Das Soft-Warning besteht aus „freundlichen informativen Mitteilungen“, die die Finanzverwaltung seit Ende 2017 ausgewählten Kundengruppen zuschickt.
Es handelt sich dabei um eine kundenorientierte Maßnahme, die ein Element der Modernisierung der Finanzverwaltung bildet und auch zur Förderung der freiwilligen Erfüllung von Steuerpflichten dient. Diese informativen Listen verschickt die Finanzverwaltung ausschließlich auf elektronischem Wege. Der Kunde entscheidet selbst, ob er auf so eine Art Hinweis reagieren wird oder nicht, da diese Liste nicht automatisch den Beginn einer Steuerprüfung oder eines anderen Steuerverfahrens bedeutet, sondern nur einen informativen Hinweis.
Ausgewählte Beispiele für die Verwendung des Soft-Warnings:
a. die Steueragenda
- Hinweis auf einen Befund bei der Steuerprüfung zur Mehrwertsteuer und die anschließend nicht geänderte Körperschaftssteuer
- Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen dem MwSt.-Kontrollbericht und der Steuererklärung zur MwSt.
- Hinweis auf eine Überzahlung
- Hinweis auf eine neu entstandene Nachzahlung vor dem Abtreten zur Vollstreckung
- Hinweis auf nicht bezahlte Steuervorauszahlungen
b. die Zollagenda
- Hinweis auf eine neu entstandene Zoll-Nachzahlung vor dem Abtreten zur Vollstreckung
- Hinweis auf das nahende Ablaufen der Gültigkeit von Genehmigungen auf dem Gebiet von Zollgebühren und Verbrauchsteuern