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	<title>Archívy Zákonník práce a Obchodný zákonník - Moore BDR s. r. o.</title>
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		<title>ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZBUCHS UND IHR EINLUSS AUF DEN ARBEITGEBER UND DEN ARBEITNEHMER</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jul 2021 08:17:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákonník práce a Obchodný zákonník]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-zakonnika-prace-a-ich-vplyv-na-zamestnavatela-a-zamestnanca/">ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZBUCHS UND IHR EINLUSS AUF DEN ARBEITGEBER UND DEN ARBEITNEHMER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			<p style="text-align: justify;"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-4721 alignright" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-300x169.jpg" alt="" width="300" height="169" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-300x169.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-1024x576.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-768x432.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-1536x864.jpg 1536w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-385x217.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-800x450.jpg 800w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec.jpg 1920w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Möglichkeit der Auswahl zwischen Verpflegungsschein und finanziellem Beitrag zur Verpflegung</span></p>
<p style="text-align: justify;">Eine der wichtigsten Änderungen, welche die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs bringt, ist die Möglichkeit der Auswahl für den Arbeitnehmer zwischen einem Verpflegungsschein und der Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Verpflegung. Diese Alternative wurde zu den <strong>drei bisher geltenden Möglichkeiten der Verpflegung</strong> (d.h. 1. eigene Verpflegungseinrichtung, 2. Verpflegungseinrichtung bei einem anderen Arbeitgeber und 3. Verpflegungsscheine) hinzugefügt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer ist an seine Auswahl über einen Zeitraum von <strong>12 Monaten</strong> ab dem Tag gebunden, auf den sich die Auswahl bezieht. Einzelheiten bezüglich der Auswahl und der Ausübung der Pflicht des Arbeitgebers, die Verpflegung zu gewährleisten oder einen finanziellen Beitrag zur Verpflegung auf Grundlage der Auswahl zu gewähren, kann der Arbeitgeber in einer internen Vorschrift festlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf die Gewährleistung der Verpflegung oder die Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Verpflegung entsteht einem Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Arbeitsschicht mehr als vier Stunden arbeitet. Falls die Arbeitsschicht <strong>mehr als 11 Stunden dauert</strong>, kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer weitere Verpflegung gewährleisten oder ihm einen weiteren finanziellen Beitrag zur Verpflegung gewähren. Der Betrag des finanziellen Beitrags zur Verpflegung ist als Betrag festgelegt, mit dem der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern zur Verpflegung beiträgt, <strong>mindestens jedoch 55% des Mindestwertes des Verpflegungsscheins</strong>. Falls der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitnehmern zur Verpflegung beiträgt, z.B. aus dem Grund, dass er keine anderen Arbeitnehmer hat, entspricht der Betrag des finanziellen Beitrags zur Verpflegung mindestens 55% des Mindestwertes des <strong>Verpflegungsscheins</strong> und höchstens 55% des Verpflegungsgeldes, das bei einer Dienstreise im Umfang von <strong>5 bis 12 Stunden </strong>gewährt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch einen Beitrag zur Verpflegung aus den Mitteln des Sozialfonds gewähren kann. Der finanzielle Beitrag zur Verpflegung ist von der Einkommenssteuer sowie auch von den Abgaben an die Sozial- und Krankenversicherung befreit.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß den Übergangsbestimmungen muss jedoch ein Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2022 einen Vertrag über die Gewährleistung von Verpflegungsscheinen mit einer juristischen Person oder natürlichen Person abgeschlossen hat, die eine Berechtigung hat, Verpflegungsdienstleistungen zu vermitteln, erst nach der Beendigung dieses Vertrags gemäß der neuen rechtlichen Regelung vorgehen, spätestens jedoch ab 1. Januar 2022. <strong>Die Wirksamkeit der Elektronisierung der Verpflegungsscheine ist deshalb ab 1. Januar 2023 geplant, damit sich Gesellschaften sowie auch Arbeitgeber auf die Elektronisierung der Verpflegungsscheine vorbereiten können.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Vorübergehende Zuteilung von Arbeitnehmern</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs hat ebenfalls eine Änderung bei der Zuteilung von Arbeitnehmern zwischen einer beherrschenden und einer beherrschten Person (Mutter &#8211; Tochter in einer Korporationsgesellschaft) festgelegt, die darin besteht, dass sich auf die Zuteilung nicht die Bedingung des Bestehens von objektiven betrieblichen Gründen seitens des zuteilenden Arbeitgebers und auch nicht die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Monaten beziehen wird, nach deren Ablauf die Zuteilung vereinbart werden kann, falls die vorübergehende Zuteilung entgeltlos vereinbart wird. Zwischen den Arbeitgebern kann jedoch eine Rückvergütung der Kosten für den Lohn des Arbeitnehmers, die Abgaben des Arbeitgebers und weitere Gemeinkosten im Zusammenhang mit der vorübergehenden Zuteilung vereinbart werden, genauso wie bei einer vorübergehenden Zuteilung zwischen Arbeitgebern, die keine beherrschende und beherrschte Person sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Definition eines Arbeitnehmers, der dauerhaft ein Kind betreut, mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2022</span></p>
<p style="text-align: justify;">Im Arbeitsgesetzbuch wurde die Definition eines Arbeitnehmers, der <strong>ein Kind dauerhaft betreut</strong>, ergänzt. Die Definition ist bei der Festlegung der Länge des Urlaubs für das Kalenderjahr von Bedeutung. Grundsätzliche Bedingung ist die persönliche Betreuung eines gerichtlich zugesprochenen oder eigenen minderjährigen Kindes, die auch die abwechselnde persönliche Betreuung enthält.</p>
<p style="text-align: justify;">Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen Urlaub hat, falls er persönlich ein eigenes minderjähriges Kind allein oder im Rahmen der abwechselnden persönlichen Betreuung durch beide Eltern betreut. Im Fall einer geschiedenen Ehe hat ein Arbeitnehmer, der geschieden ist, wobei das Gericht nach der Scheidung das Sorgerecht für das Kind nur dem anderen Elternteil zugesprochen hat, keinen Anspruch auf 5 Wochen Urlaub. Ein Arbeitnehmer, der in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau / Partnerin und mit deren Kind lebt, wobei das Kind nicht sein eigenes ist und ihm auch nicht das Sorgerecht für es zugesprochen wurde, keinen Anspruch auf 5 Wochen Urlaub.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Position entsteht dem Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass er dauerhaft ein Kind betreut und erlischt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufhört, das Kind dauerhaft zu betreuen. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung tritt am 1. Januar 2022 ein, damit die Berechnung des Urlaubs für das gesamte Kalenderjahr beurteilt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Arbeit von Zuhause und Telearbeit</span></p>
<p style="text-align: justify;">Ein grundsätzliches Kriterium für die Festlegung, wann es sich um <strong>Arbeit von Zuhause</strong> oder <strong>Telearbeit</strong> handelt, ist die Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers. Falls eine Arbeit, die am Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, regelmäßig im Umfang der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit oder eines Teils davon aus dem Haushalt des Arbeitnehmers ausgeführt wird, handelt es sich um Arbeit von Zuhause oder Telearbeit. Als Haushalt gilt der vereinbarte Ort der Arbeitsleistung außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers; dies kann der Ort sein, an dem Arbeitnehmer tatsächlich lebt, aber auch ein anderer vereinbarter Ort bzw. Orte. Arbeit von Zuhause bzw. Telearbeit muss im Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vereinbart werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs wird das Recht der Arbeitnehmer festgelegt, abgeschaltet zu sein, das Prinzip der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im „Homeoffice“ im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit dem Ort der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz des Arbeitgebers und die Pflicht, den Arbeitgeber im Fall von technischen Problemen zu informieren. Der Arbeitgeber ist unter anderem verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu den im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen <strong>nachweisliche erhöhte Ausgaben </strong>des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Werkzeuge, einer Einrichtungen und eigener Gegenstände, die zur Ausführung der Arbeit von Zuhause oder Telearbeite notwendig sind, zu ersetzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Verlängerung der Probezeit</span></p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs wird die Probezeit des Arbeitnehmers <strong>um den Zeitraum von ganztägigen Hindernissen bei der Arbeit seitens des Arbeitnehmers verlängert</strong>, die während der Probezeit entstanden sind. Falls der Arbeitnehmer während der Probezeit nicht die gesamte Arbeitsschicht geleistet hat, wird seine Probezeit um <strong>einen Tag </strong>verlängert.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Neuer Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2022</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, falls der Arbeitnehmer das Alter von <strong>65 Jahren</strong> erreicht und gleichzeitig das notwendige Alter zur Entstehung eines Anspruchs auf Altersrente erreicht (beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein).</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Erweiterte Möglichkeit für Aushilfsarbeiten für 15-jährige</span></p>
<p style="text-align: justify;">Auf Grundlage einer Genehmigung seitens des Arbeitsinspektorats werden Arbeitgeber mit dem Ziel, leichte Arbeiten auszuführen, auch Personen <strong>über 15 Jahre</strong>, die noch nicht die obligatorische Schulausbildung beendet haben, beschäftigen können. Durch diese Maßnahme eröffnen sich Möglichkeiten für Ferienjobs für diejenigen, die den ersten Jahrgang der Mittelschule beendet haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Statut des Schülers einer Mittelschule und des Studenten eines Hochschulstudiums bis 31.10.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs behandelt auch das Statut eines Schülers und Studenten. <strong>Neuerdings werden Schüler und Studenten das Statut eines Schülers oder Studenten bis zum 31.10</strong>. des entsprechenden Kalenderjahres haben, in dem sie das entsprechende Studium beendet haben. Durch diese Maßnahme werden Schüler und Studenten die Möglichkeit haben, auch während der Ferien auf Grundlage einer Vereinbarung über Aushilfsarbeiten von Studenten zu arbeiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Konflikt bezüglich der Tätigkeit einer Gewerkschaftsorganisation beim Arbeitgeber</span></p>
<p style="text-align: justify;">Es kommt ebenfalls zu einer Änderung der Tätigkeit von Gewerkschaftsorganisationen am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit einer Gewerkschaftsorganisation am Arbeitsplatz zu ermöglichen, falls unter den Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis Mitglieder dieser Gewerkschaftsorganisation sind. Falls der Arbeitgeber oder die Gewerkschaftsorganisation, die beim Arbeitgeber tätig ist, Zweifel daran hat, ob unter den Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis Mitglieder der Gewerkschaftsorganisation sind, die ihn schriftlich über den Beginn ihrer Tätigkeit informiert hat, handelt es sich um einen Konflikt bezüglich der Tätigkeit der Gewerkschaftsorganisation beim Arbeitgeber.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Konflikt löst ein Schiedsrichter, auf den sich der Arbeitgeber mit der Gewerkschaftsorganisation einigt oder den das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik bestimmt. Beide Parteien sind verpflichtet, dem Schiedsrichter ein Verzeichnis der Arbeitnehmer bzw. ein Verzeichnis der Mitglieder der Gewerkschaftsorganisation vorzulegen, die Arbeitnehmer des entsprechenden Arbeitgebers sind. Der Schiedsrichter muss das Ergebnis des Konflikts beiden Parteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Lösung des Konflikts mitteilen.</p>

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		<title>Gesetz Nr. 390/2019 Slg. – Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2020 11:22:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákonník práce a Obchodný zákonník]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Handelsregister Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister ändert mehrere Bestimmungen. Eine grundsätzliche Änderung ist, dass Anträge an das Handelsregister im Wesentlichen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden können (Falls es aufgrund der Art oder Größe einer Urkunde technisch nicht möglich ist, sie elektronisch einzureichen, wird die Urkundenform ermöglicht. In diesem&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zakon-c-390-2019-z-z-novela-obchodneho-zakonnika-a-zakona-o-obchodnom-registri/">Gesetz Nr. 390/2019 Slg. – Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-3012" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/obchodny_register-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/obchodny_register-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/obchodny_register-375x250.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2020/01/obchodny_register.jpg 375w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Handelsregister</strong></p>
<p>Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister ändert mehrere Bestimmungen. Eine grundsätzliche Änderung ist, dass Anträge an das Handelsregister im Wesentlichen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden können (Falls es aufgrund der Art oder Größe einer Urkunde technisch nicht möglich ist, sie elektronisch einzureichen, wird die Urkundenform ermöglicht. In diesem Fall fügt der Antragsteller zum Antrag auf Eintragung eine schriftliche Erklärung bei, in der er den Grund anführt, warum die Urkunde nicht in elektronischer Form gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden konnte).</p>
<p>Gleichzeitig kommt es zur Löschung inaktiver Gesellschaften und zur Änderung der obligatorischen Angaben, die im Handelsregister verzeichnet werden. Künftig wird auch ins Handelsregister eingetragen, ob eine juristische Person auf bestimmte Zeit gegründet wurde, und wenn ja, bis wann. Außerdem werden ins Handelsregister abgesehen von Name, Zuname und Wohnsitz des Gesellschafters auch das Geburtsdatum und die Geburtsnummer des Gesellschafters eingetragen. Eine natürliche Person, die berechtigt ist, für eine juristische Person zu handeln, ist verpflichtet, bis spätestens 30. September 2021 diese neuen Identifikationsangaben über die Gesellschafter ins Handelsregister eintragen zu lassen.</p>
<p>Das Verzeichnis der eingetragenen Personen, die aus dem Handelsregister gelöscht werden sollen, veröffentlicht das Justizministerium der Slowakischen Republik über einen Zeitraum von sechs Monaten im Handelsanzeiger. Unter anderem handelt es sich um Personen, die die Pflicht des Umtausches des Nennwertes der Einlagen und des Nennwertes des Stammkapitals von der slowakischen Währung in Euro nicht erfüllt haben.</p>
<p><strong>Zustimmung zur Nutzung von Immobilien</strong></p>
<p>Eine juristische Person trägt ins Handelsregister auch den Sitz der Gesellschaft ein. Zu dieser Immobilie muss sie entweder ein Eigentums- oder Nutzungsrecht (Vermietung) bzw. die Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zur Eintragung der Immobilie als Sitz im Handelsregister haben. Infolge der Novelle muss die schriftliche Zustimmung zur Eintragung der Immobilie als Sitz ins Handelsregister mit amtlich beglaubigter Unterschrift erteilt werden.</p>
<p><strong>Natürliche Personen </strong></p>
<p>Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister regelt die Entstehung und das Erlöschen der Unternehmensberechtigung einer ausländischen natürlichen Person. Es galt, dass falls eine ausländische natürliche Person, die in der Slowakischen Republik eine Unternehmenstätigkeit ausführt, in irgendeinem Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Handelsregister eingetragen war, sie nicht im Handelsregister der Slowakischen Republik eingetragen werden musste.</p>
<p>Auf Grundlage der Novelle des Handelsgesetzbuchs wird eine ausländische natürliche Person, die eine Unternehmenstätigkeit auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ausführt, eine Gewerbeberechtigung haben müssen.</p>
<p>Die Novelle des Handelsgesetzbuchs führt an, dass die Berechtigung einer ausländischen Person zur Unternehmenstätigkeit auf dem Gebiet der Slowakischen Republik zum Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung entsteht und zum Tag des Erlöschens der Gewerbeberechtigung erlischt.</p>
<p>Natürliche Personen (Unternehmer) werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Bereits im Handelsregister verzeichnete natürliche Personen werden gelöscht.</p>
<p><strong>Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung geführt wird</strong></p>
<p>Infolge der Novelle wird angeführt, dass  eine Person, die als Verpflichteter im Register der erteilten Beauftragungen zur Ausführung einer Zwangsvollstreckung angeführt ist, Folgendes nicht kann:</p>
<ul>
<li>einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwerben,</li>
<li>ihren Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf einen anderen Gesellschafter oder eine andere Person übertragen,</li>
<li>in die Funktion des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ernannt werden (betrifft also Geschäftsführer, die in diese Funktion ernannt werden sollen, nicht diejenigen, die bereits Geschäftsführer sind),</li>
<li>eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen (in diesem Fall darf diese Person nicht gleichzeitig im Verzeichnis der Steuerschuldner geführt werden und darf keine Fehlbeträge in der Sozialversicherung haben).</li>
</ul>
<p><strong>Einschränkung des Handelns des Statutarorgans wird nicht ins Handelsregister eingetragen</strong></p>
<p>Falls es sich um einen Unternehmer handelt, der im Handelsregister eingetragen wird, wird eine Einschränkung des Statutarorgans nicht ins Handelsregister eingetragen.</p>
<p>Natürliche Personen, die berechtigt sind, im Namen einer eingetragenen Person zu handeln, die im Handelsregister gemäß den bis 30. September 2020 wirksamen Vorschriften eine Einschränkung des Statutarorgans eingetragen hat, für die juristische Person zu handeln, sind verpflichtet, die Eintragung im Handelsregister mit dem Handelsgesetzbuch bei der Einreichung des nachfolgenden Antrags auf Eintragung einer Änderung der eingetragenen Angaben in Einklang zu bringen, spätestens jedoch bis 30. September 2021.</p>
<p><strong>Gesellschaft in einer Krise</strong></p>
<p>Als Gesellschaft in einer Krise gilt eine Gesellschaft, der ein Bankrott droht, d.h. falls ihr Verhältnis des eigenen Vermögens und der Verbindlichkeiten weniger als 8 zu 100 ist. Gleichzeitig gilt gemäß der Novelle des Handelsgesetzbuchs als Gesellschaft in einer Krise auch eine Gesellschaft im Zeitraum von ihrer Auflösung bis zum Eintritt in die Liquidation.</p>
<p>In der Novelle des Handelsgesetzbuchs wird weiterhin die Definition der Gesellschaften erweitert, die sich nicht in einer Krise befinden können, und zwar z.B. Subjekt einer kollektiven Investition, Betreiber eines Zahlungssystems, Rentenverwaltungsgesellschaft, ergänzende Rentengesellschaft, Zahlungsinstitution und Gläubiger mit Genehmigung zur Gewährung von Verbrauchskrediten ohne Einschränkung des Inhalts.</p>
<p><strong>Auflösung der Gesellschaft durch ein Gericht aufgrund der Nichteinlegung des Jahresabschlusses</strong></p>
<p>Eine wichtige Änderung ist die Auflösung der Gesellschaft durch ein Gericht im Fall einer Verzögerung der Erfüllung der Pflicht der Einlegung des individuellen Jahresabschlusses in die Urkundensammlung.</p>
<p>Gegenwärtig wird ein Verstoß gegen die Pflicht, den Jahresabschluss in die Urkundensammlung einzulegen, nur dann durch die Auflösung der Gesellschaft sanktioniert, falls gegen diese Pflicht mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungszeiträumen verstoßen wird. Nach der Novelle wird es jedoch zur Auflösung einer Gesellschaft durch ein Gericht genügen, dass sich Gesellschaft mit der Einlegung des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung mehr als sechs Monate in Verzug befindet.</p>
<p><strong>Liquidation einer Gesellschaft </strong></p>
<p>Die Liquidation konzentriert sich auf die Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger und anderer Personen, denen ein Recht auf den Liquidationsrest zusteht.</p>
<p>Die Novelle präzisiert genauer die Aspekte des Verfahrens der Liquidation und definiert den Liquidator, der im Fall einer Liquidation das Statutarorgan der Gesellschaft ersetzt. Den Liquidator kann das zuständige Organ der Gesellschaft oder ein Gericht beauftragen.</p>
<p>Es wird die Pflicht eingeführt, eine Vorauszahlung auf die Liquidation zu hinterlegen. Die Vorauszahlung soll zur Gewährleistung der Entlohnung des Liquidators und zur Erstattung seiner Ausgaben dienen. Die Novelle regelt unter anderem detaillierter und auf grundsätzliche Weise das Verfahren der Anmeldung von Forderungen in Bezug auf die Liquidation sowie auch das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen, das in die Urkundensammlung eingelegt werden muss.</p>
<p>Die Gesellschaft tritt bei der Eintragung des Liquidators ins Handelsregister in die Liquidation ein, wobei die Gesellschaft während des Zeitraums der Liquidation den Handelsnamen mit dem Zusatz „in Liquidation“ verwendet. Infolge der Novelle ist die Liquidation von Gesellschaften nicht mehr so einfach, und ihr Prozess wird wesentlich mehr formalisiert.</p>
<p><strong>Nachträgliche Liquidation </strong></p>
<p>Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister regelt die Art der nachträglichen Liquidation, falls festgestellt wird, dass die Gesellschaft nach der Löschung aus dem Handelsregister noch Vermögen besitzt, das Gegenstand der Liquidation oder des Konkurses sein sollte. Zum Handelsnamen wird in einem solchen Fall der Zusatz „in nachträglicher Liquidation“ hinzugefügt. Falls innerhalb von vier Jahren ab der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister kein Antrag auf nachträgliche Liquidation eingereicht wird, gehen die Vermögenswerte der Gesellschaft ins Eigentum des Staates über.</p>
<p><strong>Umgang mit dem Vermögen einer Gesellschaft nach ihrer Auflösung </strong></p>
<p>Es wird eine individuelle Regelung im Zeitraum von der Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Eintritt in die Liquidation eingeführt. Falls der Wert des Vermögens der Gesellschaft 10% des Wertes des Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt, unterliegt der Umgang mit dem Vermögen der Gesellschaft der Bewertung durch ein Sachverständigengutachten und der Genehmigung seitens des höchsten Organs der Gesellschaft.</p>
<p><strong>Fazit </strong></p>
<p>Die Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister soll in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 2020 wirksam werden. Das Handelsgesetzbuch und das Gesetz über das Handelsregister werden auf bedeutende Weise geändert. Die Anträge ans Handelsregister können im Wesentlichen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden, wobei es infolge der Novelle zur Löschung inaktiver Gesellschaften kommt. Gleichzeitig müssen Gesellschaften ins Handelsregister auch das Geburtsdatum und die Geburtsnummer der Gesellschafter eintragen. Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung geführt wird, werden eine eingeschränkte Möglichkeit der Unternehmenstätigkeit mittels einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben. Die Novelle hat auf wesentliche Weise die formale Vorgehensweise bei der Liquidation einer Gesellschaft und bei den Aufgaben des Liquidators geändert.</p>
<p>Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die oben genannten Sachverhalte nur eine kurze Zusammenfassung der genehmigten Novelle des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Handelsregister darstellen und keine rechtliche Auslegung darstellen. Zweck dieser Zusammenfassung ist es, Sie insbesondere auf wesentliche Änderungen und einige neue Pflichten in Bezug auf das Handelsregister hinzuweisen, die insbesondere die Pflicht der Übereinstimmung der Angaben betreffen. Bei Bedarf können wir Ihnen nähere Informationen bezüglich dieser Novelle erteilen oder einen rechtlichen Berater insbesondere in Bezug auf die neuen zukünftigen Änderungen und Pflichten anbieten.</p>
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