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gegründet oder errichtet wurde und dessen Einnahmen (Erträge) erst auf der Ebene der Gesellschafter oder Empfänger von Einnahmen (Erträgen), die von einem Unternehmenssubjekt mit rechtlicher Subjektivität stammen oder Empfänger von Einnahmen (Erträgen), die von einem Unternehmenssubjekt ohne rechtliche Subjektivität stammen, besteuert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall eines <strong>Reversions-Hybridsubjekts</strong> handelt es sich um eine Situation, in der die gleiche Entität:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>aus Sicht des Staates ihrer Gründung als transparent gilt – die Einnahmen werden auf der Ebene des Gesellschafters besteuert und</li>
<li>aus Sicht des Staates ihres Gründers als selbstständiges (nicht transparentes) Steuersubjekt gilt – die Einnahmen werden auf der Ebene der Gesellschaft besteuert – wodurch das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung entsteht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 17j Gesetz über Einkommenssteuer werden Einnahmen, die auf ausländische (nicht residente) Gesellschafter fallen, die die Bedingung eines Eigentumsanteils von <strong>50% und mehr</strong> an einer transparenten Gesellschaft erfüllen, auf der Ebene dieser transparenten Gesellschaft mit dem Steuersatz besteuert, der für die Einkommenssteuer juristischer Personen in Höhe von 21% bestimmt ist, falls diese Einnahmen weder mittels einer ständigen Betriebsstelle im Staat der Residenz der transparenten Gesellschaft noch im Ausland besteuert werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">In Anbindung an die neuen Regelungen wird ab 1.1.2022 eine <strong>neue Meldepflicht</strong> für ausländische Gesellschafter transparenter Gesellschaften gemäß § 49a Gesetz über Einkommenssteuer eingeführt. Ausländische Gesellschafter, die die Kriterien für die Beteiligung am Stammkapital oder an den Stimmrechten erfüllen oder das Recht auf einen Anteil am Gewinn von mindestens 50% haben, müssen den Status einer transparenten Gesellschaft deklarieren, damit die richtige Art ihrer Besteuerung angewendet werden kann.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 20px;">Erweiterung der CFC-Regelungen auf natürliche Personen – ab 1.1.2022</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Regelungen für kontrollierte ausländische Gesellschaften (CFC-Regelungen) sind Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung des Gewinns in Steuerparadiese. Mit der Novelle des Gesetzes werden sie ab 1.1.2022 auch für natürliche Personen angewendet. Am häufigsten handelt es sich um Briefkastenfirmen, die in Staaten mit niedriger bzw. nullwertiger Steuerbelastung gegründet werden, deren Tätigkeit slowakische natürliche Personen beeinflussen. Die aus ihnen hervorgehenden Einnahmen werden jedoch auf diese Weise nicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik als Dividenden besteuert, sondern werden mit einem minimalen Steuersatz oder überhaupt nicht besteuert.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem Begriff ausländische kontrollierte Gesellschaft (weiterhin nur „CFC“) wird eine Situation verstanden, in der:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">eine natürliche Person allein oder gemeinsam mit abhängigen Personen einen direkten oder indirekten bzw. indirekten abgeleiteten Anteil am Stammkapital oder an den Stimmrechten oder das Recht auf einen Anteil am Gewinn von mindestens 10% oder tatsächliche Kontrolle über diese Gesellschaft hat;</li>
<li style="text-align: justify;">eine kontrollierte ausländische Gesellschaft ein Steuerzahler eines nicht zusammenarbeitenden Staates ist oder kein Steuerzahler eines nicht zusammenarbeitenden Staates ist, aber die effektive Besteuerung ihres Einkommens ist geringer als 10%.</li>
</ul>
<p>Die effektive Besteuerung wird als Anteil der nachweislich bezahlten Einkommenssteuer der CFC und des Wirtschaftsergebnisses der CFC berechnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Im neuen § 51h Gesetz über Einkommenssteuer kommt es zur Festlegung der CFC-Regelungen für natürliche Personen, wonach Anteile am Gewinn (Dividenden) aus CFC bereits <strong>zum Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs des Steuerzahlers</strong> (natürliche Person) auf sie und nicht erst bei ihrer Auszahlung besteuert werden. So zugeordnete bisher nicht ausgezahlte Dividenden werden mittels der individuellen Besteuerungsgrundlage mit einem Steuersatz von <strong>25 % </strong>oder<strong> 35 %</strong> (CFC aus einem nicht zusammenarbeitenden Staat) besteuert. Individuell werden Situationen der direkten und indirekten Beteiligung an einer CFC-Gesellschaft sowie auch die Anrechnung der Steuer geregelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die oben genannte Vorgehensweise <u>wird nicht angewendet</u>, falls:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">die Gesamthöhe des Einkommens aus CFC, das zugeordnet werden kann, einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt,</li>
<li style="text-align: justify;">der Anteil an einer ausländischen Person in die Besteuerungsgrundlage einer juristischen Person einbezogen wird (falls z.B. eine slowakische natürliche Person eine abhängige Person in Bezug auf eine slowakische juristische Person ist, wobei beide einen Anteil an einer CFC besitzen),</li>
<li style="text-align: justify;">eine CFC ein Steuerzahler in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat ist, der eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und der Steuerzahler nachweist, dass die CF die Einnahmen durch eine tatsächlich ausgeführte Tätigkeit erzielt hat, für die sie im entsprechenden Staat Personal- und Raumausstattung sowie auch materielles und immaterielles Vermögen hat; diese Ausnahme bezieht sich nicht auf CFC aus einem nicht zusammenarbeitenden Staat.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 20px;">Mitteilung über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer ab 1.1.2022</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab dem Jahr 2022 informiert der Steuerverwalter alle Steuerzahler, die eine Steuererklärung über die Einkommenssteuer eingereicht haben, über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, und zwar spätestens 5 Tage vor der Fälligkeit der Vorauszahlungen (§ 42 Abs. 13 Gesetz über Einkommenssteuer).</p>
<p style="text-align: justify;"><div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-od-1-1-2022/">Änderungen, die für den für Besteuerungszeitraum ab 1.1.2022 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anerkennung der Steuerausgaben im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/uznanie-danovych-vydavkov-na-testovanie-na-covid-19/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2021 13:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Korona]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 27.1.2021 hat die Regierung den Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 67/2020 über einige außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit COVID-19, die sog. Lex Corona genehmigt. Ziel der vorgelegten Regelung ist die Geltendmachung der im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test aufgewendeten Ausgaben in den Steuerkosten und die Lockerung der Bedingungen für die Geltendmachung&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/uznanie-danovych-vydavkov-na-testovanie-na-covid-19/">Anerkennung der Steuerausgaben im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-4135" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/01/coronavirus-testing-300x190.jpg" alt="" width="300" height="190" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/01/coronavirus-testing-300x190.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/01/coronavirus-testing-768x487.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/01/coronavirus-testing-385x244.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/01/coronavirus-testing.jpg 1024w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Am 27.1.2021 hat die Regierung den Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 67/2020 über einige außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit COVID-19, die sog. Lex Corona genehmigt. Ziel der vorgelegten Regelung ist die Geltendmachung der im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test aufgewendeten Ausgaben in den Steuerkosten und die Lockerung der Bedingungen für die Geltendmachung des Steuerbonus während der Pandemie.</p>
<h1><span style="color: #00a0e3;">Anerkennung der Steuerausgaben im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test</span></h1>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 24ab des Gesetzesentwurfs werden als Steuerausgaben die Ausgaben (Kosten) eines Arbeitgebers oder eines Steuerzahlers mit Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit oder aus einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit gelten, die er für den COVID‑19-Test aufgewendet hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Als Steuerausgaben werden Ausgaben für den Test betrachtet, die wie folgt aufgewendet wurden:</p>
<p style="padding-left: 40px;">a) vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, einschließlich Test einer nahestehenden Person, die mit dem Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Haushalt lebt,<br />
b) für den Test einer selbstständig erwerbstätigen Person, einschließlich Test einer nahestehenden Person, die mit dem Steuerzahler in einem gemeinsamen Haushalt lebt,<br />
c) vom Steuerzahler für natürliche Personen, die eine Tätigkeit für den Steuerzahler an seinem Unternehmungsort ausführen (z.B. Mitarbeiter einer externen Gesellschaft, die in Form der Gewährung von Dienstleistungen Logistiktätigkeiten, Servicetätigkeiten und Reinigungstätigkeiten ausführen).</p>
<p style="text-align: justify;">Dies wird für den gesamten Zeitraum der Pandemie angewendet, d.h. auch rückwirkend für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall eines Tests von Arbeitnehmern und ihren nahestehenden Personen wird die so gewährte nicht finanzielle Leistung während des Zeitraums der Pandemie nicht Gegenstand der Steuer des Arbeitnehmers sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Falls der Arbeitgeber bereits die jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit für den Besteuerungszeitraum 2020 durchgeführt hat bzw. bereits eine Bestätigung über besteuerbare Einnahmen für das Jahr 2020 ausgestellt hat, kann er eine berichtigende jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen oder eine berichtigende Bestätigung über besteuerbare Einnahmen für das Jahr 2020 ausstellen.</p>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/uznanie-danovych-vydavkov-na-testovanie-na-covid-19/">Anerkennung der Steuerausgaben im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderungen bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen ab 1.1.2020</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-v-plateni-preddavkov-na-dan-z-prijmov-pravnickej-osoby-od-1-1-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 21:50:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=3033</guid>

					<description><![CDATA[<p>Beginnend ab dem 1.1.2020 kam es zu mehreren Änderungen bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen, die in folgenden Punkten zusammengefasst sind: Die Untergrenze für die Entrichtung von vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Steuer wurde von 2.500 € auf einen Betrag von 000 € erhöht. Alle Umrechnungen werden seit 1.1.2020 auf zwei Zehnerstellen mathematisch&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-v-plateni-preddavkov-na-dan-z-prijmov-pravnickej-osoby-od-1-1-2020/">Änderungen bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen ab 1.1.2020</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-3034" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/Zmeny-v-platení-preddavkov-na-daň-z-príjmov-právnickej-osoby-od-1.1.2020--300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/Zmeny-v-platení-preddavkov-na-daň-z-príjmov-právnickej-osoby-od-1.1.2020--300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/Zmeny-v-platení-preddavkov-na-daň-z-príjmov-právnickej-osoby-od-1.1.2020-.jpg 676w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Beginnend ab dem 1.1.2020 kam es zu mehreren Änderungen bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen, die in folgenden Punkten zusammengefasst sind:</p>
<ol>
<li><strong>Die Untergrenze </strong><strong>für die Entrichtung von </strong><strong>vierteljährlichen Vorauszahlungen</strong><strong> auf die Steuer wurde von 2.500 € auf einen Betrag von </strong><strong>000 € erhöht</strong><strong>. </strong></li>
</ol>
<ol start="2">
<li><strong>Alle Umrechnungen werden seit 1.1.2020 auf </strong><strong>zwei Zehnerstellen </strong><strong>mathematisch gerundet.</strong></li>
</ol>
<ol start="3">
<li><strong>Die Vorgehensweise bei der Berechnung der </strong><strong>Vorauszahlungen auf die Steuer wurde nach den angenommenen Änderungen in § 42 Abs. 6, 7 Einkommensteuergesetz (ESG) geändert: </strong></li>
</ol>
<p><em>„Als </em><em>Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum gilt die Steuer, die aus der Besteuerungsgrundlage berechnet wurde, gesenkt um den Steuerverlust, der in der eingereichten Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum angeführt ist, welcher dem Besteuerungszeitraum <strong>unmittelbar vorausgegangen ist</strong>, für den die Vorauszahlungen auf die Steuer entrichtet werden, und zwar <strong><u>unter Verwendung des Steuersatzes gemäß § 15 ESG, der in der eingereichten Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum angeführt ist, der dem Besteuerungszeitraum unmittelbar vorausgegangen ist</u></strong>, für den die Vorauszahlungen auf die Steuer entrichtet werden, <strong>gesenkt um die Entlastungen, die aus diesem Gesetz hervorgehen“ (§ 42 Abs. 6 ESG).</strong> </em><strong>  </strong></p>
<p><strong>Seit  1.1.2020 wird bei der Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer bis zur Einreichung der Steuererklärung der </strong><strong>Steuersatz verwendet, der in dem Besteuerungszeitraum gilt, welcher dem Besteuerungszeitraum (weiterhin nur „BZ“) unmittelbar vorausgegangen ist, für den die Vorauszahlungen entrichtet werden </strong><strong>(bis 31.12.2019 wurde der Steuersatz verwendet, der im BZ gilt, für den die Vorauszahlungen entrichtet werden). Die Steuer wird seit 1.1.2020 nur um die Entlastungen gesenkt, die aus dem ESG hervorgehen, wobei sie bis 31.12.2019 auch um weitere Posten gesenkt wurde: Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer und eingezogene Abzugssteuer (§ 43 ESG), die als Vorauszahlung betrachtet wurde. </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr style="background-color: #1f4e79;">
<td width="302"><span style="color: #ffffff;"><strong>Berechnung der Steuer in Bezug auf die Vorauszahlungen bis 31.12.2019</strong></span></td>
<td width="302"><span style="color: #ffffff;"><strong>Berechnung der Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum </strong><strong>ab 1.1.2020</strong></span></td>
</tr>
<tr>
<td width="302"><strong>Besteuerungsgrundlage</strong>, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts (Z. 500)</p>
<p><strong>×</strong></p>
<p><strong>geltender Steuersatz</strong> im Besteuerungszeitraum, für den die Vorauszahlungen entrichtet werden (21 %)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>gesenkt um:</strong></p>
<p>&#8211;    <strong>Entlastungen</strong>, die aus dem ESG hervorgehen (Z. 610)</p>
<p>&#8211;    Abrechnung der<strong> im Ausland bezahlten Steuer </strong>(Z. 710)</p>
<p>&#8211;    <strong>Abzugssteuer</strong>, abgezogen als Vorauszahlungen (Z. 1030)</p>
<p><strong>= Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum</strong></p>
<p>(Z. 1110)</td>
<td width="302"><strong>Besteuerungsgrundlage</strong>, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts (r.500)</p>
<p><strong>×</strong></p>
<p><strong>geltender Steuersatz</strong> im Besteuerungszeitraum:</p>
<p><em>Bei Vorauszahlungen, die innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2019 entrichtet werden – geltender Steuersatz im Jahr 2018 – 21%</em></p>
<p><em>Bei Vorauszahlungen, die nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2019 entrichtet werden – geltender Steuersatz im Jahr 2019 – 21%</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>gesenkt um:</strong></p>
<p>&#8211;    <strong>Entlastungen</strong>, die aus dem ESG hervorgehen (Z. 610)</p>
<p>&#8211;    <strong>(Z. 710 + Z. 1030 wird nicht mehr berücksichtigt)</strong></p>
<p><strong>= Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum</strong></p>
<p>(Z. 1110)</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das ESG regelt in <a href="https://www.epi.sk/zz/2003-595/znenie-20201001#p42"><strong>§ 42</strong></a> individuell die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Steuer:</p>
<ul>
<li><strong>innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung</strong>, in der die Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum <strong>angeführt ist, </strong><strong>auf Grundlage der letzten bekannten Steuerpflicht</strong><strong> und</strong></li>
<li><strong>nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung auf Grundlage der Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum</strong>.</li>
</ul>
<p>Bei der <strong>Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Steuer </strong><strong>innerhalb der Frist</strong> zur Einreichung der Steuererklärung (von 1.1.2020 bis 31.3.2020) oder der verlängerten Frist für den Besteuerungszeitraum 2019 wird von der <u>letzten bekannten Steuerpflicht</u> ausgegangen, die in der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018 angeführt ist, die seit 1.1.2020 wie folgt berechnet wird:</p>
<ol>
<li><strong> 1110 = (Z. 500 × 21 %) – Z. 610 </strong>der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018</li>
</ol>
<p><strong><em>Achtung!:</em></strong><em> Die Steuerzahler können zur Festlegung der Höhe der Entrichtung der Vorauszahlungen bis zur Einreichung der Steuererklärung nicht die Steuer verwenden, die in Z. 1110 der Steuererklärung für das Jahr 2018 verzeichnet ist, da diese noch gemäß § 42 ESG, der bis 31.12.2019 geltend war, wie folgt berechnet wurde: (Z. 500 x 21 %) – (Z. 610 + Z. 710 + 1030). Außerdem wurden die Vorauszahlungen auf die Steuer auf Eurocents abgerundet.</em></p>
<p><strong>Die Vorauszahlungen auf die Steuer</strong> im Besteuerungszeitraum 2020, die <strong>nach Ablauf der Frist für die Einreichung der SE </strong>für das Jahr 2019 fällig sind, d.h. nach dem 31.3.2020, werden aus der <u>Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum</u> wie folgt berechnet:</p>
<p><strong>Z.1110 = (Z. 500 × 21 %) – Z. 610 </strong>der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019</p>
<ol start="4">
<li>Seit 1.1.2020 wird der Betrag der Vorauszahlungen bei <strong>neu entstandenen Steuerzahlern</strong> innerhalb einer Frist <strong>bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung </strong>ausgeglichen (bis 31.12.2019 hatten solche Steuersubjekte die Pflicht, die Vorauszahlungen innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung auszugleichen).</li>
<li>Gemäß der Übergangsbestimmung von § 52 zza Abs. 21 ESG werden die oben genannten Änderungen bereits bei der Entrichtung der Vorauszahlungen ab 1.1.2020 angewendet.</li>
</ol>
<p><em>Die methodische Anweisung zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen finden Sie auf folgender Seite:</em></p>
<p><a href="https://www.financnasprava.sk/_img/pfsedit/Dokumenty_PFS/Zverejnovanie_dok/Dane/Metodicke_pokyny/Priame_dane_uct/2019/2019.12.03_24_DZPaU_2019_MP.pdf">https://www.financnasprava.sk//_img/pfsedit/Dokumenty_PFS/Zverejnovanie_dok/Dane/Metodicke_pokyny/Priame_dane_uct/2019/2019.12.03_24_DZPaU_2019_MP.pdf</a></p>
<p><strong>Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen &#8211; Unternehmer</strong></p>
<p>Das Limit für die Entrichtung von Vorauszahlungen wurde auch bei Gewerbetreibenden auf einen Betrag von 5.000 € erhöht, jedoch mit dem Unterschied, dass bis zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums im Jahr 2020 (bis 31.3.2020) die Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer gemäß der bis 31.12.2019 wirksamen Vorschrift angewendet wurde. Dies bedeutet, dass die seit 1.1.2020 geltenden Änderungen bezüglich der Berechnung der Vorauszahlungen erst nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung angewendet werden.</p>
<p>Seit neuem gilt als <strong>letzte bekannte Steuerpflicht </strong>zur Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer die Steuer, die aus der <strong>teilweisen Besteuerungsgrundlage </strong>berechnet wird, welche aus dem <strong>Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 </strong>ermittelt wird, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts, der in den letzten Steuererklärung verzeichnet wurde. Zur Berechnung der Vorauszahlungen wird immer der Steuersatz von<strong> 19% </strong>verwendet.</p>
<p><strong>Letzte bekannte Steuerpflicht = (BG <sub>§ 6 Abs. 1 und 2</sub> – SV) × 19 %</strong></p>
<p>Mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 (die Änderungen wurden durch Gesetz Nr. 301/2019 Slg. durchgeführt) wird die Höhe der letzten bekannten Steuerpflicht nicht durch die Struktur der Besteuerungsgrundlage des Steuerzahlers beeinflusst.</p>
<p>Mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 werden aus der Berechnung Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit gemäß § 5 ESG, Einnahmen aus Vermietung gemäß § 6 Abs. 3 ESG sowie auch Einnahmen aus der Verwendung des Werks und der Verwendung der künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs. 4 ESG ausgelassen. Auch die Höhe des nicht besteuerbaren Betrags gemäß § 11 Abs. 2 ESG und die Höhe des Steuerbonus für ein unterhaltsabhängiges Kind gemäß § 33 ESG werden die Höhe der letzten bekannten Steuerpflicht nicht mehr berücksichtigen. Bei der Berechnung der letzten bekannten Steuerpflicht wird seit 1.1.2020 nicht mehr der progressive Steuersatz angewendet, der im Besteuerungszeitraum gilt, auf den die Vorauszahlungen auf die Steuer entrichtet werden.</p>
<p><strong>Letzte bekannte Steuerpflicht (bis 31.3.2020) = [BG<sub> § 5</sub> + (BG <sub>§ 6 Abs. 1 und 2</sub> – SV) + BG <sub>§ 6 Abs. 3 und 4</sub>]<sub> </sub>× Steuersatz</strong></p>
<p><em>Die methodische Anweisung zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen vom Beginn des Vorauszahlungszeitraums im Jahr 2020 finden Sie auf folgender Seite:</em></p>
<p><a href="https://www.financnasprava.sk/_img/pfsedit/Dokumenty_PFS/Zverejnovanie_dok/Dane/Metodicke_pokyny/Priame_dane_uct/2019/2019.12.02_23_DZPaU_2019_MP.pdf">https://www.financnasprava.sk//_img/pfsedit/Dokumenty_PFS/Zverejnovanie_dok/Dane/Metodicke_pokyny/Priame_dane_uct/2019/2019.12.02_23_DZPaU_2019_MP.pdf</a></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-v-plateni-preddavkov-na-dan-z-prijmov-pravnickej-osoby-od-1-1-2020/">Änderungen bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen ab 1.1.2020</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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