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	<title>Archívy 2018 - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>Umsetzung in Frankreich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Nov 2018 14:17:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 24. September 2018 legte die französische Regierung den Entwurf des Finanzgesetzes für 2019 vor. Dieser Entwurf wird in den nächsten Wochen im französischen Parlament diskutiert und kann geändert werden. Die endgültige Fassung wird vor Ende des Jahres 2018 verabschiedet. Regeln zur Begrenzung des Zinsabzugs Artikel 13 des Entwurfs des Finanzgesetzes für 2019 setzt die&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/implementace-ve-francii/">Umsetzung in Frankreich</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1522" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/francuzsko-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/francuzsko-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/francuzsko-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/francuzsko.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Am 24. September 2018 legte die französische Regierung den Entwurf des Finanzgesetzes für 2019 vor. Dieser Entwurf wird in den nächsten Wochen im französischen Parlament diskutiert und kann geändert werden. Die endgültige Fassung wird vor Ende des Jahres 2018 verabschiedet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Regeln zur Begrenzung des Zinsabzugs</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Artikel 13 des Entwurfs des Finanzgesetzes für 2019 setzt die Regeln der am 12. Juli 2016 verabschiedeten Richtlinie &#8222;Anti-Steuerhinterziehung&#8220; (&#8222;ATAD&#8220;) in französisches Recht um.</p>
<p style="text-align: justify;">Es sind im Wesentlichen die folgenden Änderungen an den derzeitigen französischen Vorschriften zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen geplant:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li><strong>Obergrenze für den Abzug des &#8222;Netto-Finanzaufwands</strong>&#8222;: Der Netto-Zinsaufwand wäre vom steuerpflichtigen Einkommen einer Gesellschaft nur insoweit abzugsfähig, als er den höheren der beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet: (i) 3 Mio. € oder (ii) 30% des bereinigten zu versteuernden Ergebnisses der Gesellschaft (&#8222;EBITDA&#8220;, d.h. das zu versteuernde Ergebnis vor Verlustausgleich und ohne Berücksichtigung der Nettofinanzaufwendungen, Abschreibungen, Rückstellungen und Kapitalgewinne/-verluste). Die Obergrenze von 3 Mio. € ist pro Geschäftsjahr, d.h. für einen Zeitraum von zwölf Monaten, zu verstehen.</li>
<li><strong>Safe-Harbor-Regelung</strong>: 75% des die vorgenannte Obergrenze übersteigenden Nettofinanzaufwands wäre weiterhin steuerlich absetzbar, sofern die Eigenkapitalquote der Gesellschaft gleich oder höher ist als die Eigenkapitalquote der konsolidierten Gruppe, zu dem sie gehört. Das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und der Bilanzsumme der Gesellschaft entspricht dem entsprechenden Verhältnis der konsolidierten Gruppe, wenn die erste Quote um nicht mehr als zwei Prozentpunkte niedriger ist als die zweite Quote. Der Konsolidierungskreis umfasst alle in- und ausländischen Unternehmen, deren Abschlüsse für die Erstellung des Konzernabschlusses vollkonsolidiert werden.</li>
<li><strong>Neue Regel zur Unterkapitalisierung</strong>: Übersteigt der von verbundenen Unternehmen gewährte Fremdkapitalbetrag zu Beginn oder am Ende des Geschäftsjahres das 1,5-fache des Eigenkapitals der Gesellschaft, dürfen die Netto-Finanzaufwendungen der Gesellschaft nur bis zum höheren der beiden Grenzen von maximal 10% des &#8222;EBITDA&#8220; oder 1 Mio. € abgezogen werden.</li>
<li><strong>Vortrag von Zinsaufwendungen</strong>: Finanzaufwendungen, die nach den oben dargestellten Regeln nicht abzugsfähig sind, können auf unbestimmte Zeit für eine mögliche zukünftige Verrechnung vorgetragen werden, sofern die Kapazität des Unternehmens für den Abzug von Finanzaufwendungen nicht bereits vollständig durch die in diesen Geschäftsjahren entstandenen finanziellen Belastungen verbraucht wird.</li>
<li><strong>Vortrag von Abzugskapazitäten</strong>: Wenn ein Unternehmen seine Abzugskapazität nicht vollständig ausnutzt (d.h. die Höhe des Nettozinsaufwands liegt unter den oben genannten Schwellenwerten von 30% des EBITDA oder 3 Mio. €), kann der nicht genutzte Teil der Abzugskapazität auf die fünf folgenden Jahre vorgetragen werden.</li>
<li><strong>Steuerliche Organschaft</strong>: Die oben genannten neuen Regeln zur Begrenzung des Zinsabzugs gelten unter bestimmten Bedingungen auch auf der Ebene der französischen steuerlichen Organschaft.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Diese neuen Vorschriften wären auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.  Finanzaufwendungen, die ab dem Geschäftsjahr anfallen, das an oder nach diesem Datum beginnt, wären daher betroffen, einschließlich solcher, die sich auf vor diesem Datum aufgenommene Kredite beziehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Umsetzung der allgemeinen Anti-Missbrauchsregel für die Körperschaftsteuer </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Artikel 48 des Entwurfs des Finanzgesetzes führt eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel für die Körperschaftsteuer ein. Diese Klausel sieht vor, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer eine unangemessene Gestaltung oder eine Reihe von unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht oder deren wesentliche Zwecke darin bestehen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese neue Regelung zielt darauf ab, die in der ATAD-Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel zur Missbrauchsbekämpfung in französisches Recht umzusetzen und entspricht dem Wunsch der Mitgliedstaaten, Steuerhinterziehung sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Diese sehr allgemein gehaltene Klausel wird es der Steuerverwaltung ermöglichen, steuerliche Gestaltungen, deren wesentliches Ziel in der Erlangung eines Steuervorteils besteht, im Rahmen eines allgemeinen Rechtsverfahrens anzufechten, ohne ein Verfahren zum Rechtsmissbrauchs anwenden zu müssen. Da der Begriff des &#8222;wesentlichen Zwecks&#8220; auch weiter gefasst ist als der bisherige Begriff des &#8222;ausschließlich steuerlichen Zwecks&#8220; sollte dieser Mechanismus von der Steuerverwaltung leichter umzusetzen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Klausel würde für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.</p>
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		<title>Die neue Richtlinie der Europäischen Union – die ATAD-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive)</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Nov 2018 14:15:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue Richtlinie der Europäischen Union – die ATAD-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive) gewährleistet, dass die Steuer dort bezahlt wird, wo Gewinne und Werte geschaffen werden. Sie enthält verbindliche Maßnahmen, die die Slowakische Republik zwecks der Verhinderung von aggressiver Steuerplanung implementieren muss. Ziel dieser Richtlinie ist es gleichzeitig, den Austausch von Informationen zwischen den Finanzberichtseinheiten&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/nova-smernica-z-dielne-europskej-unie-smernica-atad-anti-tax-avoidance-directive/">Die neue Richtlinie der Europäischen Union – die ATAD-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive)</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1524" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/slovensko-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/slovensko-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/slovensko-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/slovensko.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Die neue Richtlinie der Europäischen Union – die ATAD-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive) gewährleistet, dass die Steuer dort bezahlt wird, wo Gewinne und Werte geschaffen werden. Sie enthält verbindliche Maßnahmen, die die Slowakische Republik zwecks der Verhinderung von aggressiver Steuerplanung implementieren muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Ziel dieser Richtlinie ist es gleichzeitig, den Austausch von Informationen zwischen den Finanzberichtseinheiten bei der Identifizierung und Überwachung verdächtiger Transaktionen zu vereinfachen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das slowakische Einkommenssteuergesetz enthält bereits gegenwärtig bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Steuerbetrug und legt weitere Regelungen mit dem Ziel der Erhöhung des Niveaus des Schutzes vor aggressiver Steuerplanung und Regelungen gegen die Beeinträchtigung der Besteuerungsgrundlage und die Verlagerung von Gewinnen außerhalb des Gebietes der Slowakischen Republik fest.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Implementierung der Regelungen der ATAD-Richtlinie wird abgesehen vom slowakischen Einkommenssteuergesetz auch das slowakische Gesetz über Steuerverwaltung (Steuerordnung) geändert und ergänzt. Die Änderung der Steuerordnung wird durch die Einführung einer neuen Form der Befreiung für die kommerzielle Nutzung der immateriellen Aktiva durch das Einkommenssteuergesetz hervorgerufen, wobei der Finanzdirektion der Slowakischen Republik die Pflicht der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Steuerzahler auferlegt wird, die eine Befreiung dieser Art geltend machen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab 1. Januar 2018 wurde in das slowakische Einkommenssteuergesetz eine individuelle Steuerregelung für die kommerzielle Nutzung immaterieller Aktiva eingeführt. Es handelt sich um die Befreiung der Einnahmen (Erträge) vom Entgelt für die Gewährung des Nutzungsrechts oder für die Nutzung von erteilten und registrierten Patenten und Gebrauchsmustern, aber auch aus der Nutzung oder für die Nutzung von Computerprogrammen (Software).</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Einführung einer individuellen Steuerregelung für die kommerzielle Nutzung immaterieller Aktiva (sog. Patentbox) wird eine Motivation für Steuersubjekte geschaffen, sich bei ihrer Unternehmenstätigkeit auch Forschung und Entwicklung zu widmen, da die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und ihre kommerzielle Nutzung einer günstigeren Besteuerung als die übrige Unternehmenstätigkeit unterliegen wird. Gleichzeitig wird eine Motivation geschaffen, die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beim Amt für Industrieeigentum der Slowakischen Republik zu registrieren. Ähnlich wie bei der Erhöhung der Abschreibung der Kosten für Forschung und Entwicklung kann auch in diesem Fall die Einführung dieser individuellen Steuerregelung zu einer Erhöhung der Beschäftigung in der Slowakischen Republik beitragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwecks der Erhöhung der Steuertransparenz wird ab <strong>1. Januar 2019</strong> durch eine Novelle der Steuerordnung die Veröffentlichung der Steuersubjekte um neue Verzeichnisse der Steuersubjekte im Zusammenhang mit ihren Abgabepflichten erweitert. Es handelt sich um die Veröffentlichung ausgewählter Finanzinstitute (Banken, Zweigstellen ausländischer Banken) über die Bezahlung einer individuellen Abgabe an diese Finanzinstitute gemäß der individuellen Vorschrift für das Kalenderjahr sowie auch die Veröffentlichung von Steuersubjekten (natürlichen oder juristischen Personen), die die Position einer regulierten Person gemäß der individuellen Vorschrift haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Erweiterung der Anzahl der veröffentlichten Verzeichnisse der Steuersubjekte um ihre Steuerpflichten sowie auch um die Bezahlung der individuellen Abgaben von ausgewählten Steuersubjekten ist ebenfalls eines der Mittel zur Bekämpfung von Steuerflucht. Alle Verzeichnisse von Steuersubjekten veröffentlicht die Finanzdirektion der Slowakischen Republik auf ihrer Internetseite <a href="https://www.financnasprava.sk/sk/elektronicke-sluzby/verejne-sluzby/zoznamy">https://www.financnasprava.sk/sk/elektronicke-sluzby/verejne-sluzby/zoznamy</a>.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/nova-smernica-z-dielne-europskej-unie-smernica-atad-anti-tax-avoidance-directive/">Die neue Richtlinie der Europäischen Union – die ATAD-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive)</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<item>
		<title>Österreichische Implementierung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/rakouska-implementace-smernice-proti-vyhybani-se-danovym-povinnostem/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Nov 2018 14:14:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die europäische Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, kurz „ATAD“ nach der englischen Bezeichnung „Anti Tax Avoidance Directive” wurde 2016 veröffentlicht. Die Richtlinie greift einige Aktionspunkte auf, welche aus dem OECD BEPS Aktionsplan stammen. Im Allgemeinen sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die ATAD bis zum 01. Jänner 2019 umzusetzen. Eine weitere Entwicklung ist die ATAD II, welche 2017 veröffentlicht wurde&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/rakouska-implementace-smernice-proti-vyhybani-se-danovym-povinnostem/">Österreichische Implementierung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1525" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/rakusko-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/rakusko-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/rakusko-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/rakusko.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Die europäische Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, kurz „ATAD“ nach der englischen Bezeichnung „Anti Tax Avoidance Directive” wurde 2016 veröffentlicht. Die Richtlinie greift einige Aktionspunkte auf, welche aus dem OECD BEPS Aktionsplan stammen. Im Allgemeinen sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die ATAD bis zum 01. Jänner 2019 umzusetzen. Eine weitere Entwicklung ist die ATAD II, welche 2017 veröffentlicht wurde und Änderungen der Vorschriften in ATAD umfasst. Die meisten Maßnahmen der ATAD II müssen bis zum 01. Jänner 2020 umgesetzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Als die ATAD veröffentlicht wurde, galten in Österreich bereits Gesetzesnormen, die in der ATAD enthaltene Maßnahmen zum Gegenstand hatten. Deshalb mussten nicht alle Punkte von Grund auf neu umgesetzt werden, sondern es konnten manche nur adaptiert oder sogar beibehalten werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zinsabzugsbeschränkung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Österreich führte im Jahr 2014 eine Zinsabzugsbeschränkung ein, welche bezugnehmend auf Artikel 11 der ATAD beibehalten wurde und nicht durch eine Bestimmung ersetzt wurde, die mit Artikel 4 der ATAD übereinstimmt. Unter der österreichischen Beschränkungsregel sind Zinsaufwendungen, die an verbundene Unternehmen bezahlt werden nur abzugsfähig, wenn die Zinseinkünfte bei der empfangenden Körperschaft einem Körperschaftssteuersatz von mindestens 10% unterliegen. Im Übrigen gelten diese Bestimmungen auch für konzerninterne Lizenzgebühren.</p>
<p style="text-align: justify;">Es muss abgewartet werden, ob und wann Österreich diese Bestimmung ersetzen wird, um dem Regulierungsstandard des Artikel 4 der ATAD zu entsprechen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wegzugsbesteuerung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Österreich hat vor einigen Jahren Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung von Betriebsvermögen eingeführt. Diese blieben Großteils unverändert, aber es wurden manche fachlichen Kriterien angepasst und die Möglichkeit der Ratenzahlung von auf Anlagevermögen entfallende Steuern wurde in Übereinstimmung mit Artikel 5 der ATAD auf 5 Jahre reduziert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Allgemeine Missbrauchsabwehr &#8211; GAAR (General Anti-Abuse Rule)</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Österreich hatte seit langer Zeit Bestimmungen zur allgemeinen Missbrauchsabwehr im nationalen Steuerrecht. Da diese Bestimmungen den Maßnahmen in Artikel 6 der ATAD sehr ähnlich waren, wurde die bisherige Formulierung angepasst, damit sie dem Wortlaut und den Kriterien der ATAD entspricht. Es bleibt abzuwarten, wie signifikant die Auswirkung dieser Änderungen in der Praxis und der Rechtsprechung der für Steuern zuständigen Gerichte sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hinzurechnungsbesteuerung &#8211; CFC (Controlled Foreign Company) Rule</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das österreichische nationale Steuerrecht beinhaltete vor Artikel 7 der ATAD keine Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Es wurden also erstmalig Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung in das österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Diese sind anwendbar auf Gewinne, die ab dem 01. Jänner 2019 realisiert werden. Österreich entschied Unternehmen, deren Passiveinkommen nicht mehr als ein Drittel Ihres steuerbaren Einkommens liegt, von der Anwendung der Bestimmungen betreffend Hinzurechnungsbesteuerung auszunehmen. Es gibt jedoch Bagatellgrenze für Unternehmen mit geringen Gewinnen. Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt zur Anwendung, sofern die Besteuerung von Passiveinkommen unter 12,5% liegt. Daher könnte die Hinzurechnungsbesteuerung sogar auf Unternehmen in bestimmten anderen EU-Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen (z.B. Bulgarien, Zypern, Ungarn).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hybride Gestaltungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Österreich hatte bereits eine Bestimmung hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzaufwendungen, wenn diese beim Empfänger keiner Besteuerung von mindestens 10% unterlagen. Außerdem untersagt Österreich die Anwendung der Steuerbefreiung auf Dividenden, sofern die Dividendenzahlung bei der Tochtergesellschaft eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Bis jetzt wurden diese Bestimmungen auf Basis des Artikel 9 der ATAD nicht verändert.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/rakouska-implementace-smernice-proti-vyhybani-se-danovym-povinnostem/">Österreichische Implementierung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Missbrauch im (Steuer)recht – Phänomen der modernen Gesellschaft?</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zneuziti-danoveho-prava-fenomen-moderni-spolecnosti/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Nov 2018 14:09:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung In den letzten Jahren (vielleicht Jahrzehnten) steht das Steuerrecht als ein spezifischer, und es ist hinzufügen ein fiskalisch sehr wichtiger Teil des öffentlichen Rechts, unter einem starken legislativen Druck von außen. Es handelt sich vorwiegend um die Initiative der EU-Organe bzw. von der OECD, deren Bestrebungen die Richtung der Rechtsregelungen der Steuersysteme nicht nur&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zneuziti-danoveho-prava-fenomen-moderni-spolecnosti/">Missbrauch im (Steuer)recht – Phänomen der modernen Gesellschaft?</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><u><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1523" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/cesko-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/cesko-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/cesko-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/01/cesko.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Einleitung</u></p>
<p style="text-align: justify;">In den letzten Jahren (vielleicht Jahrzehnten) steht das Steuerrecht als ein spezifischer, und es ist hinzufügen ein fiskalisch sehr wichtiger Teil des öffentlichen Rechts, unter einem starken legislativen Druck von außen. Es handelt sich vorwiegend um die Initiative der EU-Organe bzw. von der OECD, deren Bestrebungen die Richtung der Rechtsregelungen der Steuersysteme nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch mindestens in allen weiteren EU-Mitgliedsstaaten bestimmen. Gegenstand deren Interesse ist hauptsächlich die Bekämpfung der aggressiven Steuerpraktiken einiger Subjekte auf diesem Gebiet.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu einer der letzten Maßnahmen mit dem Ziel die steuerlichen Vorteile aus unlauterem Handeln der Unternehmen ganz oder zumindest zum Teil zu eliminieren, gehört der legislative Entwurf der Änderung des Artikels der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates  mit <strong>Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts </strong>(nachfolgend auch „ATAD-Richtlinie“ genannt). Wie bereits aus der Bezeichnung des Artikels hervorgeht, handelt es sich um die <u>Implementierung des Prinzips des Rechtmissbrauchs</u> in die tschechische Rechtsordnung.</p>
<p style="text-align: justify;">Innerhalb des knappen Zeitrahmens, in dem die Mitgliedsstaaten die einschlägige Regel der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht zu implementieren haben, wird das Thema immer aktueller. Im Augenblick des Erscheinens dieses Artikels werden die Mitgliedsstaaten weniger als 2 Monate für die Beendigung des legislativen Prozesses der entworfenen Regeln in ihre Nationalrechtssysteme Zeit haben. Der Stichtag für die Implementierung ist der 31. 12. 2018.</p>
<p style="text-align: justify;">In folgenden Zeilen möchte ich kurz erläutern, was unter der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht allgemein zu verstehen ist, sowie die Art und Weise, wie sich die Tschechische Republik entschieden hat dieses Prinzip ins Steuerrecht zu verankern.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Missbrauch im Steuerrecht – Attribute des Rechtsmissbrauchs </u></p>
<p style="text-align: justify;">Der Rechtsmissbrauch als ein gewisses Konzept wird von der Fachöffentlichkeit uneinheitlich wahrgenommen. Ein Teil davon hält sie für ein Oxymoron, da es nicht zugleich ein vom Recht erlaubtes und unerlaubtes Handeln (vom Recht verbotener „Missbrauch“) geben kann. Andere verstehen unter der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht eine spezielle Rechtsnorm gegenüber egal welchem vom Recht erlaubten Handeln.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die legislative Regelung des Rechtsmissbrauchs kann, wie oben genannt, den Art. 6 der ATAD-Richtlinie gehalten werden, der ins Deutsche übersetzt lautet: <em>„</em><em>Liegt unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der <strong>der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke</strong> darin besteht, einen <strong>steuerlichen Vorteil zu erlangen</strong>, der <strong>dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft</strong>, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen“.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><u>Aspekte des Missbrauchs  – subjektives und objektives Kriterium</u></p>
<p style="text-align: justify;">Genauso wie der tschechische Gesetzgeber, geht auch die Missbrauchsabwehr im Steuerrecht in der ATAD-Richtlinie von der Überprüfung der sog. <strong>subjektiven </strong>und <strong>objektiven </strong>Missbrauchskriterien aus. Das <strong><u>subjektive Missbrauchskriterium</u></strong> bewertet die Motivation des Steuersubjekts. In der Regel wird daher die „böse Absicht“ für die Erlangung des steuerlichen Vorteils überprüft. Schließlich ist auch der <u>Zweck der Gestaltung selbst (Erlangung des steuerlichen Vorteils) zu bewerten</u>, der (laut der ATAD-Richtlinie) <u>der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke </u>zu sein hat. Das <strong><u>objektive Kriterium </u></strong>bewertet den Sinn und Zweck der Rechtsnorm, die durch das Handeln des Steuersubjekts „missbraucht“ sein soll. Beide Bestandteile müssen kumulativ erfüllt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Bewertung, ob das Steuersubjekt das Recht missbrauchte, steht <strong>der Finanzbehörde</strong> zu. Diese <strong>trägt</strong>, kommt sie zum Schluss, dass das Recht missbraucht wurde, <strong>die Beweislast</strong> bezüglich ihrer Behauptung. Das scheinbar Unwesentliche scheint jedoch fürs geführte Steuerverfahren und dessen Ergebnis sehr wichtig zu sein. Das Steuersubjekt erfährt, im Unterschied zu Standardsituationen, in denen es verpflichtet ist, die im Zusammenhang mit der eingereichten Steuererklärung stehenden Tatsachen zu beweisen, keine „Kontumazniederlage“ im Steuerstreit deswegen, dass der Rechtsmissbrauch nicht bewiesen würde. Es ist die Finanzbehörde, die im Steuerverfahren verpflichtet ist die Beweislast zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Aspekte des Rechtsmissbrauch – <em>ultima ratio</em></u></p>
<p style="text-align: justify;">In Hinblick auf die Auffassung der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht, deren Anwendung die Unsicherheit der Empfänger der Rechtsnormen ins geschriebene Recht wesentlich erhöht, muss ich mich der Ansicht und Entscheidungspraxis des Obersten Verwaltungsgerichts anschließen, <u>dass das Prinzip der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht als das <em>ultima-ratio-Mittel</em></u> im Rahmen der Bekämpfung  der unlauteren Steuerpraktiken der Steuersubjekte zu verstehen und anzuwenden ist.   Karel Šimka, Senatsvorsitzende des Obersten Verwaltungsgerichts erwähnt, dass: <em>„die Missbrauchsabwehr im Steuerrecht nicht als eine Methode des „Teppichbombardement“ jederzeit angewendet werden kann, wenn ich als Finanzbehörde nicht die laufenden gesetzlichen Instrumente anwenden will, wie z.B. die Preisberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen oder das Beweisen des tatsächlichen Zwecks der Aufwendungen, die vom Steuersubjekt als steuerlich absetzbare Kosten behauptet werden.“</em></p>
<p style="text-align: justify;"><u>Geschichte des Rechtsmissbrauchs</u></p>
<p style="text-align: justify;">Das Konzept der Rechtsmissbrauchsabwehr im Steuerrecht so, wie es im Art. 6 ATAD-Richtlinie beschrieben ist, hat, zumindest in der Tschechischen Republik, vielmehr ältere Wurzeln. Bereits Ende 2005 begannen sich inländische Verwaltungsgerichte mit Fällen zu beschäftigen, in denen das tendenziöse Handeln der Steuersubjekte zu erkennen war, das darauf gerichtet war, einen unbegründeten steuerlichen Verlust zu erlangen, und zwar durch ein gesetzlich erlaubtes Handeln. Als eine der ersten „Schwalben“ des Obersten Verwaltungsgerichts, die die Richtung der weiteren Judikatur-Entwicklung bezüglich der Beurteilung der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht ziemlich erheblich prägte, gilt die Entscheidung Az 1 Afs 107/2004-48 vom 10.11.2005, auch bekannt als „Taucher“. An die Schlüsse des Urteils „Taucher“ knüpfte nachfolgend das Oberste Verwaltungsgericht z. B. mit Entscheidungen Az 1 Afs 73/2004 vom 03.04.2007, oder mit den öffentlich bekannten Urteilen im Rechtsstreit CTP an. Alle diese erwähnten Entscheidungen behandeln die Schlüsselaspekte der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht, die ich oben ausführte, identisch wie der Art. 6 der ATAD-Richtlinie.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Unterschiede zwischen Rechtsmissbrauch, der sog. Dissimulation und Gesetzesumgehen</u></p>
<p style="text-align: justify;">Bevor ich zum Entwurf des legislativen Rahmens der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht für die Tschechische Republik übergehe, möchte ich an dieser Stelle die Unterschiede erläutern, auf Grunde deren es nicht möglich ist, das Handeln, das die Merkmale des Rechtsmissbrauchs aufweist, identisch wie das sog. dissimulierte Handeln bzw. das Handeln, das das Gesetz umgeht, zu behandeln. Jede der o.a. Kategorien weist unterschiedliche Merkmale auf, jede wird steuerlich anders behandelt. In Hinblick auf die Folgen der Qualifikation des Handelns der Steuersubjekte im Steuerrecht halte ich es für geeignet den <u>Unterschied zwischen der Dissimulation und dem Missbrauch </u>näher zu spezifizieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Als <u>Dissimulation</u> gilt, wenn das gewollte (absichtliche) Handeln durch eine Handlung mit einer anderen Absicht verheimlicht wird. So ein Handeln ist jedoch lediglich formal und auf das einzige Ziel gerichtet – das tatsächliche Handeln zu verheimlichen. Ein Beispiel für Dissimulation in der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts Az 1 Afs 24/2009-71 wäre die Spende anstatt Schulgeld. <u>Der Grundsatz des Vorrangs des Inhalts vor der Form</u> berechtigt die Finanzbehörde für Zwecke des Steuerverfahrens gerade hier von einer verheimlichten Rechtshandlung auszugehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Der Rechtsmissbrauch</u> besteht in dem absichtlich gewählten Handeln, mit dem nichts verheimlicht wird. Der Wille (innerlicher subjektiver Anlass &#8211; Absicht) steht daher völlig mit der Willenserklärung (Handeln nach außen) im Einklang.</p>
<p style="text-align: justify;">Es kann teilweise davon ausgegangen werden, dass dissimuliertes Handeln bzw. das Handeln, das die Merkmale des Rechtsmissbrauchs erfüllt, Komplexe sind, die nicht identisch sind, die sich jedoch gegenseitig überlappen. Vgl. die nachstehende Abbildung.</p>
<p style="text-align: justify;">      Vorrang des Inhalts vor der Form (§ 8 Abs. 3)                        Rechtsmissbrauch</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Vorschlag der Kodifizierung in das tschechische Steuerrecht </u></p>
<p style="text-align: justify;"><u>Status des legislativen Prozesses</u></p>
<p style="text-align: justify;">Der legislative Entwurf des Gesetzes, der das Verbot des Rechtsmissbrauchs in das inländische Recht implementiert, befindet sich jetzt in der Abgeordnetenkammer und wartet dort auf die zweite Lesung.  Das Abgeordnetenkammerblatt Nr. 206 beinhaltet neben der erwähnten Missbrauchsabwehr im Steuerrecht ebenfalls die Novellen weiterer Steuergesetze (z.B. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz). Das vorgeschlagene Inkrafttreten ab 01.01.2019 scheint in Hinblick auf den aktuellen Status des legislativen Prozesses bedroht zu sein. Jedenfalls bin ich nicht der Meinung, dass das „Steuerpaket“ samt der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht im Endeffekt nicht vom tschechischen Parlament bzw. Präsidenten verabschiedet wird. Das Inkrafttreten des Gesetzes kann höchstens aufgeschoben werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Wohin wird das Prinzip der Rechtsmissbrauchsabwehr im Steuerrecht implementiert</u></p>
<p style="text-align: justify;">Der Vorlegende der neu entworfenen Rechtsregelung (tschechische Regierung bzw. das Finanzministerium der Tschechischen Republik) sieht die Implementierung des Grundsatzes der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht in die <u>allgemeine Prozessvorschrift</u>, die die Steuerverwaltung regelt – <strong>Steuerordnung </strong>(neue Bestimmung § 8 Abs.  4) vor. Die Gründe für die Wahl gerade dieser Vorgehensweise führte der Gesetzgeber in der Gesetzesnovellenbegründung aus: „<em>… die entworfene Bestimmung § 8 Abs.  4 Steuerordnung ist nicht nur auf den Bereich der Einkommensteuer gerichtet, sondern ist so konzipiert, dass die Missbrauchsabwehr im Steuerrecht <strong>grundsätzlich bei allen Steuerarten angewendet wird. </strong>Aus diesem Grund ist <strong>die Ergänzung der allgemeinen Vorschrift </strong>für alle diese Geldleistungen entworfen, und zwar zwecks der <strong>Einheitlichkeit und internen Widerspruchlosigkeit </strong>der Rechtsordnung und ferner zwecks der <strong>Sicherheitserhaltung.“</strong></em> Der Vorlegende ist sich dessen bewusst, dass die Verankerung <u>des Prinzips der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht</u> in die allgemeine Vorschrift <u>die Erweiterung des Geltungsbereiches</u> dieses Prinzips über den Rahmen des implementierungspflichtigen Art. 6 Richtlinie ATAD bedeutet, die lediglich die Körperschaftssteuer betrifft. Neben den o.a. Gründen fügt der Vorlegende hinzu, dass in Hinblick auf die bisherige Verwaltungs- und Gerichtspraxis, über die ich bereits oben berichtete, es grundsätzlich lediglich um einen legislativen Ausdruck des bisherigen Ist-Zustands dieser Praxis geht.</p>
<p style="text-align: justify;">Laut mir zugänglichen Informationen ist die Einsicht auf diese Problematik in den EU-Staaten uneinheitlich. Die gegenseitige Zusammenarbeit wird sicherlich interessant und bereichernd sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Legislativer Entwurf des Wortlauts der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht</u></p>
<p style="text-align: justify;">Der Entwurf der Novelle der Steuerordnung lautet: <em>„<u>Bei der Steuerverwaltung <strong>werden </strong>das Rechtshandeln und andere Tatsachen, die für die Steuerverwaltung maßgebend sind, <strong>nicht berücksichtigt, </strong>deren <strong>vorwiegender Zweck die Gewinnung eines Steuervorteils </strong>im<strong> Widerspruch </strong>zum <strong>Sinn </strong>und <strong>Zweck</strong> <strong>der Steuerrechtsvorschrift ist</strong>“</u></em></p>
<p style="text-align: justify;">Die Tschechische Republik befolgt in ihrem Entwurf die Ausgangspunkte des Art. 6 ATAD-Richtlinie (subjektives und objektives Kriterium). Geringe Unterschiedlichkeiten gibt es in der Spezifikation des subjektiven Kriteriums &#8211; „Zweck“ des Handels. Die ATAD-Richtlinie spricht über „<em>wesentlichen oder einen der wesentlichen Zwecke“</em> (den steuerlichen Vorteil zu gewinnen), während der tschechische Entwurf das Wort <u>„überwiegender Zweck</u>“ verwendet. Laut Worten des tschechischen Gesetzgebers wurde der „überwiegende Zweck“ daher gewählt, damit der Gesetzesentwurf der Judikatur entspricht, die ihn ohne weitere Zusätze so verwendet. Es wird daher bestrebt, <strong>die Kontinuität der in der Judikatur verwendeten Terminologie einzuhalten</strong>, denn bei jedem neuen Versuch die jeweilige Regel mit anderen Worten auszudrücken, besteht die Gefahr einer abweichenden Auslegung.</p>
<p style="text-align: justify;">Zugleich mit der sachlichen Eingliederung der Missbrauchsabwehr im Steuerrecht in die Bestimmung § 8 Abs. 4 Steuerordnung führte der Gesetzgeber die ausdrückliche Verankerung der <strong>Pflicht </strong>ein<strong>, die für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs maßgebenden Tatsachen von der Finanzbehörde zu beweisen. </strong> Nicht nur, dass die Beweislast der Finanzbehörde, dass vom Steuersubjekt der Rechtsmissbrauch erfolgte, nun aus der Judikatur abgeleitet wird, neu wird sie explizit in der Steuerordnung verankert.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Was dem Grundsatz nicht unterliegt</u></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Der </strong>von inländischen Gerichten ausgelegte <strong>Rechtmissbrauch </strong>und aber auch die neu entworfene kodifizierte Rechtsregelung <strong>behandelt nicht die Situationen, </strong>in denen die Rechtsordnung dem Steuersubjekt ermöglicht unter einigen Wegen zu wählen, die zur Umsetzung seines Ziels führen werden, und es einen der Wege wegen dem vom Gesetz vorausgesetzten steuerlichen Vorteil wählt. Macht also das Steuersubjekt im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Steuervorschrift, die es ihm anbietet, Gebrauch, kann es sich unter keinen Umständen um Rechtmissbrauch handeln (es fehlt an dem objektiven Kriterium – Handeln im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Rechtsnorm). Das oben Genannte geht schließlich auch aus dem Recital Nr. 11 zur ATAD hervor, in dem es heißt, dass sofern es sich um keinen Missbrauchsfall handelt, soll dem Steuersubjekt weiterhin die Möglichkeit gegeben werden „für seine Geschäftsangelegenheiten die effektivste Steuergestaltung zu wählen“.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Befürchtungen vor der künftigen Anwendung </u></p>
<p style="text-align: justify;">Erlauben Sie mir einige Befürchtungen vor der möglichen Entwicklung nach der Kodifizierung des Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs in die Steuerordnung auszusprechen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Mit dem vorgesehenen Schritt des Gesetzgebers soll das Prinzip, das heutzutage im Steuerrecht nur aus der Feder der Richter der Verwaltungsgerichte „stammt“, zu einem der Grundsätze der ganzen Steuerverwaltung werden. </strong>Nicht nur, dass es zum Bestandteil des geschriebenen Rechts wird, sondern wird auch „zur Hand“ allen Finanzbehörden. <strong>Meine Befürchtung besteht darin, dass das Mittel, das ausschließlich im äußersten Fall anzuwenden ist, zu einem systematisch anwendbaren Instrument der Finanzbehörde bei der Steuerverwaltung werden kann. </strong>Dadurch würde es meiner Meinung nach zum gewissen Misstrauen ins geschriebene Recht und zur Schwächung des Rechtssystems als eines der wichtigen Wertesysteme der Gesellschaft kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Meine zweite Befürchtung gilt der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte nach der Kodifizierung des Grundsatzes des Rechtsmissbrauchs und dessen Anknüpfung an die vorherige Judikatur. Obwohl die Gesetzesnovellenbegründung den Aspekt der Einstimmung der neuen Rechtsregelung mit der bisherigen Entscheidungspraxis hervorhebt, kann nur gehofft werden, dass es der Fall sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><u>Fragen zum Nachdenken</u></p>
<p style="text-align: justify;">Abschließend erlauben Sie mir noch eine Fragestellung die zum Nachdenken anregen soll, die mich im Zusammenhang mit Streitigkeiten unserer Mandanten bereits eine Zeit lang begleitet. Sie hängt mit dem immer stärkeren Druck zusammen, die wirtschaftliche Rationalität der einzelnen Entscheidungen der Unternehmen (s. Bewertung des subjektiven Kriteriums) verteidigen zu müssen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kann ein Unternehmer im Rahmen der mit der Verfassung garantierten Willensautonomie so unternehmerisch tätig sein, wie er möchte, also auch mit der Möglichkeit Fehler zu machen, oder muss er ausschließlich rational handeln?&#8230; </strong> Und nachfolgend frage ich: <strong>Ist es die Finanzbehörde, die berechtigt ist zu beurteilen, ob die eine oder andere Handlung (Entscheidung) rational war oder nicht?</strong><a href="#_ftnref1" name="_ftn1"></a></p>
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		<item>
		<title>Identifikationsangaben über den Endnutzer von Vorteilen bei einer juristischen Person</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Nov 2018 12:35:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir möchten Sie darüber informieren, dass infolge der Novelle von Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze mit Wirksamkeit ab 01.11.2018 (i) die Identifikationsangaben über den Endnutzer von Vorteilen bei einer juristischen Person, die kein Subjekt der öffentlichen Verwaltung und auch kein Emittent von Wertpapieren ist, die zum Handel&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wir möchten Sie darüber informieren, dass infolge der Novelle von Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze mit Wirksamkeit <strong>ab 01.11.2018 (i) die Identifikationsangaben über den Endnutzer von Vorteilen bei einer juristischen Person</strong>, die kein Subjekt der öffentlichen Verwaltung und auch kein Emittent von Wertpapieren ist, die zum Handel auf dem regulären Markt angenommen wurden, der den Anforderungen an die Veröffentlichung von Informationen gemäß der individuellen Vorschrift, einer gleichwertigen rechtlichen Vorschrift eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder gleichwertigen internationalen Normen unterliegt, sowie auch <strong>(ii) die Angaben, die die Position des Endnutzers von Vorteilen </strong>gemäß der individuellen Vorschrift <strong>begründen</strong>, <strong><u>auch ins Handelsregister </u></strong><strong><u>eingetragen werden.</u></strong></p>
<p>Die Identifikationsangaben über den Endnutzer von Vorteilen werden ins Handelsregister in folgendem Umfang eingetragen: Name, Zuname, Geburtsnummer oder Geburtsdatum, falls keine Geburtsnummer zugeteilt wurde, Adresse des dauerhaften Aufenthalts oder eines anderen Aufenthalts, Staatsangehörigkeit und Art und Nummer des Identitätsnachweises, wobei diese Daten nicht veröffentlicht werden sollten. <u>Die Eintragung des Endnutzers von Vorteilen ins Handelsregister</u> muss unabhängig davon erfolgen, ob die Gesellschaft die Position eines Partners des öffentlichen Sektors hat, wobei diese Eintragung ins Handelsregister nicht die Pflicht ersetzt, die Eintragung des Endnutzers von Vorteilen des Partners des öffentlichen Sektors ins Register der Partner des öffentlichen Sektors durchzuführen (falls dies vom Rechtssubjekt verlangt wird).</p>
<p>Juristische Personen, die bis zum 31. Oktober 2018  ins Handelsregister eingetragen wurden, sind verpflichtet, den Antrag auf Eintragung der Angaben über den Endnutzer von Vorteilen ins Handelsregister bis <strong><u>31. Dezember 2019</u></strong>einzureichen.</p>
<p>Im Hinblick darauf, dass wir uns als Beratungsgesellschaft auch mit dieser Problematik befassen, kontaktieren Sie uns bitte, falls Sie die Eintragung des Endnutzers von Vorteilen auch ins Handelsregister durchführen müssen. Gern gewähren wir Ihnen nähere Informationen.</p>
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		<title>Opäť sme podporili benefičné podujatie Osmidiv pre mentálne postihnutých</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Oct 2018 12:25:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Podujatia a akcie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sme radi, že i vďaka nám sa hendikepované deti sa mohli naučiť nové zručnosti na workšopoch ako latinoamerické zumba tance, maľovanie na tvár, ozdobovanie sádrových odliatkov, enkaustiku - maľovanie horúcim voskom na papier, pedig – prútikárstvo, streľbu z kuše a luku, razenie mincí, výrobu šperkov z kovu a doplnkov z kože.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Sme radi, že i vďaka nám sa hendikepované deti sa mohli naučiť nové zručnosti na workšopoch ako latinoamerické zumba tance, maľovanie na tvár, ozdobovanie sádrových odliatkov, enkaustiku &#8211; maľovanie horúcim voskom na papier, pedig – prútikárstvo, streľbu z kuše a luku, razenie mincí, výrobu šperkov z kovu a doplnkov z kože.</p>

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<p>Odkazy:</p>
<p><a href="http://www.mojamuzika.sk/novinky/festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-a-rozdaval-radost">http://www.mojamuzika.sk/novinky/festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-a-rozdaval-radost</a></p>
<p><a href="https://gregi.net/clanky/festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-a-rozdaval-radost/">https://gregi.net/clanky/festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-a-rozdaval-radost/</a></p>
<p><a href="https://www.leviceonline.sk/kultura/koncerty-a-festivaly/4776-festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-a-rozdaval-radost">https://www.leviceonline.sk/kultura/koncerty-a-festivaly/4776-festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-a-rozdaval-radost</a></p>
<p><a href="https://www.popular.sk/festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-rozdaval-radost">https://www.popular.sk/festival-osmidiv-deviatykrat-spajal-zabaval-rozdaval-radost</a></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dan-z-poistenia-2-2/">Opäť sme podporili benefičné podujatie Osmidiv pre mentálne postihnutých</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Versicherungssteuer</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Sep 2018 08:05:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 20. Juni 2018 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik das Gesetz über Versicherungssteuer mit Wirksamkeit ab 1.1.2019 genehmigt. Die neue Versicherungssteuer wird einen einheitlichen achtprozentigen Steuersatz haben, der alle Produkte der Nichtlebensversicherung betrifft, mit Ausnahme der obligatorischen vertraglichen Versicherung, bei der auch weiterhin achtprozentige Abgaben bestehen bleiben. Es wurde auch eine Änderung genehmigt, die&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dan-z-poistenia-2/">Versicherungssteuer</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1882" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/01-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/01-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/01-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/01.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Am 20. Juni 2018 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik das Gesetz über Versicherungssteuer mit Wirksamkeit ab 1.1.2019 genehmigt. Die neue Versicherungssteuer wird einen einheitlichen achtprozentigen Steuersatz haben, der alle Produkte der Nichtlebensversicherung betrifft, mit Ausnahme der obligatorischen vertraglichen Versicherung, bei der auch weiterhin achtprozentige Abgaben bestehen bleiben. Es wurde auch eine Änderung genehmigt, die die Informationspflicht betrifft. Gemäß der geltenden Gesetzgebung gilt, dass falls der Klient den Versicherungsvertrag kündigen will, er dies spätestens sechs Wochen vor den Ende des Versicherungszeitraums tun muss. Gemäß den Abgeordneten des Finanzausschusses sollten die Versicherungen jedoch verpflichtet sein, die Klienten zehn Wochen vor dem Ende des Versicherungszeitraums über das bevorstehende Ende des Versicherungszeitraums und über den Steuersatz für das nachfolgende Jahr zu informieren.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dan-z-poistenia-2/">Versicherungssteuer</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>eKasa</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/ekasa/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Sep 2018 08:02:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Finanzverwaltung hat das Projekt des Online-Anschlusses aller Kassen an das Portal der Finanzverwaltung eKasa vorbereitet. In der Praxis bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung über jede Transaktion sofort informiert wird, da jedes ausgestellte Dokument im zentralen Speicher verzeichnet wird. Unternehmer hatten bisher die Möglichkeit, den Anschluss an die Systeme der Finanzverwaltung freiwillig auszuwählen. Neuerdings ist&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/ekasa/">eKasa</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1879" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/02-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/02-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/02-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/02.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Die Finanzverwaltung hat das Projekt des Online-Anschlusses aller Kassen an das Portal der Finanzverwaltung eKasa vorbereitet. In der Praxis bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung über jede Transaktion sofort informiert wird, da jedes ausgestellte Dokument im zentralen Speicher verzeichnet wird. Unternehmer hatten bisher die Möglichkeit, den Anschluss an die Systeme der Finanzverwaltung freiwillig auszuwählen. Neuerdings ist der Anschluss an die Finanzverwaltung Pflicht. Aus den elektronischen Registrierkassen (ERK) werden Online-Registrierkassen (ORK). Die Unternehmer werden jedoch mehrere Möglichkeiten zur Auswahl haben: Die Kasse kann nicht nur eine klassische ERK, sondern auch ein Tablet, Mobiltelefon, Computer oder eine virtuelle Registrierkasse sein.</p>
<p>Das Projekt sollte Unternehmern eine Senkung der administrativen Belastung und eine Senkung der Kosten und den Käufern eine Erhöhung des Schutzes vor unzuverlässigen Geschäftspartnern, aber auch z.B. elektronische Kassenbons bringen.</p>
<p>Der Entwurf, der der Genehmigung seitens des Nationalrats der Slowakischen Republik unterliegt, rechnet mit einer schrittweisen Umsetzung des Projekts in die Praxis. In der ersten Etappe – April 2019 wird das Segment HORECA – Hotels, Restaurants, Cafés und Tankstellen angeschlossen. In der zweiten Etappe – Juli 2019 werden Kleinhandel, Dienstleistungen und sonstige Sektoren angeschlossen.</p>
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		<title>Obligatorische elektronische Kommunikation nach dem 1.7.2018 für natürliche Personen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Sep 2018 07:55:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab 1.7.2018 wurde die obligatorische elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auch auf alle natürlichen Personen – Unternehmer erweitert. Die Pflicht der elektronischen Kommunikation ab 1.7.2018 betrifft nur natürliche Personen, die Unternehmer sind und die zur Einkommenssteuer gemäß § 49a Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommenssteuer registriert sind. Es handelt sich um Steuersubjekte, die ein Einkommen&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/povinna-elektronicka-komunikacia-po-1-7-2018-pre-fyzicke-osoby/">Obligatorische elektronische Kommunikation nach dem 1.7.2018 für natürliche Personen</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1876" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/03-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/03-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/03-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/03.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Ab 1.7.2018 wurde die obligatorische elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auch auf alle natürlichen Personen – Unternehmer erweitert. Die Pflicht der elektronischen Kommunikation ab 1.7.2018 betrifft nur natürliche Personen, die Unternehmer sind und die zur Einkommenssteuer gemäß § 49a Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommenssteuer registriert sind. Es handelt sich um Steuersubjekte, die ein Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommenssteuer haben.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/povinna-elektronicka-komunikacia-po-1-7-2018-pre-fyzicke-osoby/">Obligatorische elektronische Kommunikation nach dem 1.7.2018 für natürliche Personen</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Transferbewertung finanzieller Transaktionen</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/transferove-ocenovanie-financnych-transakcii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Sep 2018 07:49:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 3.7.2018 legte die OECD einen Ergänzungsentwurf der OECD-Richtlinie in Bezug auf finanzielle Transaktionen vor. Die gegebenen Bestimmungen sollten mehr Licht in die Art der Bewertung bringen, z.B. Darlehen innerhalb einer Gruppe, Garantien und Cash-pooling. Besondere Aufmerksamkeit wird dem tatsächlichen Inhalt der Transaktion und dem Problem der versteckten bzw. niedrigen Kapitalisierung gewidmet. Der gegenständliche Ergänzungsentwurf&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/transferove-ocenovanie-financnych-transakcii/">Transferbewertung finanzieller Transaktionen</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-1871" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/04-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/04-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/04-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2018/09/04.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Am 3.7.2018 legte die OECD einen Ergänzungsentwurf der OECD-Richtlinie in Bezug auf finanzielle Transaktionen vor. Die gegebenen Bestimmungen sollten mehr Licht in die Art der Bewertung bringen, z.B. Darlehen innerhalb einer Gruppe, Garantien und Cash-pooling. Besondere Aufmerksamkeit wird dem tatsächlichen Inhalt der Transaktion und dem Problem der versteckten bzw. niedrigen Kapitalisierung gewidmet. Der gegenständliche Ergänzungsentwurf der OECD-Richtlinie ist bisher nicht endgültig.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/transferove-ocenovanie-financnych-transakcii/">Transferbewertung finanzieller Transaktionen</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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