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	<title>Archívy 2019 - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>Entsendung von Arbeitnehmern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2019 09:58:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Überführungen des Rechts des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 957/2018/EU vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in die Rechtsordnung der Slowakischen Republik  Der ursprüngliche Umfang des sog. harten Kerns der Richtlinie von den sog. Mindestlohntarifen wird auf die Anwendung weiterer obligatorischer&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/vysielanie-pracovnikov/">Entsendung von Arbeitnehmern</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-2958" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/vysielanie-300x205.jpg" alt="" width="300" height="205" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/vysielanie-300x205.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/vysielanie-482x330.jpg 482w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/vysielanie.jpg 680w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Überführungen des Rechts des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 957/2018/EU vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in die Rechtsordnung der Slowakischen Republik </strong></p>
<ul>
<li>Der ursprüngliche Umfang des sog. harten Kerns der Richtlinie von den sog. Mindestlohntarifen wird auf die Anwendung weiterer obligatorischer Lohnbestandteile erweitert,</li>
<li>Gewährleistung vergleichbarer Arbeits- und Lohnbedingungen für ausländische Arbeitnehmer, die zu einem slowakischen aufnehmenden Arbeitgeber entsendet werden:</li>
</ul>
<p>Der  entsendende (ausländische) Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe c) Arbeitsgesetzbuch (weiterhin nur „AGB“) verpflichtet, während der Entsendung seines Arbeitnehmers auf das Gebiet der Slowakischen Republik dem Arbeitnehmer den Lohn und weitere Erfordernisse im Einklang mit dem Arbeitsgesetzbuch, weiteren Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der Tarifverträge höheren Grades, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gelten, auszuzahlen, sofern es sich um Folgendes handelt:</p>
<ul>
<li>minimaler Lohn,</li>
<li>minimale Lohnansprüche,</li>
<li>Lohnbegünstigung für Überstunden,</li>
<li>Lohnbegünstigung für Arbeit an Feiertagen,</li>
<li>Lohnbegünstigung für Arbeit am Samstag,</li>
<li>Lohnbegünstigung für Arbeit am Sonntag,</li>
<li>Lohnbegünstigung für Nachtarbeit,</li>
<li>Lohnausgleich für erschwerte Arbeitsleistung,</li>
<li>andere obligatorische Lohnbestandteile (die z.B. aus Tarifverträgen höheren Grades hervorgehen),</li>
<li>Lohnersatz für Urlaub.</li>
</ul>
<p>Bei der Beurteilung, ob die Leistung, die der entsendende Arbeitgeber gewährt, ein Lohn ist, wird § 118 Arbeitsgesetzbuch angewendet.</p>
<p>Der entsendende Arbeitgeber ist nur bei einer Dienstreise oder bei einer Reise an den gewöhnlichen Ort der Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gemäß Gesetz Nr. 283/2002 Slg. über Reisekostenersatz bzw. gemäß dem entsprechen Tarifvertrag höheren Grades verpflichtet, den entsendeten Arbeitnehmern einen Ersatz zu zahlen, und zwar:</p>
<ul>
<li>Ersatz der Reiskosten,</li>
<li>Ersatz der Unterbringungskosten bei Dienstreisen,</li>
<li>Verpflegungsgeld.</li>
</ul>
<p>In Bezug auf die angeführte Pflicht kann auch Reisekostenersatz, Ersatz von Ausgaben für Unterkunft und Verpflegungskosten oder eine andere vom entsendenden Arbeitgeber gewährte vergleichbare Leistung, die gemäß dem Recht des Staates gewährt wird, aus dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bei der Erbringung der Dienstleistungen entsendet wird, eingerechnet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einteilung der Entsendung gemäß der Dauer der Entsendung:
<ul>
<li>Kurzfristige Entsendung (12 Monate bzw. 18 Monate) –Anwendung der Bedingungen des harten Kerns,</li>
<li>langfristige Entsendung (mehr als 12 Monate bzw. mehr als 18 Monate) – Anwendung des gesamten Arbeitsrechts der Slowakischen Republik mit Ausnahme der Regelungen für die Gründung, Entstehung, Beendigung und des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses und des Verbots der Ausführung einer anderen Erwerbstätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und Konkurrenzverbot.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Berechnung des Zeitraums der Entsendung bei einer Kettenentsendung,</li>
<li>Neue Informationspflichten des aufnehmenden Arbeitgebers gegenüber dem vorübergehenden Arbeitgeber im Fall einer Entsendung des Arbeitnehmers seitens des aufnehmenden Arbeitgebers.</li>
</ul>
<p>Falls Sie die Problematik der entsendeten Arbeitnehmer interessiert, beantworten wir gern Ihre zusätzlichen Fragen mittels unseres fachlichen Teams von Steuer- und Lohnberatern.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/vysielanie-pracovnikov/">Entsendung von Arbeitnehmern</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<item>
		<title>Was ist neu im Jahr 2020 – Arbeitnehmer, selbstständig erwerbstätige Personen</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zamestnanci-szco-co-nas-caka-v-roku-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2019 09:52:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das kommende Jahr 2020 bringt neue Zahlen sowie auch neue Begünstigungen für Arbeitnehmer, unternehmerisch tätige natürliche Personen und selbstständig erwerbstätige Personen. Lebensminimum Der Betrag des Lebensminimums wird von 205,07 EUR im Jahr 2019 auf einen Betrag von 210,20 EUR im Jahr 2020 erhöht. Mindestlohn Die Regierung hat eine Erhöhung des Mindestlohns von ursprünglich 520 EUR auf&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zamestnanci-szco-co-nas-caka-v-roku-2020/">Was ist neu im Jahr 2020 – Arbeitnehmer, selbstständig erwerbstätige Personen</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-2955" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/robotnicka-300x188.jpg" alt="" width="300" height="188" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/robotnicka-300x188.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/robotnicka-768x480.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/robotnicka-482x301.jpg 482w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/robotnicka-800x500.jpg 800w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/11/robotnicka.jpg 1000w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Das kommende Jahr 2020 bringt neue Zahlen sowie auch neue Begünstigungen für Arbeitnehmer, unternehmerisch tätige natürliche Personen und selbstständig erwerbstätige Personen.</p>
<p><strong>Lebensminimum</strong></p>
<p>Der Betrag des Lebensminimums wird von 205,07 EUR im Jahr 2019 auf einen Betrag von 210,20 EUR im Jahr 2020 erhöht.</p>
<p><strong>Mindestlohn</strong></p>
<p>Die Regierung hat eine Erhöhung des Mindestlohns von ursprünglich 520 EUR auf 580 EUR genehmigt, was einer Erhöhung von 60 EUR entspricht. Gemeinsam mit dem Mindestlohn wurde auch der Mindeststundenlohn von ursprünglich 2,989 EUR pro Stunde auf 3,333 EUR pro Stunde erhöht.</p>
<p><strong>Steuerbonus für Kinder </strong></p>
<p>Aufgrund der Änderung des Lebensminimums wird der monatliche Steuerbonus für Kinder erhöht, und zwar von ursprünglich 22,17 EUR auf 22,72 EUR monatlich für ein Kind im Alter ab 6 Jahren. Bei einem Kind, das bis zu 6 Jahre alt ist, wird bereits während des gesamten Jahres 2020 der erhöhte Steuerbonus in Höhe 45,44 EUR monatlich pro Kind angewendet.</p>
<p>Der jährliche Steuerbonus für ein Kind im  Alter bis zu  6 Jahren stellt eine Senkung der Steuerpflicht in einer Gesamthöhe von 545,28 EUR dar. Bei einem Kind ab 6 Jahren beträgt sie 272,64 EUR.</p>
<p><strong>Nicht besteuerbarer Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler </strong></p>
<p>Die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer ändert die Berechnung des nicht besteuerbaren Betrags. Der nicht besteuerbare Betrag wird somit im Jahr 2020 nicht nur aufgrund der Erhöhung des Lebensminimums, sondern auch aufgrund der Erhöhung des Koeffizienten seiner Berechnung von 328,12 EUR auf 367,85 EUR auf monatlicher Basis erhöht, was auf jährlicher Basis eine Erhöhung des Betrags von 3.937,35 EUR auf 4.414,20 EUR darstellt. Die jährliche Erhöhung des nicht besteuerbaren Betrags bei seiner vollständigen Geltendmachung stellt eine Senkung der Steuerpflicht des Steuerzahlers um 90,60 EUR dar.</p>
<p><strong>Steuersätze</strong></p>
<p>15 % &#8211; Die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer bringt im Jahr 2020 einen gesenkten Steuersatz für natürliche Personen, die ein Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Einkommenssteuer erzielen und deren Einkommen für den Besteuerungszeitraum einen Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigt.</p>
<p>19 % &#8211; bei einem jährlichen Einkommen bis zu 37.163,36 EUR, was eine Erhöhung der Besteuerungsgrundlage unter Anwendung eines Steuersatzes von 19% um 906,98 EUR gegenüber dem Vorjahr darstellt.</p>
<p>25 % &#8211; auf den Teil des Einkommens, der einen Betrag von 37.163,36 EUR für das Jahr 2020 übersteigt.</p>
<p><strong>Pflicht der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer</strong></p>
<p>Die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer führt eine Erhöhung der Untergrenze für die Entstehung der Entrichtung von Vorauszahlungen ein. Gegenüber dem Jahr 2019, in dem die Untergrenze für die Entrichtung von Vorauszahlungen 2.500 EUR betrug, liegt die Untergrenze im Jahr 2020 bei 5.000 EUR.</p>
<p><strong>Abgaben an die Sozial- und Krankenversicherung für Gewerbetreibende für das Jahr 2020: </strong></p>
<p><u>Minimale Bemessungsgrundlage</u></p>
<p>Für die Kranken- und Sozialversicherung ist die Bemessungsgrundlage um 29,50 EUR von 477,00 EUR auf 506,50 EUR angestiegen.</p>
<p><u>Maximale Bemessungsgrundlage</u></p>
<p>Sozialversicherung – ist von 6.678 EUR auf 7.091 EUR angestiegen.</p>
<p>Die Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2020 ohne maximale Bemessungsgrundlage.</p>
<p><strong>Beitrag für Sporttätigkeit von Kindern</strong></p>
<p>Ab dem neuen Jahr 2020 wird ein neuer Beitrag für Sporttätigkeit von Kindern eingeführt. Ein Arbeitnehmer, dessen Kind sich einer Sporttätigkeit widmet, kann bei seinem Arbeitgeber die Bezahlung von 55% der berechtigten Kosten beantragen, die für die Sporttätigkeit des Kindes aufgewendet werden, und zwar bis zu einer maximalen Höhe von 275 EUR.</p>
<p><u>Bedingungen für die Geltendmachung des Beitrags</u></p>
<p>Der Arbeitnehmer:</p>
<ul>
<li>muss sich mindestens 24 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis befinden,</li>
<li>reicht einen Antrag beim Arbeitgeber ein.</li>
</ul>
<p>Das Kind des Arbeitnehmers:</p>
<ul>
<li>hat das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht,</li>
<li>hat in der Slowakischen Republik einen dauerhaften Aufenthalt (bzw. ähnlichen Aufenthalt wie dauerhaften Aufenthalt),</li>
<li>ist eine Person, die einem Sportverein über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Einreichung des Antrags auf den Beitrag angehört.</li>
</ul>
<p>Der Sportverein muss im Register der juristischen Personen eingetragen sein.</p>
<p>Den Beitrag für Sporttätigkeit von Kindern kann auch eine selbstständig erwerbstätige Person in Anspruch nehmen, die die Tätigkeit ununterbrochen mindestens 24 Monate ausführt.</p>
<p><strong>Beitrag für Mietwohnen</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern einen Beitrag für Mietwohnen gewähren. Ab dem Jahr 2019 ermöglicht das Gesetz über Einkommenssteuer eine Befreiung dieser nicht finanziellen Leistung unter bestimmten Bedingungen in Höhe von höchstens 60 EUR monatlich pro Arbeitnehmer. Ab dem Jahr 2020 erhöht sich durch die Novellierung des Gesetzes über Einkommenssteuer der Betrag der monatlichen Befreiung um 40 EUR. Die gesamte mögliche Befreiung zu bestimmten Bedingungen entspricht somit einem monatlichen Betrag von 100 EUR pro Arbeitnehmer.</p>
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		<item>
		<title>Die aktuellsten Steuer News</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/znizenie-sadzby-dane-z-prijmov-pre-vybrane-danove-subjekty/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Oct 2019 09:23:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Senkung des Satzes der Einkommenssteuer für ausgewählte Steuersubjekte Durch die Novelle kommt es zu einer Senkung des Einkommenssteuersatzes von 21% auf 15% für juristische Personen und natürliche Personen, die ein Einkommen gemäß §  6 Abs. 1 und 2 Gesetz über Einkommenssteuer erzielen, deren jährliches Einkommen (Erträge) bis 100.000 EUR beträgt. Der so gesenkte Steuersatz wird&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/znizenie-sadzby-dane-z-prijmov-pre-vybrane-danove-subjekty/">Die aktuellsten Steuer News</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-2816" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/10/gettyimages-1164147941-676x451-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/10/gettyimages-1164147941-676x451-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/10/gettyimages-1164147941-676x451-385x257.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/10/gettyimages-1164147941-676x451.jpg 676w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Senkung des Satzes der Einkommenssteuer für ausgewählte Steuersubjekte</strong></p>
<p>Durch die Novelle kommt es zu einer Senkung des Einkommenssteuersatzes von 21% auf 15% für juristische Personen und natürliche Personen, die ein Einkommen gemäß §  6 Abs. 1 und 2 Gesetz über Einkommenssteuer erzielen, deren jährliches Einkommen (Erträge) bis 100.000 EUR beträgt. Der so gesenkte Steuersatz wird für den Besteuerungszeitraum angewendet, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erhöhung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler</strong></p>
<p>Die Höhe des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler geht vom Vielfachen des Betrags des geltenden Lebensminimums aus. Dieses Vielfache des Lebensminimums wird jedoch ab dem Jahr 2020 vom ursprünglichen 19,2-fachen auf das 21-fache erhöht. Im Jahr 2020 beträgt der nicht besteuerbare Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler somit 4.414,20 EUR.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Änderung der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung</strong></p>
<p>Abgesehen von Änderungen im Gesetz über Einkommenssteuer ändert sich ab dem Jahr 2020 auch die Höhe sowohl der minimalen als auch der maximalen Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung. Die neue minimale Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020 beträgt 506,50 EUR, wobei die Höhe der monatlichen Versicherungsgebühr für eine selbstständig erwerbstätige Person 167,89 EUR beträgt und die maximale Bemessungsgrundlage 7.091 EUR mit einer monatlichen Höhe der Versicherungsgebühr für eine selbstständig erwerbstätige Person 2.350,66 EUR beträgt.</p>
<p>Diese neuen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Zeitraum ab Januar 2020. Im Hinblick darauf, dass die selbstständig erwerbstätigen Personen, die dies betrifft, die Mitteilung von der Sozialversicherung per Brief oder per E-Mail erst im Januar 2020 erhalten, bezahlen sie die Versicherungsgebühr in der neuen Höhe zum ersten Mal erst im Februar 2020.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/znizenie-sadzby-dane-z-prijmov-pre-vybrane-danove-subjekty/">Die aktuellsten Steuer News</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>PODPORILI SME BENEFIČNÉ PODUJATIE OSMIDIV PRE MENTÁLNE POSTIHNUTÝCH</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/podporili-sme-beneficne-podujatie-osmidiv-pre-mentalne-postihnutych/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Sep 2019 08:02:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Podujatia a akcie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sme radi, že i vďaka nám sa hendikepované deti sa mohli naučiť nové zručnosti na workšopoch ako latinoamerické zumba tance, maľovanie na tvár, ozdobovanie sádrových odliatkov, enkaustiku - maľovanie horúcim voskom na papier, pedig – prútikárstvo, streľbu z kuše a luku, razenie mincí, výrobu šperkov z kovu a doplnkov z kože.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/podporili-sme-beneficne-podujatie-osmidiv-pre-mentalne-postihnutych/">PODPORILI SME BENEFIČNÉ PODUJATIE OSMIDIV PRE MENTÁLNE POSTIHNUTÝCH</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Sme radi, ze sme mohli opäť finačne podporiť každoročné benefičné podujatie, ktoré sa konalo 18.augusta 2019 v amfiteátri v Banskej Štiavnici a bolo určené  pre mentálne a zdravotne postihnuté deti z ústavov a zariadení pre zdravotne postihnutých z Domovov sociálnych služieb.</p>
<p style="font-weight: 400;">Hendikepované deti sa aj vďaka našej pomoci mohli naučiť nové zručnosti na workšopoch ako latinoamerické zumba tance, maľovanie na tvár, ozdobovanie sádrových odliatkov, enkaustiku &#8211; maľovanie horúcim voskom na papier, pedig – prútikárstvo, streľbu z kuše a luku, razenie mincí, výrobu šperkov z kovu a doplnkov z kože.</p>

<a href='https://www.moore-bdr.sk/de/podporili-sme-beneficne-podujatie-osmidiv-pre-mentalne-postihnutych/19div-r004/'><img loading="lazy" decoding="async" width="300" height="200" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/19div-r004-300x200.jpg" class="attachment-medium size-medium" alt="" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/19div-r004-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/19div-r004-768x512.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/19div-r004.jpg 1024w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a>
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<p>&nbsp;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/podporili-sme-beneficne-podujatie-osmidiv-pre-mentalne-postihnutych/">PODPORILI SME BENEFIČNÉ PODUJATIE OSMIDIV PRE MENTÁLNE POSTIHNUTÝCH</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>NOVELLE DES GESETZES ÜBER STEUERVERWALTUNG  (STEUERORDNUNG)</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-sprave-dani-danovy-poriadok-2019/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 12:22:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gegenwärtig befindet sich im zwischenressortlichen Anmerkungsverfahren der Entwurf einer Novelle des Gesetzes über Steuerverwaltung (Steuerordnung) in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Steuerordnung“), durch den mehrere Änderungen eingeführt werden sollen, wobei wir die wichtigsten von ihnen anführen: &#160; Personen, die an der Steuerverwaltung beteiligt sind – zwecks der rechtlichen Sicherheit wird der legislative Text der&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-sprave-dani-danovy-poriadok-2019/">NOVELLE DES GESETZES ÜBER STEUERVERWALTUNG  (STEUERORDNUNG)</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-full wp-image-2731" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/Image25569.jpg" alt="" width="375" height="250" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/Image25569.jpg 375w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/Image25569-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/Image25569-375x250.jpg 482w" sizes="auto, (max-width: 375px) 100vw, 375px" />Gegenwärtig befindet sich im zwischenressortlichen Anmerkungsverfahren der Entwurf einer Novelle des Gesetzes über Steuerverwaltung (Steuerordnung) in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „<strong><em>Steuerordnung</em></strong>“), durch den mehrere Änderungen eingeführt werden sollen, wobei wir die wichtigsten von ihnen anführen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><em>Personen, die an der Steuerverwaltung beteiligt sind</em></strong> – zwecks der rechtlichen Sicherheit wird der legislative Text der Definition des Steuersubjekts präzisiert, so dass als juristische Person auch eine Organisationseinheit einer Vereinigung gilt, die in ihrem Namen handelt und somit ein Steuersubjekt ist (<em>Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik Nr. 3 Cdo 146/96</em>);</li>
<li><strong><em>Verwendete Sprache bei der Steuerverwaltung</em></strong> – zwecks der Senkung der administrativen Belastung wird vorgeschlagen, dass der Steuerverwalter davon absehen kann, eine amtliche Übersetzung der vom Steuersubjekt vorgelegten Schriftstücke zu verlangen;</li>
<li><strong><em>Vertretung</em></strong> – in Bezug auf eine vom Steuersubjekt vorgelegte Vollmacht und die anschließende Vorlegung einer weiteren Vollmacht, deren Umfang sich überlagert, wird vorgeschlagen, festzulegen, dass die neue Vollmacht immer die vorausgehende ersetzt, und zwar in dem Umfang, in dem es zu ihrer Überlagerung kommt. Im Fall von Zweifeln des Steuerverwalters an der vorgelegten Vollmacht fordert der Steuerverwalter das Steuersubjekt zu einer Stellungnahme auf, wobei vorgeschlagen wird, dass der Vertreter bis zur Beseitigung der Mängel der zugestellten Vollmacht nur die notwendigen Aufgaben löst, damit es zu keiner Vereitelung nicht wiederholbarer Handlungen kommt. Falls das Steuersubjekt auf diese Aufforderung nicht reagiert und die Zweifel nicht beseitigt, wird der Steuerverwalter mit demjenigen Steuersubjekt bzw. mit demjenigen Vertreter handeln, der auf Grundlage der vorausgehenden Vollmacht handelt, an der der Steuerverwalter keine Zweifel hat;</li>
<li><strong><em>Art der Einreichung</em></strong> – es wird vorgeschlagen, dass Steuersubjekte, die zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung verpflichtet sind, falls sie Eingaben in der vorgeschriebenen strukturierten Form auf andere Weise als mittels der elektronischen Annahmestelle der Finanzverwaltung zustellen (<em>B. in Urkundenform oder über das Zentral Portal der öffentlichen Verwaltung</em>), zur richtigen Zustellung dieser Eingabe aufgefordert werden sollen. Erst wenn das Steuersubjekt dieser Aufforderung nicht folgt, gilt eine solche Eingabe als nicht eingereicht;</li>
<li><strong><em>Steuererklärung</em></strong> – im Hinblick darauf, dass der Steuerverwalter die Steuer gemäß den Hilfsmitteln erst dann festlegt, wenn das Steuersubjekt auch auf Aufforderung des Steuerverwalters keine Steuererklärung einreicht, wird vorgeschlagen, eindeutig festzulegen, dass das Steuersubjekt für den Besteuerungszeitraum, für den die Steuer gemäß den Hilfsmitteln festgelegt wurde, keine Steuererklärung einreichen kann;</li>
<li><strong><em>Beweisführung</em></strong> – im Rahmen der Beweisführung wird vorgeschlagen, festzulegen, dass das Steuersubjekt Sachverhalte nachweisen muss, zu denen es vom Steuerverwalter bei der Steuerverwaltung aufgefordert wurde, und zwar nicht nur bei einer Steuerkontrolle oder im Steuerverfahren;</li>
<li><strong><em>Zustellung durch elektronische Mittel</em></strong> – es wird vorgeschlagen, die Bestimmung bezüglich der elektronischen Zustellung von Schriftstücken so zu präzisieren, dass der Steuerverwalter Schriftstücke an denjenigen elektronisch zustellt, für den elektronische Dienstleistungen zugänglich sind, d.h. an diejenige Person, die verpflichtet ist, mit dem Steuerverwalter elektronisch zu kommunizieren, an diejenige Person, die eine elektronische Kommunikation beantragt, sowie auch an eine Person ohne Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation, die sich freiwillig im Portal der Finanzverwaltung registriert und autorisiert hat;</li>
<li><strong><em>Steuerkontrolle</em></strong> – es wird vorgeschlagen, aus dem Protokoll über den Beginn einer Steuerkontrolle die Angabe des Grundes für den Beginn der Steuerkontrolle auszulassen, damit ihr Zweck nicht vereitelt wird, falls die Kontrolle auf Anregung der im Strafverfahren tätigen Organe erfolgt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit festgelegt, die durchgeführte Steuerkontrolle nicht nur um eine andere Steuer und einen anderen Besteuerungszeitraum, sondern auch um die Kontrolle einer anderen Vorschrift, z.B. des Gesetzes über Buchhaltung zu erweitern; es wird vorgeschlagen, die Bestimmung über die Zustellung des Protokolls auf solche Weise anzupassen, dass falls bei einer Steuerkontrolle eine Differenz gegenüber der eingereichten Steuererklärung festgestellt wird, wobei das Protokoll gemeinsam mit der Aufforderung zugestellt wird, die Aufforderung ein Bestandteil des Protokolls ist;</li>
<li><strong><em>Vorgehensweise bei der Festlegung der Steuer gemäß den Hilfsmitteln –</em></strong> zwecks der rechtlichen Sicherheit wird vorgeschlagen, dass der Tag des Beginns der Festlegung der Steuer gemäß den Hilfsmitteln der nachfolgende Tag nach dem Tag der Zustellung der Mitteilung ist;</li>
<li><strong><em>Art der Bezahlung der Steuer</em></strong> – zwecks der höheren Effektivität wird vorgeschlagen, dass der Steuerverwalter nur dann eine Mitteilung über die Abbuchung der Zahlung versendet, falls es sich um höhere Beträge als 5 Euro handelt. Weiterhin wird vorgeschlagen, die Versendung einer Mitteilung bei der Verwendung eines Mehrbetrags, der geringer als 5 Euro ist, zu unterlassen;</li>
<li><strong><em>Aufschub der Bezahlung der Steuer und Genehmigung der Raten </em></strong>– es wird vorgeschlagen, dass ein Beschluss über die Genehmigung eines Aufschubs oder über die Genehmigung von Steuerraten gesetzlich, d.h. ohne Beschluss des Steuerverwalters, aufgehoben wird, falls der Beschluss aufgehoben wird, durch den diese Steuer auferlegt wurde, z.B. im Rahmen von außerordentlichen Rechtsmitteln oder durch einen Gerichtsbeschluss, d.h. falls der ursprüngliche Beschluss aufgehoben wird. Mit dem Ziel, diese Möglichkeit attraktiver zu gestalten, wird vorgeschlagen, die Frist zu kürzen, in der ein gewährter Aufschub oder eine Bezahlung der Steuer in Raten aus dem Grund nicht genehmigt werden kann, dass das Steuersubjekt die im Beschluss des Steuerverwalters angeführten Bedingungen nicht eingehalten hat, und zwar von fünf Jahren auf zwei Jahre;</li>
<li><strong><em>Nichtiger Beschluss</em></strong> – zwecks der rechtlichen Sicherheit wird vorgeschlagen, dass als nichtiger Beschluss auch ein solcher Beschluss gilt, der nach dem Erlöschen des Rechts auf Auferlegung der Steuer erlassen wurde;</li>
<li><strong><em>Vorgehensweise bei der Registrierung</em></strong> – in der Bestimmung über das Registrierungsverfahren wird vorgeschlagen, die Pflicht natürlicher und juristischer Personen auszulassen, die Nummern der Konten bekannt zu geben, die bei Anbietern von Zahlungsdienstleistungen geführt werden, da diese Informationen dem Steuerverwalter von den angeführten Anbietern mitgeteilt werden;</li>
<li><strong><em>Auferlegungsverfahren</em></strong> – es wird eine Präzisierung der Bestimmung im Zusammenhang mit einem Beschluss im Auferlegungsverfahren vorgeschlagen, gemäß dem der Beschluss innerhalb von drei Monaten ab der Frist erlassen werden muss, die vom Steuerverwalter in der Aufforderung zur Stellungnahme zum Protokoll festgelegt wurde. Weiterhin wird vorgeschlagen, festzulegen, dass wenn ein Beschluss aufgehoben wird und die Angelegenheit vom Berufungsorgan zum weiteren Verfahren zurückgeleitet wird, genauso vorgegangen wird, wie in einem Auferlegungsverfahren, das nach der Zustellung des Protokolls erfolgt;</li>
<li><strong><em>Vorgehensweise des erstinstanzlichen Organs bei der Einlegung von Berufung</em></strong> – es wird vorgeschlagen, da das Steuersubjekt seine Berufung bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung ergänzen kann, dass die Frist zur Weiterleitung der Berufung an das zweitinstanzliche Organ nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufung abzulaufen beginnt, und falls der Steuerverwalter das Steuersubjekt zur Ergänzung der Berufung auffordert, beginnt die Frist zur Weiterleitung der Berufung erst dann abzulaufen, wenn das Steuersubjekt die Berufung gemäß der Aufforderung Steuerverwalters ergänzt;</li>
<li><strong><em>Steuermehrbeträge und Zinsen</em></strong> – es wird eine Bestimmung im Zusammenhang mit einem Steuermehrbetrag vorgeschlagen, aufgrund derer der Steuerverwalter einen Mehrbetrag auf das Konto zurückzahlt, das das Steuersubjekt im Antrag anführt. Falls das Steuersubjekt im Antrag keine Kontonummer angeführt hat, zahlt der Steuerverwalter den Mehrbetrag auf das Konto zurück, das ihm vom Steuersubjekt oder vom Geldinstitut mitgeteilt wird. Falls der Steuerverwalter keine Kontonummer des Steuersubjekts verzeichnet, zahlt er den Mehrbetrag per Postanweisung an die Adresse des Steuersubjekts zurück, falls dieser Mehrbetrag einen Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt, d.h. den höchstmöglichen Betrag, der per Postanweisung an die Adresse versendet werden kann;</li>
<li><strong><em>Pfandrecht</em></strong> – es wird eine Anpassung der Bestimmung des Pfandrechts zwecks der eindeutigen Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung des Pfandrechts des Steuerverwalters vorgeschlagen, und zwar bei seiner Ausführbarkeit. Es wird vorgeschlagen, dass der Steuerverwalter den Beschluss über die Errichtung des Pfandrechts dem Schuldner sowie auch dem Kataster oder einem anderen Register zustellt, d.h. er muss nicht auf die Zustellung an den Schuldner warten;</li>
<li><strong><em>Verjährung und Erlöschen des Rechts auf Eintreibung eines Steuerfehlbetrags</em></strong> – es wird vorgeschlagen, den Ablauf der Verjährungsfrist zur Eintreibung eines Steuerfehlbetrags anschließend an die Frist gemäß § 166 f Gesetz über Konkurs und Umstrukturierung hinzuzufügen, gemäß dem bei einer Aufhebung der Entschuldung für Forderungen im vollen Umfang, in dem sie noch nicht befriedigt wurden, ihre ursprüngliche Vollstreckbarkeit und Fälligkeit erneuert wird. Solche Forderungen werden nicht eher verjährt als nach Ablauf von zehn Jahren ab der Aufhebung der Entschuldung;</li>
<li><strong><em>Zwangsvollstreckung</em></strong> – es wird vorgeschlagen, festzulegen, dass falls das Steuersubjekt oder eine andere Persona einen Antrag auf Ausschluss von Eigentum aus der Steuerzwangsvollstreckung beim Gericht geltend macht, der Steuerverwalter in Bezug auf dieses Vermögen die Steuerzwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Gerichtsbeschluss aufschiebt;</li>
<li>es wird eine elektronische Kommunikation mit der Bank vorgeschlagen, falls die Zwangsvollstreckung auf ein anderes Bankkonto erweitert wird, wodurch das gesamte Verfahren der Ausführung des Beschlusses effektiver wird;</li>
<li>es wird vorgeschlagen, die Gründe für einen Aufschub der Steuerzwangsvollstreckung zu erweitern; falls der Steuerschuldner oder eine andere Person einen Antrag beim Gericht auf Ausschluss von Eigentum aus der Steuerzwangsvollstreckung einreicht;</li>
<li>es wird vorgeschlagen, eine neue Art der Steuerzwangsvollstreckung einzuführen – Steuerzwangsvollstreckung durch Einzug des Führerscheins. Im Fall der Durchführung einer Steuerzwangsvollstreckung auf diese Weise wird der Steuerschuldner indirekt zur Erfüllung seiner Pflicht gezwungen, damit ihm der Führerschein zurückgegeben werden kann. Die Zwangsvollstreckung soll keine Nichtzahler betreffen, die professionelle Fahrer sind.</li>
<li>es wird vorgeschlagen, bei einer Steuerzwangsvollstreckung durch Verkauf mobiler Gegenstände den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs genau zu spezifizieren, damit es nicht zur Vereitelung der Ausführung der Zwangsvollstreckung kommt, z.B. dadurch, dass der Steuerzahler das Fahrzeug am festgelegten Tag bereitstellt, jedoch erst in den Abendstunden;</li>
<li>es wird zwecks der rechtlichen Sicherheit vorgeschlagen, dass die Frist zur Bezahlung der Vollstreckungskosten für den Steuerschuldner am Tag der Zustellung des Beschlusses des Steuerverwalters abzulaufen beginnt;</li>
<li><strong><em>Geldstrafen</em></strong> – es wird vorgeschlagen, die Untergrenze der Geldstrafe in Fällen zu senken, in denen das Steuersubjekt eine durch einen Beschluss des Steuerverwalters auferlegte Pflicht nicht erfüllt, und in Fällen, in denen es irgendeine Pflicht nicht finanzieller Art nicht erfüllt;</li>
<li>es wird die Art der Berechnung der Geldstrafe festgelegt, wenn dem Steuersubjekt die Steuer durch einen Auferlegungsbefehl auferlegt wurde;</li>
<li>es wird vorgeschlagen, festzulegen, dass keine Geldstrafe auferlegt wird, falls das Steuersubjekt eine nachträgliche Steuererklärung einreicht, durch die es eine geltend gemachte Rückzahlung der Steuer oder einen geltend gemachten Anspruch gemäß der individuellen Vorschrift gegenüber dem in der „ordnungsgemäßen“ Steuererklärung angeführten Anspruch senkt, und diese Steuer oder dieser Anspruch noch nicht zurückgezahlt wurde.</li>
</ul>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-sprave-dani-danovy-poriadok-2019/">NOVELLE DES GESETZES ÜBER STEUERVERWALTUNG  (STEUERORDNUNG)</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kraftstoffnachberechnung in der Gruppe</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/refakturacia-phm-v-skupine/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2019 22:42:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gewährleistet Ihre Gesellschaft Treibstoffkarten für ihre Tochtergesellschaften bzw. für die Gesellschaften in der Gruppe? In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen über das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. C-235/18 Vega International Car Transport and Logistic, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Gewährung von Treibstoffkarten von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften,&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/refakturacia-phm-v-skupine/">Kraftstoffnachberechnung in der Gruppe</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-2404" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/refakturacia-phm-300x150-300x150.jpg" alt="" width="300" height="150" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/refakturacia-phm-300x150.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/refakturacia-phm-300x150-300x150-300x150.jpg 528w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Gewährleistet Ihre Gesellschaft Treibstoffkarten für ihre Tochtergesellschaften bzw. für die Gesellschaften in der Gruppe? In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen </strong>über das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. C-235/18 Vega International Car Transport and Logistic, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Gewährung von Treibstoffkarten von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften, welche es den Tochtergesellschaften ermöglichen, Treibstoff in die Fahrzeuge zu tanken, deren Transport sie gewährleisten, als <em>Dienstleistung der Gewährung von Krediten</em> qualifiziert werden kann, die von der Mehrwertsteuer befreit ist.</p>
<p><strong>An einem Beispiel führen wir die Schlussfolgerungen des Urteils an: </strong></p>
<p><em>Die Muttergesellschaft gewährleistet Treibstoffkarten für ihre Tochtergesellschaften auf Grundlage des abgeschlossenen  Vertrags mit dem Treibstofflieferanten. Die Tochtergesellschaften betanken mit den Treibstoffkarten die Fahrzeuge, die in ihr Vermögen eingeordnet wurden. Die Gesellschaft erhält jeden Monat eine Rechnung für alle Transaktionen, die mittels Treibstoffkarten ausgeführt wurden. Die Gesellschaft macht aus den einzelnen Treibstoffen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend und rechnet diese Treibstoffe  mit einer Erhöhung um 2% gegenüber ihren Tochtergesellschaften ab. </em></p>
<p><strong>Steuerliche Beurteilung der einzelnen Transaktionen:</strong></p>
<ol>
<li>Die Muttergesellschaft macht die Mehrwertsteuer als Vorsteuer auf Grundlage der Rechnung vom Treibstofflieferanten geltend.</li>
</ol>
<p>Aus den Schlussfolgerungen des Urteils geht hervor, dass die Muttergesellschaft keinen Anspruch auf Abzug der Mehrwertsteuer hat, da diese Gesellschaft über keinen Treibstoff im Zusammenhang mit dem Einkauf verfügt, aus dem sie die Rückzahlung der Mehrwertsteuer beantragt, als wenn sie sein Eigentümer wäre.</p>
<p>Diesen Treibstoff kauft die Tochtergesellschaft direkt bei den Treibstofflieferanten, und nur diese Gesellschaft entscheidet über die Bedingungen des Einkaufs – d.h. an welcher Tankstelle sie tankt, über die Qualität des Treibstoffs, die Menge, die Art und  über den Zeitpunkt des Einkaufs und die Art der Verwendung des Treibstoffs.</p>
<ol start="2">
<li>Die Muttergesellschaft rechnet den Treibstoff gegenüber den Tochtergesellschaften mit einer Erhöhung um 2% ab.</li>
</ol>
<p>Aus dem Urteil geht hervor, dass es sich im Fall einer Abrechnung des Treibstoffs gegenüber den Tochtergesellschaften um keinen Verkauf des Treibstoffs handelt, da die Lieferung des Treibstoffs nicht zu Gunsten der Muttergesellschaft erfolgt ist. Die Muttergesellschaft hat mittels der Treibstoffkarten nur eine Vermittlerrolle. Somit gewährt die Muttergesellschaft ihren Tochtergesellschaften eine Finanzdienstleistung, die der Gewährung eines Kredits ähnlich ist und die von der Mehrwertsteuer befreit ist.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/refakturacia-phm-v-skupine/">Kraftstoffnachberechnung in der Gruppe</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<item>
		<title>NOVELLEN DES GESETZES ÜBER MEHRWERTSTEUER</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/novely-zakona-o-dani-z-pridanej-hodnoty/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2019 22:37:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Am 26.06.2019 wurde vom Nationalrat der Slowakischen Republik in der I. Lesung der Abgeordnetenentwurf auf Erlassung eines Gesetzes genehmigt, durch das Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über Mehrwertsteuer in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Gesetz über Mehrwertsteuer“) geändert und ergänzt wird. Im vorgelegten Entwurf wird vorgeschlagen, den gesenkten Mehrwertsteuersatz von 10% auf alle Lebensmittel&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novely-zakona-o-dani-z-pridanej-hodnoty/">NOVELLEN DES GESETZES ÜBER MEHRWERTSTEUER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-2400" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/novely-zakona-dph-300x200-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></p>
<p><strong>I.</strong></p>
<p>Am 26.06.2019 wurde vom Nationalrat der Slowakischen Republik in der I. Lesung der <strong><em><u>Abgeordnetenentwurf</u></em></strong> auf Erlassung eines Gesetzes genehmigt, durch das Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über Mehrwertsteuer in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „<strong><em>Gesetz über Mehrwertsteuer</em></strong>“) geändert und ergänzt wird. Im vorgelegten Entwurf wird vorgeschlagen, den gesenkten Mehrwertsteuersatz von 10% auf alle Lebensmittel außer den gesetzlich festgelegten Ausnahmen (<em>Getränke, Süßigkeiten, Zusatzstoffe für Lebensmittel, Aromen, Nahrungsergänzungsmittel und Konditoreiprodukte</em>) zu erweitern. Die Änderung sollte unter der Voraussetzung ihrer Genehmigung am 01.01.2020 wirksam werden.</p>
<p><strong>II.</strong></p>
<p>Am selben Tag wurde ebenfalls in der I. Lesung der Antrag auf Erlassung eines Gesetzes genehmigt, durch das Anlage Nr. 7 des Gesetzes über Mehrwertsteuer ergänzt wird, die das Verzeichnis der Waren mit gesenktem Steuersatz festlegt. Im gegenständlichen <strong><em><u>Abgeordnetenentwurf</u></em></strong> wird vorgeschlagen, einen <strong><em>gesenkten Steuersatz auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodika einzuführen, und zwar auch solche, die illustriert sind oder Werbematerial enthalten</em></strong>. Die Begründung zum Gesetzentwurf enthält auch eine negative Abgrenzung, und zwar, dass der gesenkte Steuersatz nicht auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodika angewendet wird, deren Werbematerial einzeln oder insgesamt mehr als 50% des Gesamtinhalts darstellt. Der gesenkte Steuersatz wird auch nicht auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodika angewendet, in denen erotischer Inhalt einzeln oder insgesamt mehr als 10% des Gesamtinhalts darstellt. Die Änderung sollte unter der Voraussetzung ihrer Genehmigung am 01.01.2020 wirksam werden.</p>
<p><strong>III.</strong></p>
<p>Im zwischenressortlichen Anmerkungsverfahren befindet sich der <strong><em><u>Regierungsvorschlag einer Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer</u></em></strong>, durch den mehrere Änderungen eingeführt werden sollen. Eine davon ist die Einführung des neuen Steuermodus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware.</p>
<ul>
<li><strong><em><u>Modus „CALL-OFF STOCK“</u></em></strong></li>
</ul>
<p>Der Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ soll die Verlagerung von Ware seitens einer besteuerbaren Person aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat zwecks ihrer anschließenden Lieferung an einen zuvor bekannten Abnehmer regeln. Um den Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ handelt es sich auf Grundlage der kumulativen Erfüllung der Bedingungen, falls:</p>
<ul>
<li>die Ware von einem Mehrwertsteuerzahler oder von einer dritte Person auf sein Konto aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat versendet oder transportiert wird, wobei diese Ware dort <strong>später und erst nach der Beendigung des Transports</strong> an eine besteuerbare Person geliefert wird, die berechtigt ist, das Eigentumsrecht zu dieser Ware gemäß der Vereinbarung zwischen den besteuerbaren Personen zu erwerben;</li>
<li>der Mehrwertsteuerzahler, der die Ware gemäß dem vorausgehenden Punkt versendet oder transportiert, keinen Sitz oder Betriebsstelle in dem Mitgliedsstaat hat, in den die Ware versendet oder transportiert wird;</li>
<li>die besteuerbare Person, an die die Ware geliefert werden soll, zur Mehrwertsteuer in dem Mitgliedsstaat registriert ist, in den die Ware versendet oder transportiert wird, und der Mehrwertsteuerzahler zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder des Transports der Ware ihren Handelsnamen und ihre Mehrwertsteuernummer kennt, die ihr von diesem Mitgliedsstaat zugeteilt wurde;</li>
<li>der Mehrwertsteuerzahler die Verlagerung der Ware <strong>in seinen Vermerken</strong> angeführt hat;</li>
<li>der Mehrwertsteuerzahler im Sammelbericht die Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, die die Ware erwirbt, angeführt hat, welche von dem Mitgliedsstaat zugeteilt wurde, in den die Ware versendet oder transportiert wird.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Bei der Erfüllung der oben genannten Bedingungen gilt die Verlagerung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat nicht als Verlagerung gemäß § 8 Abs. 4 Gesetz über Mehrwertsteuer.</li>
</ul>
<p><strong><em>Unterscheidung des „CALL-OFF STOCK“ Modus von der Lieferung der Ware</em></strong></p>
<p>Die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer behandelt die Bedingungen zur Unterscheidung, damit die von einem Mehrwertsteuerzahler in einen anderen Mitgliedsstaat verlagerte Ware (Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“) nicht als Warenlieferung gilt, d.h. <strong>damit es zu keiner Verwechslung der Steuermodi kommt. </strong>Eine der Bedingungen ist die Anforderung, dass die verlagerte Ware innerhalb von 12 Monaten ab der Beendigung des Transports an den Käufer übergeben wurde (bzw. <em>Pflicht, das Umgangsrecht zur Ware als Eigentümer auf den Käufer zu übertragen</em>).</p>
<p>Falls diese Ware nicht innerhalb von 12 Monaten ab der Beendigung des Transports an eine besteuerbare Person geliefert wird, gilt diese Verlagerung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat am nachfolgenden Tag nach dem Ablauf dieser 12 Monate als besteuerbares Geschäft.</p>
<p>Um ein besteuerbares Geschäft handelt es sich in diesem Fall nur dann nicht, falls die Ware innerhalb der angeführten 12-monatigen Frist ins Inland zurückgesendet wird und der Lieferant diesen Sachverhalt in seinen Aufzeichnungen anführt.</p>
<p>Falls die Bedingungen des Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ erfüllt sind und die Übertragung des Umgangsrechts zur Ware als Eigentümer innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab der Beendigung des Transports erfolgt, erfolgt die Lieferung der Ware zum Zeitpunkt der Übertragung des Umgangsrechts zur Ware als Eigentümer auf den Erwerber dieser Ware.</p>
<p>Das Kernstück des Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ ist, dass die Ware, die aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat verlagert wird, <strong>mit Befreiung von der Mehrwertsteuer erst zu dem Zeitpunkt als vom Lieferanten ausgeliefert gilt, zu dem der Abnehmer das Umgangsrecht als Eigentümer zu ihm erwirbt</strong>.</p>
<p><strong><em>Aufzeichnungspflicht im Modus „CALL-OFF STOCK“</em></strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit dem Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ wird für <u>Mehrwertsteuerzahler die Pflicht</u> eingeführt, ein <u>Verzeichnis</u> über die Verlagerung der Ware, die Rückgabe der Ware oder die Ersetzung der besteuerbaren Person im Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ zu führen, das folgende Informationen enthalten muss:</p>
<ul>
<li>Mitgliedsstaat, aus dem die Ware versendet oder transportiert wurde, und Datum der Versendung oder des Transports der Ware,</li>
<li>Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, an die die Ware geliefert werden soll, die von dem Mitgliedsstaat zugeteilt wurde, in den die Ware versendet oder transportiert wird,</li>
<li>Mitgliedsstaat, in den die Ware versendet oder transportiert wird, Mehrwertsteuernummer des Eigentümers des Lagers, Adresse des Lagers, in dem die Ware nach ihrer Ankunft aufbewahrt wird, und Datum der Ankunft der Ware im Lager,</li>
<li>Wert, Beschreibung und Menge der Ware, die ins Lager gebracht wurde,</li>
<li>Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, die die im zweiten Absatz angeführte Person ersetzt (Änderung vom ursprünglichen in den neuen Abnehmer),</li>
<li>Besteuerungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten der Ware und Datum, zu dem die Lieferung der Ware erfolgt ist, und Mehrwertsteuernummer des Abnehmers,</li>
<li>Besteuerungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Ware und Datum des Auftretens irgendwelcher Bedingungen und entsprechender Grund, warum die Verlagerung der Ware die Bedingungen „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ nicht mehr erfüllt,</li>
<li>Wert, Beschreibung und Menge der zurückgesendeten Ware und Datum der Rücksendung der Ware in den Mitgliedsstaat, aus dem sie versendet oder transportiert wurde.</li>
</ul>
<p>Der Mehrwertsteuerzahler (<strong><em>Abnehmer im Modus „CALL-OFF STOCK“</em></strong>), der eine zur Mehrwertsteuer registrierte Person gemäß § 7 oder § 7a Gesetz über Mehrwertsteuer ist, muss über die Ware, die für ihn aus einem anderen Mitgliedsstaat in diesem Modus ins Inland versendet oder transportiert wurde, ein Verzeichnis führen, das Folgendes enthält:</p>
<ul>
<li>Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, die die Ware im Rahmen der Regelung des Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ verlagert,</li>
<li>Beschreibung und Menge der Ware, die ihm geliefert werden soll,</li>
<li>Datum, zu dem die Ware, die ihm geliefert werden soll, im Lager eingetroffen ist,</li>
<li>Besteuerungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Ware, die ihm geliefert wurde und Datum, zu dem der Erwerb der Ware innerhalb der Europäischen Union erfolgt ist,</li>
<li>Beschreibung und Menge der Ware und Datum, zu dem die Ware auf Grundlage der Bestellung der im ersten Punkt angeführten besteuerbaren Person aus dem Lager ausgelagert wurde,</li>
<li>Beschreibung und Menge der vernichteten oder fehlenden der Ware und Datum der Vernichtung, des Verlusts oder des Diebstahls der Ware, die zuvor ins Lager gebracht wurde oder Datum, zu dem festgestellt wurde, dass die Ware vernichtet wurde oder fehlt.</li>
</ul>
<p><strong><em>Sammelbericht im Modus „CALL-OFF STOCK“</em></strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ sollte der Mehrwertsteuerzahler verpflichtet sein, einen Sammelbericht auch für den Kalendermonat (oder das Vierteljahr) einzureichen, in dem:</p>
<ul>
<li>er die Ware im Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ versendet oder transportiert hat;</li>
<li>die besteuerbare Person, für die die Ware im Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ versendet oder transportiert wurde, durch eine andere besteuerbare Person ersetzt wurde (<em>Änderung des Abnehmers</em>).</li>
</ul>
<p>Da bei der Geltendmachung des Modus „<strong><em>CALL-OFF STOCK</em></strong>“ die Lieferung der Ware nicht im selben Zeitraum erfolgen muss, in dem diese Ware versendet oder transportiert wurde, kann der Mehrwertsteuerzahler in der Praxis wegen solcher Ware verpflichtet sein, den Sammelbericht zweimal einzureichen – <strong><em><u>zum ersten Mal bei der Versendung der Ware und zum zweiten Mal bei der Lieferung der Ware.</u></em></strong></p>
<ul>
<li><strong><em><u>Zuordnung des Transports bei Kettenlieferungen in der EU:</u></em></strong></li>
</ul>
<p>Die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer soll präzisieren, wem bei Kettenlieferungen derselben Ware, die direkt vom Lieferanten zum Abnehmer im Rahmen der Europäischen Union transportiert wird, die Versendung oder der Transport der Ware zugeordnet wird, was Einfluss auf die Geltendmachung des Modus Mehrwertsteuer hat. Falls dieselbe Ware Gegenstand mehrerer aufeinander folgender Lieferungen ist und diese Ware aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat direkt vom ersten Lieferanten an den Endkunden in der Lieferkette versendet oder transportiert wird, wird die Versendung oder der Transport nur der Lieferung zugeordnet, die für die Zwischenperson erfolgt. Falls die Zwischenperson ihrem Lieferanten die Mehrwertsteuernummer mitgeteilt hat, die ihr der Mitgliedsstaat zugeteilt hat, aus dem die Ware versendet oder transportiert wurde, wird die Versendung oder der Transport nur der Warenlieferung zugeordnet, die von der Zwischenperson ausgeführt wurde. Als Zwischenperson gilt ein anderer Lieferant in der Lieferkette als der erste Lieferant in der Lieferkette.</p>
<ul>
<li><strong><em><u>Senkung der Mehrwertsteuer bei kostenloser Übergabe des Vermögens in Höhe von bis zu 1.700 Euro</u></em></strong></li>
</ul>
<p>Die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer enthält den Vorschlag, dass bei einer Lieferung von Ware zum persönlichen Gebrauch, entgeltlos oder zu einem anderen Zweck als zu Unternehmenszwecken auch das Alter des nicht abgeschriebenen Vermögens berücksichtigt wird. Ab dem Jahr 2020 wäre die Besteuerungsgrundlage von Ware mit einem Anschaffungspreis, der 1.700 Euro nicht übersteigt, und mit einem längeren Zeitraum der Verwendbarkeit als einem Jahr ein „<em>hypothetischer</em>“ Restwert, der so wie bei Vermögen berechnet wird, das gleichmäßig über einen Zeitraum von vier Jahren steuerlich abgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass falls der Mehrwertsteuerzahler im Jahr 2020 einen fünf Jahre alten Computer im ursprünglichen Wert von 1.500 Euro kostenlos abgegeben hat, er aus dieser Schenkung keine Mehrwertsteuer zahlen sollte.</p>
<ul>
<li><strong><em><u>Änderung der Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei einer Lieferung von Ware in die Europäische Union</u></em></strong></li>
</ul>
<p>Durch die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer wird vorgeschlagen, unter Verweis auf Artikel 45a der Ausführungsvorschrift des Rates (EU) 2018/1912 zu benennen, durch welche konkreten Dokumente der Lieferant die Versendung oder den Transport der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat nachweist. Gemäß der vorgeschlagenen Novelle muss der Lieferant für die Geltendmachung der Befreiung von der Mehrwertsteuer mindestens zwei Dokumente als nicht widersprüchliche Beweise haben, die die Versendung oder den Transport der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat bestätigen.</p>
<p>Eine Bedingung für die Befreiung einer Warenlieferung in einen anderen Staat der EU wird auch die Einreichung eines Sammelberichts des Lieferanten für den entsprechenden Zeitraum mit richtigen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben sein. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei einer Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat erkennt das Finanzamt ab dem Jahr 2020 nicht an, falls der Lieferant keinen Sammelbericht für den entsprechenden Zeitraum einreicht oder die Angaben im eingereichten Sammelbericht unrichtig, unwahr oder unvollständig sind. Dies gilt nicht, falls der Lieferant eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, die unabsichtlich entstanden ist, ausreichend begründet.</p>
<ul>
<li><strong><em><u>Berichtigung der abgezogenen Steuer aus Dienstleistungen, die am Investitionsvermögens ausgeführt wurden</u></em></strong></li>
</ul>
<p>In der Novelle wird vorgeschlagen, dass der Mehrwertsteuerzahler verpflichtet ist, den Abzug der Mehrwertsteuer aus Dienstleistungen zu berichtigen, die am Investitionsvermögen ausgeführt wurden, bei dessen Erwerb er keinen Abzug der Mehrwertsteuer geltend gemacht hat, unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen zur dauerhaften Erhöhung des Wertes des Investitionsvermögens geführt haben. Der Mehrwertsteuerzahler muss jedoch den Abzug der Mehrwertsteuer aus diesen Dienstleistungen nur dann berichtigen, falls er das Investitionsvermögen zu seinem persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Gebrauch seiner Arbeitnehmer liefert oder das Investitionsvermögen unentgeltlich liefert. Die Berichtigung des Abzugs der Mehrwertsteuer aus Dienstleistungen soll wie folgt durchgeführt werden:</p>
<ul>
<li>höchstens für einen Zeitraum von 60 Kalendermonaten (unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Investitionsvermögen nach der Ausführung der Dienstleistungen zur Unternehmenstätigkeit verwendet wurde) ab der Geltendmachung des Abzugs der Mehrwertsteuer bei Investitionsvermögen, das mobile Gegenstände mit einem Wert von 3.319,39 Euro und mehr sind und dessen Verwendbarkeitsdauer länger als ein Jahr ist;</li>
<li>höchstens für einen Zeitraum von 240 Kalendermonaten (unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Investitionsvermögen nach der Ausführung der Dienstleistungen zur Unternehmenstätigkeit verwendet wurde) ab der Geltendmachung des Abzugs der Mehrwertsteuer bei Investitionsvermögen, das Bauwerke, Baugrundstücke, Wohnungen und Gewerberäume sind.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><em><u>Regelung der abgezogenen Mehrwertsteuer bei mobilem Investitionsvermögen, das innerhalb von 5 Jahren ab seiner Anschaffung verkauft wird</u></em></strong></li>
</ul>
<p>Durch die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer soll eingeführt werden, dass falls der Mehrwertsteuerzahler innerhalb des fünfjährigen Zeitraums zur Anpassung der abgezogenen Mehrwertsteuer mobiles Investitionsvermögen liefert:</p>
<ul>
<li>mit Geltendmachung der Mehrwertsteuer oder mit Befreiung von der Steuer mit der Möglichkeit des Abzugs der Steuer, dieses Vermögen bis zum Ablauf des fünfjährigen Zeitraums zur Anpassung der abgezogenen Steuer so beurteilt wird, wie wenn es nur zu Unternehmenszwecken verwendet würde;</li>
<li>mit Befreiung von der Steuer ohne Möglichkeit des Abzugs der Steuer, dieses Vermögen bis zum Ablauf des fünfjährigen Zeitraums zur Anpassung der abgezogenen Steuer so beurteilt wird, wie wenn es nur zu einem anderen Zweck als zu Unternehmenszwecken verwendet würde.</li>
</ul>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novely-zakona-o-dani-z-pridanej-hodnoty/">NOVELLEN DES GESETZES ÜBER MEHRWERTSTEUER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>GESETZ ÜBER EINKOMMENSSTEUER</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zakon-o-dani-z-prijmov/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jul 2019 22:36:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die vorgeschlagene Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer regelt mehrere Bereiche. In diesem Newsletter haben wir die bedeutendsten Änderungen ausgewählt, die folgende sind: Einführung des Begriffs „Mikrosteuerzahler“ und damit verbundene Änderungen der Besteuerung dieser Gruppe von Steuerzahlern Gemäß dem Entwurf der Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuern definiert der neue Begriff „Mikrosteuerzahler“ eine natürliche oder juristische Person,&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zakon-o-dani-z-prijmov/">GESETZ ÜBER EINKOMMENSSTEUER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_2397" style="width: 310px" class="wp-caption alignright"><img loading="lazy" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-2397" class="size-medium wp-image-2397" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/2019-300x200-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/2019-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/2019-300x200-288x192.jpg 288w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/2019-300x200-288x192-240x160.jpg 240w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /><p id="caption-attachment-2397" class="wp-caption-text">business woman holding tear paper with 2019, new year concept</p></div>
<p>Die vorgeschlagene Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer regelt mehrere Bereiche. In diesem Newsletter haben wir die bedeutendsten Änderungen ausgewählt, die folgende sind:</p>
<ol>
<li><strong>Einführung des Begriffs „Mikrosteuerzahler“ und damit verbundene Änderungen der Besteuerung dieser Gruppe von Steuerzahlern</strong></li>
</ol>
<p>Gemäß dem Entwurf der Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuern definiert der neue Begriff „Mikrosteuerzahler“ eine natürliche oder juristische Person, deren Einkommen bzw. Erträge für den Besteuerungszeitraum den Betrag, der durch das Gesetz über Mehrwertsteuer festgelegt ist, in Höhe von 49.790 EUR (Betrag für die obligatorische Registrierung zur Mehrwertsteuer), nicht übersteigt. Bedeutende Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung dieses neuen Begriffs im Gesetz über Einkommenssteuer betreffen auch die Abschreibung des vermieteten materiellen Vermögens, wobei die Mikrosteuerzahler diese Abschreibungen in die Steuerausgaben einbeziehen können, und zwar unabhängig von der Höhe des zeitlich abgegrenzten Betrags der Einnahmen (Erträge) aus Vermietung.</p>
<p>Eine weitere Begünstigung des Mikrosteuerzahlers ist die Möglichkeit, materielles Vermögen, das in die Abschreibungsgruppe 0 bis 4 eingeordnet ist, während des Zeitraums der Abschreibung in der von ihm festgelegten Höhe (höchstens jedoch bis zur Höhe des Anfangswertes, was jedoch nicht für Personenwagen mit einem Anfangswert von mehr als 48.000 EUR gilt) abzuschreiben, d. h. die Höhe der Steuerabschreibungen des materiellen Vermögens hängt von der freiwilligen Entscheidung des Mikrosteuerzahlers ab. Andererseits schlägt jedoch die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer vor, <strong>dass ein Mikrosteuerzahler, der den begünstigen Modus der Abschreibung des materiellen Vermögens geltend macht, keine Unterbrechung der Abschreibung dieses Vermögens geltend machen kann</strong>.</p>
<p>Auch im Fall der Aussortierung von Vermögen seitens des Mikrosteuerzahlers vor dem Ablauf des Zeitraums der Abschreibung ist der Mikrosteuerzahler verpflichtet, die Besteuerungsgrundlage um die positive Differenz zwischen dem Betrag der bereits geltend gemachten Abschreibungen in den Steuerausgaben und dem Betrag der Abschreibungen, die gemäß dem standardmäßigen Zeitraum der Abschreibung, d.h. gemäß § 27 oder § 28 Gesetz über Einkommenssteuer beziffert wurden, zu erhöhen.</p>
<p>Die Einführung der Möglichkeit der Bildung steuerlicher Berichtigungsposten zu den Forderungen der Mikrosteuerzahler im Einklang mit der Buchhaltung:</p>
<p>Mikrosteuerzahler, die im System der doppelten Buchhaltung rechnen, können <strong>in die Steuerausgaben die Erstellung eines Berichtigungspostens zu einer Forderung einbeziehen, bei der das Risiko besteht, dass sie der Schuldner vollständig oder teilweise nicht bezahlt, und zwar in einer solchen Höhe, in der er ihn in seiner</strong><strong> Buchhaltung verbucht hat</strong>.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Abschreibung von Elektromobilen </strong></li>
</ol>
<p>Im Hinblick auf den steigenden Trend der Beschaffung von Elektromobilen wird im Entwurf der Novelle des Gesetzes die neue Abschreibungsgruppe 0 mit einem Abschreibungszeitraum von 2 Jahren eingeführt. Das so abgeschriebene Vermögen kann ausschließlich ein Personenwagen sein, in dessen Registrierungsbescheinigung BEV („Battery Electric Vehicle“) oder PHEV („Plug.in Hybrid Electric Vehicle“) als Art des Brennstoffs / Energiequelle angeführt ist.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Änderungen der Abschreibung des Steuerverlusts</strong></li>
</ol>
<p>Eine weitere vorgeschlagene Änderung ist die Verlängerung der Möglichkeit der Abrechnung des Steuerverlusts von vier auf<em> <strong>fünf unmittelbar aufeinander folgende Besteuerungszeiträume</strong></em>. Es gibt jedoch auch eine andere Seite der Münze, welche die Limitierung der maximalen Höhe der Besteuerungsgrundlage ist, aus der die Steuerzahler den Abzug des Steuerverlusts geltend machen können – bis zu höchstens <strong>50% der Besteuerungsgrundlage</strong>. Diese Begrenzung betrifft jedoch nicht die Mikrosteuerzahler, die einen Steuerverlust bis zur Höhe der bezifferten Besteuerungsgrundlage geltend machen können.</p>
<ol start="4">
<li><strong>Änderungen der Lohnproblematik für Arbeitnehmer und Arbeitgeber</strong></li>
</ol>
<p>Die vorgeschlagene Novelle sollte ebenfalls die Geltendmachung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage (NBTBG) des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber vereinfachen, und zwar so, dass der Arbeitnehmer nicht jedes Jahr eine Erklärung vorlegen muss, sondern nur beim Arbeitsantritt und anschließend nur im Fall einer Änderung der Bedingungen, die Einfluss auf die Geltendmachung des NBTBG beim Arbeitnehmer haben.</p>
<p>Die Pflicht des Arbeitnehmers, gegenüber dem Arbeitgeber die Erfüllung der Bedingungen zur Anerkennung des Steuerbonus nachzuweisen, wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Die Erklärung kann der Arbeitnehmer in Urkundenform einreichen, falls er sich mit dem Arbeitgeber nicht auf elektronische Kommunikation einigt.</p>
<ol start="5">
<li><strong>Änderungen der Steuerausgaben nach der Bezahlung</strong></li>
</ol>
<p>Es gibt mehrere vorgeschlagene Änderungen im Bereich der Kosten, die erst nach der Bezahlung Steuerausgaben sind. Die bedeutendste ist, dass die Bedingung der Bezahlung bei Ausgaben dann nicht überwacht werden muss, falls diese zu einem Bestandteil des Anschaffungspreises oder zu einem Bestandteil der eigenen Kosten des Vermögens werden. Gemäß dem Vorschlag wird gleichzeitig geplant, das Limit der Wirksamkeit der Steuerausgaben nach der Bezahlung  bis zu einer Höhe von maximal 20% des Wertes des vermittelten Geschäfts aufzuheben. Neue Ausgaben, die erst nach der Bezahlung als Steuerausgaben anerkannt werden können, sind jedoch Ausgaben für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Betriebsleitung oder Ausgaben zur Leitung von Firmen sowie auch ein pauschaler Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung, Vertragsstrafen, Verzugsgebühren und Verzugszinsen beim Schuldner und ein Abstandsgeld bei der berechtigten Person, die gegenwärtig nicht steuerliche Ausgaben sind.</p>
<p>Es wird ebenfalls vorgeschlagen, dass der Steuerzahler die Bedingung der Bezahlung bei Ausgaben (Kosten) zur Erzielung von Normen und Zertifikaten nicht überwachen muss und sie auch nicht schrittweise in die Ausgaben gemäß dem Zeitraum ihrer Gültigkeit einbeziehen muss.</p>
<ol start="6">
<li><strong>Pflicht der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Steuer</strong></li>
</ol>
<p>Eine weitere vorgeschlagene Änderung ist die Anpassung der Grenze für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, die sich von 2.500 EUR auf 5.000 EUR sowohl für natürliche als auch für juristische Personen ändern sollte. Dies bedeutet, dass neuerdings die Vorauszahlungen auf die Steuer nur diejenigen natürlichen Personen bezahlen müssen, deren Steuerpflicht höher als 5.000 EUR war, und nur diejenigen juristischen Personen, deren Steuer einen Betrag von 5.000 EUR übersteigt.</p>
<ol start="7">
<li><strong>Einführung einer Pauschale für den Beitrag des Arbeitgebers zur Beförderung</strong></li>
</ol>
<p>Die Änderung von § 5 Abs. 7 Buchstabe m des Gesetzes legt fest, dass eine Sachleistung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwecks der Gewährleistung der Beförderung des Arbeitnehmers an den Ort der Arbeitsleistung und zurück gemäß § 19 Abs. 2 Buchstabe s) erster Punkt gewährt wird, insgesamt höchstens 60 Euro pro Monat beträgt. Dem Arbeitnehmer wird zu den festgelegten Bedingungen nur ein Betrag von mehr als 60 Euro besteuert.</p>
<ol start="8">
<li><strong>Beurteilung der Unverjährbarkeit von Forderungen </strong></li>
</ol>
<p>Gemäß dem Gesetz über Einkommenssteuer ist es bis auf festgelegte Ausnahmen (z.B. Grundwert aus einem nicht zurückgezahlten Kredit bei Banken und bei einem Steuerzahler, der eine Handelstätigkeit ausführt, die in der Gewährung von Verbrauchskrediten besteht) nur möglich, einen steuerlich anerkannten Berichtigungsposten zu einer Forderung zu erstellen, die in das besteuerbare Einkommen einbezogen wurde, wobei diese Forderung gleichzeitig <strong>nicht verjährt </strong>war.</p>
<p>Von der Unverjährbarkeit der Forderung leitet sich gleichzeitig auch die Möglichkeit der Geltendmachung der Steuerausgaben bei der Abschreibung oder Abtretung der Forderung ab. Im Hinblick auf praktische Probleme bei der Geltendmachung der Steuerausgaben bei der Abschreibung der Forderung bzw. bei der Erstellung des Berichtigungspostens zur Forderung wird vorgeschlagen, die Unverjährtheit <strong><em>nicht zum Tag der Erstellung des Berichtigungspostens</em></strong> oder zum Tag der <strong><em>Abschreibung oder Abtretung der Forderung, sondern zum letzten Tag des Besteuerungszeitraums zu beurteilen, in dem es zur Erstellung des Berichtigungspostens, Abtretung der Forderung oder Abschreibung der Forderung kommt.</em></strong></p>
<p>Neuerdings würde die <strong><em>Forderung in diesem Fall als unverjährt gelten, falls im entsprechenden Besteuerungszeitraum die Forderung mindestens 1 Kalendertag nicht verjährt war.</em></strong></p>
<ol start="9">
<li><strong>Änderung bei der Geltendmachung einer Superabrechnung der Ausgaben für Wissenschaft und Forschung</strong></li>
</ol>
<p>Für Steuerzahler, die Forschung und Entwicklung betreiben, wird die Steuerbegünstigung erhöht, die in der Abrechnung der Ausgaben (Kosten) für Forschung und Entwicklung von der Besteuerungsgrundlage besteht – eine sog. Superabrechnung. Diese Abrechnung kann ein Steuerzahler nutzen, der ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt ausführt, wobei ihm in diesem Zusammenhang Ausgaben (Kosten) entstehen, die ein Bestandteil des Wirtschaftsergebnisses sind und die zur wiederholten Abrechnung von der Besteuerungsgrundlage sind, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts in Höhe von 200%.</p>
<ol start="10">
<li><strong>Einführung einer neuen Bestimmung bezüglich Hybridunstimmigkeiten</strong></li>
</ol>
<p>Der Entwurf der Novelle führt abgesehen von der Anpassung der oben genannten Bereiche des Gesetzes über Mehrwertsteuer auch die völlig neue Bestimmung § 17i mit der Bezeichnung „Hybridunstimmigkeiten“ an, die die Regelungen der Besteuerungsgrundlage in Situationen betrifft, die zwischen dem Steuerzahler und seinen abhängigen Personen entstehen, falls eine solche Situation einen unberechtigten Steuervorteil zur Folge hat.</p>
<ol start="11">
<li><strong>Ergänzung des Einkommens der Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik</strong></li>
</ol>
<p>In die Quellen des Einkommens, das aus Quellen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik stammt, wird auch Einkommen ergänzt, das aus der <strong>Umverteilung des Kapitalfonds aus Beiträgen</strong> stammt. Als solches Einkommen gilt auch ein Einkommen, das aus einer Senkung des Stammkapitals der Handelsgesellschaft stammt, falls es zuvor aus den Mitteln des Kapitalfonds erhöht wurde, der aus den Beiträgen der Gesellschafter erstellt wurde.</p>
<p>Dieses Einkommen wird beim Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht mit einer Steuer belegt, die durch Abzug eingezogen wird, wobei das ausgezahlte Einkommen um den Wert des Beitrags an den Kapitalfonds aus Beiträgen, der direkt vom Steuerzahler eingezahlt wird, gesenkt werden kann.</p>
<p><strong>Erhöhung des Betrags des Verpflegungsgeldes ab 1.7.2019</strong>:</p>
<p>283/2002 Slg. über Reisekostenersatz legt Folgendes fest:</p>
<p>§ 1 Die Beträge des Verpflegungsgeldes für die Zeitzonen sind</p>
<ul>
<li>a) 5,10 Euro für die Zeitzone 5 bis 12 Stunden,</li>
<li>b) 7,60 Euro für die Zeitzone von mehr als 12 Stunden bis 18 Stunden,</li>
<li>c) 11,60 Euro für die Zeitzone von mehr als 18 Stunden.</li>
</ul>
<p>§ 2 Die Maßnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik Nr. 148/2018 Slg. über die Beträge des Verpflegungsgeldes wird aufgehoben.</p>
<p>§ 3 Diese Maßnahme wird am 1. Juli 2019 wirksam.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zakon-o-dani-z-prijmov/">GESETZ ÜBER EINKOMMENSSTEUER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>GESETZ ÜBER BUCHHALTUNG &#038; eKasa</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jul 2019 22:23:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>GESETZ ÜBER BUCHHALTUNG Der Entwurf der Novelle des Gesetzes über Buchhaltung mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2020 betrifft insbesondere die Änderung der Bedingungen, aufgrund derer die Pflicht der Wirtschaftsprüfung des ordentlichen individuellen und des außerordentlichen individuellen Jahresabschlusses entsteht. Es wird eine Erhöhung der Größenbedingungen im Fall des Gesamtbetrags des Vermögens der Bilanzeinheit von 1.000.000 EUR auf&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zakon-o-uctovnictve-a-ekasa/">GESETZ ÜBER BUCHHALTUNG &#038; eKasa</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_2394" style="width: 310px" class="wp-caption alignright"><img loading="lazy" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-2394" class="size-medium wp-image-2394" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2019/09/dane-676x451-300x200-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /><p id="caption-attachment-2394" class="wp-caption-text">US Individual income tax return. Accountant working with US tax forms</p></div>
<p><strong>GESETZ ÜBER BUCHHALTUNG </strong></p>
<p>Der Entwurf der Novelle des Gesetzes über Buchhaltung mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2020 betrifft insbesondere die Änderung der Bedingungen, aufgrund derer die Pflicht der Wirtschaftsprüfung des ordentlichen individuellen und des außerordentlichen individuellen Jahresabschlusses entsteht. Es wird eine Erhöhung der Größenbedingungen im Fall des Gesamtbetrags des Vermögens der Bilanzeinheit von 1.000.000 EUR auf 2.000.000 EUR und im Fall des Nettoumsatzes von 2.000.000 EUR auf 4.000.000 EUR vorgeschlagen. Der Nationalrat geht davon aus, dass diese Änderung positiven Einfluss auf die administrative Belastung von Unternehmenssubjekten haben wird.</p>
<p><strong>eKasa</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung führt mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2019 ein neues System mit der Bezeichnung eKasa ein, an das alle Unternehmer angeschlossen sein müssen. Aus den elektronischen Registrierkassen, die als ERK bekannt sind, werden somit Online-Registrierkassen (ORK). Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird unter dem Begriff „Kasse“ nicht ausschließlich nur die klassische ERK verstanden, sondern sie kann auch ein Mobiltelefon, Computer, Tablet oder eine virtuelle Registrierkasse (VRK) sein.</p>
<p>Im Fall von ORK kann es sich um die ursprüngliche elektronische Registrierkasse (weiterhin „ERK“) handeln, die sog. fiskale elektronische Registrierkasse. Für ihre Verwendung nach dem 1.7.2019 muss ihr Online-Anschluss an die Finanzverwaltung gewährleistet werden.</p>
<p>VRK ist eine Dienstleistung, die von der Finanzdirektion der Slowakischen Republik errichtet wurde und die mittels der Endvorrichtung kommuniziert und ausschließlich mittels mobiler Anwendungen gewährt wird, deren Eigentümer die Finanzdirektion ist, und mittels des Kundenumfelds, das von der Finanzdirektion auf ihrer Internetseite errichtet wurde.</p>
<p>Der Online-Anschluss an das neue System ist für alle Unternehmer obligatorisch, d.h. ab Juli 2019 erlischt die Möglichkeit des freiwilligen Anschlusses an das System der Finanzverwaltung mittels der virtuellen Registrierkasse. Zum neuen System müssen sich die Unternehmenssubjekte vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 anmelden.</p>
<p><u>Zeitplan der Einführung:</u></p>
<p>Die Benutzer von VRK verwenden VRK auch weiterhin. Vom 1.1.2019 bis 1.7.2019 können Unternehmer ERK verwenden.</p>
<p>Der Zeitraum vom 1.4.2019. bis 1.7.2019 ist der sog. Übergangszeitraum, und ab 1.7.2019 gilt der vollständige Übergang auf ORK.</p>
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		<title>Warenhandel zwischen EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf QUICK FIXES in Tschechien</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/obchod-se-zbozim-mezi-clenskymi-staty-eu-ve-vztahu-k-quick-fixes-v-ceske-republice/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jun 2019 06:31:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Maßnahmen zur Schnellabhilfe oder QUICK FIXES haben zum Ziel, die Regeln für die B2B-Warengeschäfte innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Tschechien hat bereits mit der Implementierung der EU-Legislative in Bezug auf QUICK FIXES ins tschechische UStG begonnen. Grundlegende Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Regelung in Tschechien werden der Warenumgang bezüglich der Konsignationslager erfahren. Die anderen Änderungen&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/obchod-se-zbozim-mezi-clenskymi-staty-eu-ve-vztahu-k-quick-fixes-v-ceske-republice/">Warenhandel zwischen EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf QUICK FIXES in Tschechien</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Maßnahmen zur Schnellabhilfe oder QUICK FIXES haben zum Ziel, die Regeln für die B2B-Warengeschäfte innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Tschechien hat bereits mit der Implementierung der EU-Legislative in Bezug auf QUICK FIXES ins tschechische UStG begonnen. Grundlegende Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Regelung in Tschechien werden der Warenumgang bezüglich der Konsignationslager erfahren. Die anderen Änderungen spezifizieren meistens nur die bereits bisherige Praxis.</strong></p>
<p>Laut der RICHTLINIE (EU) 2018/1910 DES RATES und DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1912 DES RATES (nachfolgend „Europäische Legislative“ genannt) sind QUICK FIXES <strong>für folgende Bereiche anzuwenden:</strong></p>
<ol>
<li>Konsignationslager,</li>
<li>Zuschreibung der Beförderung bei Reihengeschäften,</li>
<li>Überprüfung der USt.-IdNr. des Abnehmers mittels des Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS, englisch VIES)</li>
<li>Nachweisen der USt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.</li>
</ol>
<p>Nachstehend führe ich einen Vergleich des jetzigen Standes an, der mindestens bis zum 31. Dezember 2019 gelten wird, und des Standes ab 1. Januar 2020.</p>
<p>Am Anfang möchte ich darauf hinweisen, dass nach der bisherigen Praxis auch im Falle, dass sich die Implementierung von QUICK FIXES in das tschechische UStG verzögert, der tschechische Steuerpflichtige von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Europäischen Legislative Gebrauch machen kann.</p>
<p><strong>Zu a) Konsignationslager</strong></p>
<p>Im gegenwärtigen UStG-Wortlaut gibt es nur einen kurzen Absatz, der diese Problematik behandelt. Über die Auslegung dieser Bestimmung und die Verwaltungspraxis wurden sich die Vertreter von Steuerberatern und der Finanzverwaltung bei der regelmäßigen Verhandlung des Koordinierungsausschusses im Jahre 2004 einig.</p>
<p>Laut dieser Auslegung (vereinfacht gesagt):</p>
<ul>
<li>ist dieses Verfahren nur in dem Fall anzuwenden, dass der Abnehmer der verbrachten Ware vorher bekannt ist und dieser Abnehmer eine tschechische USt.-Id.Nr. für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels in Bezug auf die USt hat;</li>
<li>die Fiktion der Warenanschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat beginnt bereits zum Zeitpunkt der Wareneinlagerung in das tschechische Lager;</li>
<li>die nachfolgende Warenabnahme von diesem konkreten Abnehmer aus dem tschechischen Lager gilt aus Sicht der Umsatzsteuer als eine steuerfreie Leistung;</li>
<li>der Zeitpunkt der Durchführung der steuerpflichtigen Leistung bei der Warenanschaffung aus der EU richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h.: (a) zum Tag der Rechnungsausstellung (d.h. Beleg über die Warenverbringung), oder (b) zum 15. Tag im Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Ware verbracht wurde, sofern die Rechnung nach diesem Tag ausgestellt wurde;</li>
<li>für die zurückgesandte Ware in denselben EU-Staat, aus dem die Ware ursprünglich verbracht wurde, ist eine Gutschrift auszustellen.</li>
</ul>
<p><u>Die o. a. Auslegung wird ab 1. Januar 2020 nicht mehr gültig sein.</u> Laut der vorbereiteten UStG-Novelle sollte ab Neujahr dann die Europäische Legislative hinsichtlich dieser Problematik in der nicht abgeänderten Fassung gültig werden.</p>
<p>Kurz und bündig wieder (ausführlicher <a href="https://www.moorestephens.cz/de/miniserie-der-8-bedeutendsten-umsatzsteueraenderungen-fuer-2019/">hier</a>):</p>
<ul>
<li>dieses Verfahren ist von dem Lieferanten, der zur USt für innergemeinschaftliche Leistungen im Ausland registriert ist, nur in dem Fall anzuwenden, wenn der tschechischer Abnehmer der verbrachten Ware vorher bekannt ist und dieser Abnehmer eine USt.-Id.Nr. für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels in Bezug auf die USt hat;</li>
<li>die Warenverbringung im Konsignationslagermodus hat der Lieferant in der zusammenfassenden Meldung auszuweisen. Die Lieferanten und Abnehmer müssen ferner Aufzeichnungen für USt-Zwecke nach der Europäische Legislative führen;</li>
<li>die Warenanschaffung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat wird der jeweilige Abnehmer in der tschechischen USt-Erklärung erst zum Tag der Warenabnahme aus dem Lager, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der Wareneinlagerung ausweisen;</li>
<li>bei der Verletzung der Bedingungen (Warenabnahme von einem anderen Abnehmer, Zurücksendung in einen anderen Mitgliedsstaat als den ursprünglichen, Warenvernichtung, Nichtabnahme der Ware von dem jeweiligen Abnehmer binnen der genannten Frist) nimmt der ausländische Lieferant die Warenverbringung in Tschechien vor.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zu b) Zuschreibung der Beförderung bei Reihengeschäften</strong></p>
<p>Der jetzige UStG-Wortlaut beinhaltet keine Regelung zur Beförderung bei Reihengeschäften.</p>
<p>Aus dieser Situation ziehen sowohl die Finanzverwaltung in umstrittenen Fällen als auch Betrüger beim nicht transparenten Weiterverkauf im Rahmen einer Beförderung Nutzen. Die Leitlinie ist nur die Judikatur des Gerichtshofs der EU (C-245/04 EMAG, C-430/09 Euro Tyre, C-386/16 Toridas u. ä.). Allerdings werden in umstritten Fällen langjährige Gerichtsstreitigkeiten geführt, bei denen auch das Vermögen der tschechischen USt-Pflichtigen sichergestellt wird.</p>
<p><u>Laut der entworfenen UStG-Novelle sollten ab 1. Januar 2020 die von der Europäischen Union festgelegten Regeln angewandt werden. </u></p>
<p>Die Beförderung bei Reihengeschäften wird der Lieferung zwischen dem Lieferanten und dem Zwischenhändler zugeschrieben. Und zwar in dem Fall, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferanten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde. Der Ausdruck ‚Zwischenhändler‘ bezeichnet einen Lieferanten innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zu c) Überprüfung der USt.-Id.Nr. im MIAS</strong></p>
<p>Das tschechische UStG beinhaltet bereits seit dem EU-Beitritt Tschechiens (2004) die Bedingung, dass der Lieferant berechtigt ist die innergemeinschaftliche Warenlieferung aus Tschechien nur für einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu befreien.</p>
<p>Daraus ergibt sich, dass bereits jetzt die Überprüfung der USt.-Id.Nr. der Abnehmer im MIAS eine materiell-rechtliche Bedingung in Tschechien ist.</p>
<p>Nur in Ausnahmefällen, die mit Urteilen des Gerichtshofs der EU (z.B. C-24/15 Ploecki oder C-587/10 VSTR) übereinstimmen, wäre es möglich von dieser Pflicht abzuweichen. Dieses Abweichen wäre jedoch erst in der Gerichtsverhandlung bestätigt.</p>
<p><u>Ab 1. Januar 2020 wird im tschechischen UStG in diesem Hinblick nichts geändert.  </u></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zu d) Nachweis der USt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen </strong></p>
<p>Die gegenwärtige Verwaltungspraxis beansprucht insbesondere tschechische Judikatur. In der gegenwärtigen UStG-Fassung finden wir nur eine Erwähnung darüber, dass innergemeinschaftliche Warenlieferung mit der eidesstattlichen Versicherung des Warenanschaffenden nachgewiesen werden kann. Allerdings dient diese eidesstattliche Versicherung laut der tschechischen Judikatur nur als ein unterstützendes Beweismittel.</p>
<p>Von der Finanzverwaltung werden als Beweise am häufigsten die international anerkannten Beförderungsdokumente akzeptiert – z.B. der CMR-Frachtbrief.</p>
<p>Im Falle der risikoreicheren innergemeinschaftlichen Lieferungen, d.h. bei</p>
<ul>
<li>eigener Beförderung vom Lieferanten bei „langen“ Lieferbedingungen und insbesondere</li>
<li>eigener Beförderung vom Abnehmer bei „kurzen“ Lieferbedingungen</li>
</ul>
<p>ist es empfehlenswert sehr bedächtig zu sein. Leider gibt weder die tschechische Judikatur noch die Finanzverwaltung eine Methodik vor, wie zu verfahren ist und welche Dokumente für die Geltendmachung der Befreiung ausreichend sind. Eins ist jedoch sicher. Im Falle einer unzureichenden Rechtfertigung, dass die Ware auch tatsächlich über die Grenze befördert wurde, wird diese Befreiung rückwirkend zurückgewiesen und die tschechische USt samt zusammenhängenden Sanktionen festgesetzt.</p>
<p><u>Ab 1. Januar 2020 wird die tschechische Finanzverwaltung in der Europäischen Legislative die als Beförderungsnachweise genannten Dokumente akzeptieren (detaillierter </u><a href="https://www.moorestephens.cz/de/miniserie-der-8-bedeutendsten-umsatzsteueraenderungen-fuer-2019/">hier</a>)<u>. </u></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/obchod-se-zbozim-mezi-clenskymi-staty-eu-ve-vztahu-k-quick-fixes-v-ceske-republice/">Warenhandel zwischen EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf QUICK FIXES in Tschechien</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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