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	<title>Archívy 2021 - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>Novelle der Steuerordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Dec 2021 10:08:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=5714</guid>

					<description><![CDATA[<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-danoveho-poriadku/">Novelle der Steuerordnung</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid dt-default" style="margin-top: 0px;margin-bottom: 0px"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p style="text-align: justify;"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-4704" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-300x169.jpg" alt="" width="300" height="169" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-300x169.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-1024x576.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-768x432.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-1536x864.jpg 1536w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-385x217.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople-800x450.jpg 800w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/key-insightspeople.jpg 1920w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Im Zusammenhang mit der Novellierung der Steuerordnung möchten wir Sie auf einige interessante Neuigkeiten hinweisen.  Am 27.10.2021 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik die Novelle des Gesetzes Nr. 563/2009 Slg. über Steuerverwaltung (Steuerordnung) in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Steuerordnung) genehmigt, deren Entwurf das Finanzministerium der Slowakischen Republik bereits im April 2021 vorgelegt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Über diese geplante Änderung der Steuerordnung haben wir Sie auch im Artikel <a href="https://www.moore-bdr.sk/navrhy-legislativnych-zmien/#1626698925223-087c35da-e984">ENTWÜRFE VON GESETZESÄNDERUNGEN</a> informiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Änderungen, die durch diese Novelle genehmigt wurden, nicht nur die Steuerordnung, sondern zum Beispiel auch die Einkommenssteuer Nr. 595/2003 Slg. oder das Gesetz über Mehrwertsteuer Nr. 222/2004 Slg. betreffen.</p>

		</div>
	</div>
<div class="vc_tta-container" data-vc-action="collapseAll"><div class="vc_general vc_tta vc_tta-accordion vc_tta-color-custom vc_tta-style-flat vc_tta-shape-square vc_tta-spacing-5 vc_tta-gap-5 vc_tta-controls-align-left vc_tta-o-no-fill vc_tta-o-all-clickable" style="--vc-tta-color: #F8F8F8; --vc-tta-color-contrast: #666; --vc-tta-active-color: #F8F8F8; --vc-tta-active-color-contrast: #666; --vc-tta-spacing: 5px; --vc-tta-gap: 5px;"><div class="vc_tta-panels-container"><div class="vc_tta-panels"><div class="vc_tta-panel" id="1637911693018-393ed8b3-afd4" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1637911693018-393ed8b3-afd4" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Veröffentlichung von Bankkonten und Erweiterung der Haftung des Abnehmers für die unbezahlte Mehrwertsteuer, wirksam ab 15.11.2021</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Am 15. November 2021 wird die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer <strong>im Zusammenhang mit der Meldung der Bankkonten an das Steueramt</strong> wirksam. Die Novelle führt die Pflicht der Steuersubjekte ein, der Finanzdirektion der Slowakischen Republik jedes eigene Bankkonto zu melden, das sie zur Unternehmenstätigkeit verwenden werden, die Gegenstand der Steuer gemäß dem Gesetz über Mehrwertsteuer ist. Die Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht ein Verzeichnis aller mitgeteilten Bankkonten auf ihrer Internetseite. Steuersubjekte, die zum 15. November 2021 Mehrwertsteuerzahler sind, haben die Pflicht, das Bankkonto bis zum 30. November 2021 zu melden.</p>
<p>Die Bestimmung von § 6 Abs. 7 legt fest, dass falls der Zahler ein fremdes Konto meldet, ein solches Konto in Bezug auf das Gesetz über Mehrwertsteuer als sein eigenes betrachtet wird.</p>
<p>Die Meldepflicht entsteht unverzüglich ab dem Tag, an dem das Steuersubjekt ein Mehrwertsteuerzahler geworden ist oder ab dem Tag, an dem es ein solches Bankkonto eröffnet hat. Falls ein Abnehmer einen in Rechnung gestellten Betrag auf ein Konto eines Lieferanten bezahlt hat, das nicht im Verzeichnis der Bankkonten angeführt ist, welches am Tag der Ausführung der Dienstleistung auf der Internetseite der Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht ist, haftet er für die auf der Rechnung angeführte Mehrwertsteuer.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1637911693045-5fd75541-4ac4" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1637911693045-5fd75541-4ac4" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Bewertung von Steuersubjekten – der sog. Index der Steuerzuverlässigkeit ändert sich ab 1.1.2022</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Die Novelle der Steuerordnung bringt Änderungen des Index der Steuerzuverlässigkeit, der zukünftig seinen Motivationscharakter betonen sollte. Der Index wird allen Steuersubjekten zugeteilt, die zur Einkommenssteuer registriert sind, und der Bewertungszeitraum für die Festlegung des Indexes beträgt ein Kalenderhalbjahr.</p>
<p>Die Kriterien, aufgrund derer der Index der Steuerzuverlässigkeit für die Steuersubjekte bestimmt wird, werden in der Verordnung des Finanzministeriums geregelt. Steuersubjekte, die auf Grundlage des Indexes als sehr zuverlässig gelten, erhalten:</p>
<ul>
<li>eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Pflicht auf Aufforderung des Steuerverwalters im Zusammenhang mit der Durchführung einer Steuerkontrolle oder Durchführung einer örtlichen Untersuchung (mindestens 15 Tage, wobei für Rechtssubjekte mit dem Index „unzuverlässig“ eine 8-tägige Frist gilt);</li>
<li>ein sehr zuverlässiges Steuersubjekt bezahlt gemeinsam mit dem Antrag auf eine verbindliche Stellungnahme die Hälfte dieses Betrags;</li>
<li>die Erstellung eines Teilprotokolls im Rahmen der Durchführung einer Steuerkontrolle zur Feststellung der Richtigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung eines übermäßigen Abzugs.</li>
</ul>
<p>Steuersubjekte, die auf Grundlage des Index als unzuverlässig gelten, will die genehmigte Novelle der Steuerordnung zu einer verantwortungsvolleren Vorgehensweise durch die Erteilung eines sog. Malus motivieren, d.h. durch Festlegung einer Frist von acht Tagen zur Erfüllung der festgelegten Pflicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Steuerkontrolle, eines Veranlagungsverfahrens oder mit der Durchführung einer örtlichen Untersuchung seitens des Steuerverwalters.</p>
<p>Falls jedoch ein solches Steuersubjekt einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Verlängerung dieser Frist einreicht, kann der Steuerverwalter sie entsprechend verlängern.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1637911945465-52136311-4064" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1637911945465-52136311-4064" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Die Novelle der Steuerordnung führt neue Informationsverzeichnisse ab 1.1.2022 ein</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 werden auf der Internetseite der Finanzverwaltung drei neue bzw. aktualisierte Informationsverzeichnisse veröffentlicht, die Folgendes beinhalten werden:</p>
<ul>
<li>Nummern der Bankkonten der Mehrwertsteuerzahler, die im Informationsverzeichnis über Mehrwertsteuerzahler zugänglich gemacht werden;</li>
<li>Nummern der Konten des Steuerverwalters, die für die Steuersubjekte geführt werden (sog. persönliches Konto des Steuerzahlers), welche Mehrwertsteuerzahler sind und die im Informationsverzeichnis über Mehrwertsteuerzahler zugänglich gemacht werden;</li>
<li>Verzeichnis der Steuersubjekte gemeinsam mit ihrem Index der Steuerzuverlässigkeit, und zwar im Zusammenhang mit der Einführung des sog. öffentlichen Indexes der Steuerzuverlässigkeit, wobei die Finanzverwaltung dieses Verzeichnis bis spätestens 30. Juni 2022 veröffentlicht.</li>
</ul>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1637911967039-3411abcc-383f" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1637911967039-3411abcc-383f" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Senkung des Abzugs für Forschung und Entwicklung, gültig ab 1.1.2022:</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Durch die genehmigte Novelle der Steuerordnung kommt es im Gesetz über Einkommenssteuer zu einer Änderung, und zwar bezüglich der Höhe des Abzugs der berechtigten Ausgaben. Durch die genehmigte Novelle wird die Steuerbegünstigung in Form eines sog. Superabzugs nur noch auf 100% der berechtigten Ausgaben gesenkt, die für Tätigkeiten der Entwicklung und Forschung aufgewendet wurden. Die Senkung wird zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht, der frühestens am 1. Januar 2022 abzulaufen beginnt.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1637911984762-09115e04-b0fa" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1637911984762-09115e04-b0fa" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Abzug der Ausgaben (Kosten) für Investitionen, gültig ab 1.1.2022:</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Die Steuerzahler können ab 01.01.2022 einen nachträglichen Abzug (15% bis 55%) der Ausgaben für Investitionen aus der Steuerabschreibung dieses Vermögens geltend machen. Die Höhe des Abzugs hängt von der Höhe der Investierung des durchschnittlichen Wertes der Investitionen in % und EUR im Vergleich zum Durchschnitt der vorausgegangenen drei Besteuerungszeiträume ab. Die Mindesthöhe der Investition beträgt 1 Mio. EUR und der investierte durchschnittliche Mindestwert beträgt 700%. Es handelt sich um eine vorübergehende Möglichkeit im Gesetz, dessen Ziel die Unterstützung von Investitionen mit einem höheren Mehrwert ist, d.h. produktive Investitionen mit Verbindung zur Industrie 4.0.</p>
<p>Das Gesetz legt für die Steuerzahler folgende Bedingungen der Geltendmachung dieses Abzugs fest:</p>
<ul>
<li>Es muss ein 4-jähriger Investitionsplan für den Besteuerungszeitraum 2022 – 2025 ausgearbeitet sein, in dem der Zeitraum festgelegt ist, in welchem die Investitionen ausgeführt werden;</li>
<li>Der Unternehmer muss in Vermögen mit einem höheren Mehrwert investieren, wobei er während des Zeitraums des Investitionsplans mit seiner Nutzung beginnt oder es ins Handelsvermögen einordnet;</li>
<li>Der Unternehmer muss insgesamt mindestens das 7-fache des durchschnittlichen Wertes der Investitionen investieren, der den arithmetischen Durschnitt der Investitionen während drei Besteuerungszeiträumen darstellt, die demjenigen vorausgehen, in dem der Zeitraum des Investitionsplans beginnt;</li>
<li>Der Abzug kann während des Zeitraums der Abschreibung des Vermögens geltend gemacht werden, höchstens jedoch während zehn unmittelbar aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen;</li>
<li>Die Voraussetzung für die Erlangung des Abzugs ist, dass der Unternehmer im Besteuerungszeitraum einen Gewinn verzeichnet;</li>
<li>Der Abzug kann zum Beispiel dann nicht geltend gemacht werden, falls es sich um ein neues Unternehmenssubjekt handelt, dass seine Unternehmenstätigkeit weniger als 3 Besteuerungszeiträume ausführt.</li>
</ul>
<p><strong>Tabelle Nr. 1: Höhe des Prozentsatzes des Abzugs in Abhängigkeit von der Höhe des investierten Betrags</strong></p>
<table width="604">
<tbody>
<tr>
<td rowspan="2" width="177"><strong>Investierter durchschnittlicher Wert der Investitionen in Prozent</strong></td>
<td colspan="3" width="427"><strong>Wert der geplanten Höhe der Investierung des durchschnittlichen Wertes der Investitionen in Mio. EUR</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="142"><strong>mehr als 1 bis einschließlich 20</strong></td>
<td width="142"><strong>mehr als 20 bis einschließlich 50</strong></td>
<td width="143"><strong>mehr als 50</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="177"><strong>von 700% bis 1399,99%</strong></td>
<td width="142">15%</td>
<td width="142">25%</td>
<td width="143">50%</td>
</tr>
<tr>
<td width="177"><strong>ab 1400% und mehr</strong></td>
<td width="142">20%</td>
<td width="142">30%</td>
<td width="143">55%</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><em>Quelle: Eigene Ausarbeitung</em></p>
<p>In der Praxis bedeutet dies, je mehr Sie investieren, umso höher ist der nachträgliche Abzug, den Sie geltend machen können. Falls Sie zum Beispiel während des Investitionszeitraums 3 Millionen EUR investieren, beträgt der Anspruch auf Abzug 15%. Falls Sie mehr als 50 Millionen EUR investieren, beträgt der Abzug bis zu 50% der Steuerabschreibung von diesem Vermögen.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1637912004960-368cf272-9629" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1637912004960-368cf272-9629" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Senkung der administrativen Belastung, gültig ab 1.1.2022:</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Die Ausstellung von sog. „Karten“ = Bescheinigung über die Zuteilung einer Steuernummer bzw. Mehrwertsteuernummer, die die Registrierung von Steuersubjekten bescheinigen, wird aufgehoben. Der Steuerverwalter stellt nur einen schriftlichen Beschluss über die Registrierung aus.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="5462132146532132" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#5462132146532132" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Senkung der Gebühr für eine verbindliche Stellungnahme, gültig ab 1.1.2022</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Die Gebühr für eine verbindliche Stellungnahme des Steuerverwalters wird auf 1000 € gesenkt. Wie oben erwähnt, bezahlen Steuersubjekte mit dem Index „sehr zuverlässig“ für eine verbindliche Stellungnahme 500 €.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1638785101594-da1f3e8e-5cc9" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1638785101594-da1f3e8e-5cc9" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Ausschluss einer natürlichen Person, die ein Statutar eines Steuersubjekts ist, gültig ab 1.1.2022</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Dieser Rechtstitel geht aus  § 13a Handelsgesetzbuch hervor, und es handelt sich um ein Instrument zur Bekämpfung des Missbrauchs von „Strohmännern“ (meistens im Bereich der Mehrwertsteuer). Die geplante Novelle ermöglicht es dem Steuerverwalter, durch einen Beschluss eine natürliche Person von der Möglichkeit auszuschließen, Statutarorgan oder Mitglied des Statutarorgans oder Aufsichtsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (des Steuersubjekts) zu sein.</p>
<p>Der Ausschluss betrifft nicht das eigentliche Steuersubjekt, sondern nur die natürliche Person, die im Namen des Rechtssubjekts handelt, bei der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen. Falls die Ausschlussvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerverwalter einen Beschluss über den Ausschluss der natürlichen Person (des Statutars) für drei Jahre von der Möglichkeit erlassen, für die Handelsgesellschaft oder Genossenschaft zu handeln, wobei dieser natürlichen Person jedoch die Möglichkeit, als Gewerbetreibender tätig zu sein und Gesellschafter zu sein, erhalten bleibt, d.h. dieser Rechtstitel schließt die natürliche Person nicht vom Eigentum aus. Die (durch den an diese natürliche Person zugestellten Beschluss) ausgeschlossene natürliche Person kann Berufung gegen diesen Beschluss einlegen, wobei außerordentliche Rechtsmittel nicht zulässig sind.</p>

		</div>
	</div>
</div></div><div class="vc_tta-panel" id="1638785123425-ab358764-ec42" data-vc-content=".vc_tta-panel-body"><div class="vc_tta-panel-heading"><h4 class="vc_tta-panel-title vc_tta-controls-icon-position-left"><a href="#1638785123425-ab358764-ec42" data-vc-accordion data-vc-container=".vc_tta-container"><span class="vc_tta-title-text">Weitere Änderungen der Steuerordnung, wirksam ab 1.1.2022</span><i class="vc_tta-controls-icon vc_tta-controls-icon-plus"></i></a></h4></div><div class="vc_tta-panel-body">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 treten weiterhin folgende Änderungen ein, die durch die Novelle der Steuerordnung genehmigt wurden:</p>
<ul>
<li>Aufhebung des zusammenfassenden Protokolls;</li>
<li>Frist für Akteneinsicht – dem Steuersubjekt wird es ermöglicht, Akteneinsicht am nachfolgenden Arbeitstag zu nehmen, nachdem es dies beantragt hat, wobei es den Antrag telefonisch, elektronisch oder in Urkundenform stellen kann;</li>
<li>Beweisführung – die Steuerverwalter können zwecks der Beweisführung auch sog. gemeinsame Handlungen ausführen, die insbesondere mündliche Verhandlung und Anhörung von Zeugen sind;</li>
<li>Anhörung eines Zeugen – es wird die neue Möglichkeit eingeführt, dass der Steuerverwalter die Anhörung eines Zeugen oder eines Gutachters zwecks der Steuerverwaltung per Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationstechnologien durchführt, worüber ein Protokoll erstellt wird.</li>
</ul>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div></div><div class="vc_empty_space"   style="height: 50px"><span class="vc_empty_space_inner"></span></div></div></div></div></div>
</div><p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-danoveho-poriadku/">Novelle der Steuerordnung</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Nov 2021 10:51:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=5661</guid>

					<description><![CDATA[<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-2/">Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid dt-default" style="margin-top: 0px;margin-bottom: 0px"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p style="text-align: justify;">Liebe ausländische Leser,</p>
<p style="text-align: justify;">über die Pflicht, dem Finanzamt bis 30.11.2021 Bankkonten zu melden, haben wir Sie bereits per E-Mail informiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt bringen wir Ihnen auch andere Neuigkeiten bezüglich der Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, die Sie interessieren könnten.</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3;">Erweiterung des Rechtstitels der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer – Ergänzung der Vermutung im Zusammenhang mit der Pflicht der Meldung der Bankkonten</span></h3>
<p style="text-align: justify;">Es wird eine neue Vermutung eingeführt, die einen ausreichenden Grund für den Steuerverwalter darstellt, dass der Abnehmer gewusst hat oder wissen konnte, dass der Lieferant die Steuer auf die an ihn gelieferte Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise nicht bezahlt. Es handelt sich z.B. um eine Situation, in welcher der Abnehmer den Gegenwert auf ein nicht mitgeteiltes Bankkonto des Lieferanten bezahlt hat, wobei es sich um eine Warenlieferung handelt, die nicht von der Steuer befreit ist und der Lieferant verpflichtet ist, die Steuer auf die Lieferung zu bezahlen (also nicht bei Reverse charge) und gleichzeitig der Lieferant diese Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht bezahlt hat. Zu diesem Zweck gilt als Tag der Bezahlung der Tag der Einreichung der Anweisung beim Anbieter von Zahlungsdienstleistungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Falls die Vermutung eintritt, <u>kann der Steuerverwalter</u> (das Finanzamt des Lieferanten) <u>vom Abnehmer die Bezahlung der auf der Rechnung angeführten Steuer verlangen, die der Lieferant ganz oder teilweise nicht bezahlt hat</u>. Die Steuer, die der Abnehmer für den Lieferanten bezahlen muss, ist innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses fällig (es handelt sich um den Betrag der Steuer auf der Rechnung).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Pflicht der Haftung entsteht auf Grundlage eines Beschlusses, der nach Ablauf von 8 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den Abnehmer ausführbar ist. Der Bürge hat das Recht, gegen diesen Beschluss Berufung einzulegen, die keine aufschiebende Wirkung hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Berufungsverfahren wird es der Person, der die Pflicht auferlegt wurde, die unbezahlte Steuer zu bezahlen, ermöglicht, die Vermutung über die Kenntnis zu widerlegen, dass die Steuer nicht bezahlt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir weisen darauf hin, dass ausreichende Gründe der Haftung für die Steuer in § 69 Abs. 14 Buchstabe a) bis c) festgelegt sind und diese als <strong>widerlegbare </strong>Vermutungen festgelegt sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie kann vermieden werden, dass der Abnehmer im Steuerverfahren nachweisen muss, dass er nicht gewusst hat und nicht wissen konnte, dass der Lieferant die Steuer nicht bezahlt?</p>
<p style="text-align: justify;">Der Abnehmer kann dies auf folgende zwei Arten tun:</p>
<ol style="text-align: justify;">
<li>Der Zahler vergleicht bei der Bezahlung die Nummer des Kontos, auf das der Lieferant die Bezahlung verlangt, mit den auf der Seite der Finanzdirektion der Slowakischen Republik angeführten Kontonummern (neue Meldepflicht der Zahler).</li>
<li>Der Zahler kann ein sog. „Split payment“ nutzen.</li>
</ol>
<h3 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3;">Split payment – individuelle Art der Bezahlung der Mehrwertsteuer aus der Rechnung direkt an den Steuerverwalter – Vermeidung der Haftung</span></h3>
<p style="text-align: justify;">In Anbindung an die Erweiterung des Rechtstitels der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer und die Änderungen der Meldepflicht der Bankkonten wird eine <strong>individuelle Art der Bezahlung der Mehrwertsteuer aus der Rechnung direkt an den Steuerverwalter </strong>eingeführt.</p>
<p style="text-align: justify;">Falls zum Beispiel der Lieferant auf der Rechnung ein nicht mitgeteiltes Bankkonto angeführt hat, kann der Abnehmer die Rechnung ohne Mehrwertsteuer bezahlen und die Steuer direkt auf das beim Steuerverwalter geführte individuelle Konto des Lieferanten bezahlen (aus diesem Titel wird ein neuer Vermerk eingeführt, wo die individuellen Konten der Steuerzahler (IKS) aller Mehrwertsteuerzahler angeführt werden). Dieser Mechanismus kann in allen Fällen angewendet werden, in denen der Abnehmer die Anwendung der Haftung für die Steuer bzw. die Erfüllung der Vermutung befürchtet, die im Rahmen der Erweiterung des Rechtstitels der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer hinzugefügt wurde. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Zahlung so zu kennzeichnen, wie wenn sie der Lieferant bezahlen würde. Die Zahlung muss auch mit dem variablen Symbol gemäß der geltenden Verordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Republik gekennzeichnet werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abgesehen von den angeführten Änderungen betrifft die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer auch folgende Bereiche:</strong></p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Änderungen der Registrierpflicht – Auslassen der Registrierkarten</li>
<li>Änderungen der individuellen Regelungen, die auf dem OSS-Prinzip begründet sind</li>
<li>Lieferung eines Getränks in einer Pfandverpackung</li>
<li>Präzisierung der Berichtigung der berichtigten abgezogenen Steuer</li>
<li>Änderungen im Gesetz über Mehrwertsteuer, die durch die Transposition der Richtlinien der EU (Richtlinie des Rates der EU 2019/2235 und Richtlinie des Rates der EU 2021/1159) bewirkt werden</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Im Fall von Fragen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
</div><p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-zakona-o-dph-2/">Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>VAT payers &#8211; pay attention</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/dolezite-upozornenie-pre-platcov-dph/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Nov 2021 14:39:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=5641</guid>

					<description><![CDATA[<p>(Slovenčina) Chceli by sme Vás informovať, že v zmysle prijatej novely zákona o DPH na Slovensku účinnej od 15.11.2021 sú povinní všetci platitelia DPH na Slovensku oznámiť Finančnému riaditeľstvu SR</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dolezite-upozornenie-pre-platcov-dph/">VAT payers &#8211; pay attention</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid dt-default" style="margin-top: 0px;margin-bottom: 0px"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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		<div class="wpb_wrapper">
			<p class="v1v1msonormal" style="text-align: justify;"><span class="v1normaltextrun"><span lang="EN-US">We would like to inform you that in accordance with the adopted amendment to the VAT Act in Slovakia effective from 15.11.2021, all VAT payers in Slovakia are obliged to notify the Financial Directorate of the Slovak Republic of all their own bank accounts (payment, deposit) kept in the Slovak Republic or abroad used for businesses subjected to VAT.</span></span><span class="v1eop"> </span></p>

		</div>
	</div>

	<div class="wpb_text_column wpb_content_element  vc_custom_1637670146370" >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p class="v1MsoNormal" style="text-align: center;"><span style="font-size: 16px; color: #ffffff;"><b>VAT payers are obliged to send the bank account information to the Financial administration by 30 November 2021.  </b></span></p>

		</div>
	</div>

	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><span lang="EN-US">The VAT payer also has the opportunity to send the bank accounts detailsof a  person other than the taxpayer (within the holding company or within the group), and his or her account is considered to be the VAT payer&#8217;s own account. In this case, the VAT payer is obliged to announce the beneficial owner of the bank account at the same time, who will be jointly and severally liable for the tax stated on the invoice, which (part of it) the supplier did not pay within the tax due date and the consideration (or part thereof) has been paid into such a bank account.</span></span><span class="v1eop"> </span></p>
<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><span lang="EN-US">The reason for  bank account&#8217;s details disclosure is the fact, that with effect from 1 January 2022, if the taxpayer pays for the delivered goods / services to supplier to a bank account that  the tax office is not aware of, it is not the supplier who pays the tax but the customer.</span></span></p>
<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><span lang="EN-US">If the taxpayer does not provide the account details, the tax administrator will return the excess VAT deduction within 10 days from the date of its notification. If the bank accounts details are not provided,  the excess VAT deduction might be not refunded or a fine by the financial administration in the amount of € 30 to € 3.000 can be imposed.</span></span><span class="v1eop"> </span></p>
<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><span lang="EN-US">In case that the taxpayer provides incorrect, false or incomplete information in the form, the tax administrator will impose a fine of up to € 10.000 depending on the severity and duration of the illegal situation.</span></span><span class="v1eop"> </span></p>
<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><span lang="EN-US">Registered VAT payers are also obliged to notify of any subsequent change or additions to the bank accounts without delay.</span></span><span class="v1eop"> </span></p>
<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><i><span lang="EN-US">If we represent you in electronic communication with the Financial Administration, please send us the numbers of all your <b>bank accounts  in the Slovak Republic and abroad </b>(please indicate the bank account to which you wish to return the excess VAT deduction)  you use for business subjected  to VAT in Slovakia and we will fulfill this obligation towards the Financial Administration of the Slovak Republic on your behalf. To fulfill this obligation, please send us the <b>following information:</b></span></i></span><span class="v1eop"> </span></p>
<ul>
<li class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><i><span lang="EN-US">account number in IBAN format (Slovak payment service provider &#8211; bank account in Slovakia);</span></i></span><span class="v1eop"> </span></li>
<li class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><i><span lang="EN-US">account number, account name, BIC / SWIFT, country of establishment, full name and address of the bank (foreign payment service provider &#8211; bank account kept abroad);</span></i></span><span class="v1eop"> </span></li>
<li class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><i><span lang="EN-US">start of using your account (date), if you know it;</span></i></span><span class="v1eop"> </span></li>
<li class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"><i><span lang="EN-US">in the case of accounts belonging to a person other than the taxpayer, please send the information of the beneficial owner of this account too.</span></i></span><span class="v1eop"> </span></li>
</ul>
<p class="v1paragraph"><strong><span class="v1normaltextrun"><i><span lang="EN-US">If we do not represent you in electronic communication with the Financial Administration:</span></i></span></strong></p>
<ul>
<li class="v1paragraph"><i><span lang="EN-US">you can find pre-filled forms on the financial administration portal in the Personal Internet Zone in the Forms Catalog under Tax Administration &gt; Value Added Tax &gt; Notification of accounts used for business (Katalóg formulárov &gt; Správa daní &gt; Daň z pridanej hodnoty &gt; Oznámenie o účtoch používaných na podnikanie).</span></i></li>
<li class="v1paragraph"><i><span lang="EN-US">OR you can contact us and we will be happy to help you with the notification.</span></i></li>
</ul>
<p class="v1paragraph"><span class="v1normaltextrun"> </span>You  can find more details in our newsletter, which will be published on our website in the coming days</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
</div><p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/dolezite-upozornenie-pre-platcov-dph/">VAT payers &#8211; pay attention</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Wie wird die slowakische „Kurzarbeit“ funktionieren?</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/ako-bude-fungovat-slovensky-kurzarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Aug 2021 08:39:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=5284</guid>

					<description><![CDATA[<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/ako-bude-fungovat-slovensky-kurzarbeit/">Wie wird die slowakische „Kurzarbeit“ funktionieren?</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid dt-default" style="margin-top: 0px;margin-bottom: 0px"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p style="text-align: justify;"><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-4737" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-300x169.jpg" alt="" width="300" height="169" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-300x169.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-1024x576.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-768x432.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-1536x864.jpg 1536w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-800x450.jpg 800w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13-385x217.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-13.jpg 1920w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Mit der Verabschiedung des Gesetzes über Beihilfen bei Kurzarbeit und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze (im Folgenden „Gesetz über Beihilfen bei Kurzarbeit“ genannt) wurde die Regelung der verkürzten Arbeit sog. „Kurzarbeit“ in die slowakische Gesetzgebung eingeführt. Zweck dieser Regelung ist es, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Krisensituationen zu unterstützen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen kann. Das neue Gesetz tritt am 1. 1. 2022 in Kraft.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Regime der &#8222;Kurzarbeit&#8220; wird Arbeitgebern zur Verfügung stehen, die <strong>Versicherungsbeiträge zur Finanzierung von Beihilfen bei Kurzarbeit</strong> zahlen. Mit der Einführung der neuen Versicherungssparte kommt es aber zu keiner Erhöhung der Abgabenbelastung in der Sozialversicherung, da diese Versicherungssparte Bestandteil der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist (d.h. der von Arbeitgebern gezahlten Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 1 % wird aufgeteilt auf 0,5 % für Prämien zur Finanzierung der Beihilfe bei Kurzarbeit und für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 0,5 % der Bemessungsgrundlage).</p>
<p style="text-align: justify;">Befindet sich der Arbeitgeber in einer Situation, in der er aufgrund der Dauer eines externen Faktors nicht in der Lage ist, Arbeitnehmern Arbeit zuzuweisen, kann er eine Beihilfe bei Kurzarbeit beantragen, die von der Sozialversicherungsanstalt durch das Amt für Arbeit, Soziales und Familie bereitgestellt wird. Die Beihilfe wird direkt an Arbeitgeber ausgezahlt, die sie dann zur Zahlung eines Lohnausgleichs an die Arbeitnehmer verwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein <strong>externer Faktor</strong> im Sinne des Gesetzes ist ein Faktor, der vorübergehender Natur ist, den der Arbeitgeber nicht beeinflussen oder verhindern konnte und der sich negativ auf die Zuteilung von Arbeit an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auswirkt, insbesondere:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Notfall,</li>
<li>Notstand oder Ausnahmezustand,</li>
<li>außerordentlicher Umstand oder Umstände höherer Gewalt.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Im Sinne des Gesetzes ist ein außergewöhnlicher Umstand ein Umstand, den die Regierung der Slowakischen Republik erklären kann, wenn:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>auf der Grundlage einer veröffentlichten Information des Statistischen Amtes der Slowakischen Republik das Bruttoinlandsprodukt für das Vorquartal, ausgedrückt in Festpreisen, im Vergleich zum Vorjahr sinkt,</li>
<li>und auf der Grundlage der unmittelbar folgenden Prognose des Ausschusses für makroökonomische Prognosen das betreffende jährliche Bruttoinlandsprodukt, ausgedrückt in Festpreisen, gegenüber dem Vorjahr um mindestens 3 % sinken wird.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Kriegszeit und Kriegszustand, Saisonalität der durchgeführten Tätigkeiten, Umstrukturierung, geplante Stilllegung oder Rekonstruktion werden nicht als externe Faktoren berücksichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 18px; color: #00a0e3;">Für wen ist die Beihilfe bestimmt?</span></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitgeber natürliche und juristische Personen können eine Beihilfe gemäß § 7 des Gesetzes Nr. 461/2003 GBl. über die Sozialversicherung, geänderte Fassung, beantragen. Im Sinne der Inanspruchnahme einer Beihilfe aus dem System „Kurzarbeit“ gilt als Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer, der:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>in einem Arbeitsverhältnis oder in einem staatlichen Beamtenverhältnis steht.</li>
<li>in einem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vertrages zur beruflichen Ausübung des Sports steht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 18px; color: #00a0e3;">Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe?</span></p>
<p style="text-align: justify;">Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer oder einem Teil des Arbeitgebers keine Arbeit in Höhe von <strong>mindestens 10 % der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit</strong> zuteilen kann. Weitere Voraussetzungen, die der Arbeitgeber erfüllen muss, sind folgende:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>der Arbeitgeber hat am Tag der Beantragung der Beihilfe für die gesamte Dauer der Beitrags- und Abgabenpflicht von mindestens 24 Kalendermonaten unmittelbar vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitgeber die Beihilfe beantragt, die <strong>Sozialversicherungsbeiträge</strong> und <strong>Pflichtbeiträge</strong> zur Altersvorsorge gezahlt,</li>
<li>er hat in den zwei Jahren vor Antragsstellung <strong>nicht gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung verstoßen</strong>,</li>
<li>er hat eine <strong>schriftliche Vereinbarung</strong> mit den Arbeitnehmervertretern oder mit dem Arbeitnehmer (sofern der Arbeitgeber keine Arbeitnehmervertreter hat) hat, darüber abgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Beihilfe beantragt bzw. über eine Zustimmung des Schiedsrichters laut Arbeitsgesetzbuch mit der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe verfügt,</li>
<li>der Arbeitgeber wird die Beihilfe spätestens zum Ende des Kalendermonats beantragen. für den er die Beihilfe verlangt.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Kommt es zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern oder dem Arbeitnehmer zu keiner Einigung, wird diese Streitigkeit zwischen ihnen durch einen <strong>Schiedsrichter</strong> beigelegt, d.h. eine durch Vereinbarung der Streitparteien benannte oder vom Arbeitsministerium bestimmte Person. Der Schiedsrichter entscheidet innerhalb von 10 Tagen, ob er mit der Einreichung des Beihilfeantrags einverstanden ist oder nicht. Dem Schiedsrichter entsteht für die Beilegung der Streitigkeit Anspruch auf eine Vergütung in der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Höhe. Kommt es unter ihnen zu keiner Einigung, hat der Schiedsrichter Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 600 Euro. Die Vergütung wird durch den Arbeitgeber geleistet.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beihilfe wird für <strong>den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers</strong> gewährt:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens einen Monat aufrecht war,</li>
<li>der nicht in der Kündigung oder der Kündigungsfrist ist,</li>
<li>der seinen Urlaubsanspruch für das vorangehende Kalenderjahr ausgeschöpft und sein positives Arbeitszeitkonto aufgebraucht hat und den der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Art der Tätigkeit nicht für eine andere Arbeit zuteilen kann.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 18px;">Höhe der Beihilfe</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die <strong>Beihilfe </strong>wird dem Arbeitgeber <strong>in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Stundenlohns für jede Stunde des Arbeitshindernisses</strong> gewährt. Der Höchstbetrag beträgt 60 % vom 1/174 doppelten Durchschnittsgehalt in der Volkswirtschaft der Slowakischen Republik veröffentlicht durch das Statistische Amt der Slowakischen Republik für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr in dem die Beihilfe gewährt wird um zwei Jahre vorausgeht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Inanspruchnahme der Beihilfe aus dem System der „Kurzarbeit“ bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern bzw. dem Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung ermöglicht zum einen die Beantragung der Beihilfe und verpflichtet zum anderen den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitshindernisses einen <strong>Lohnausgleich </strong> in Höhe von <strong>mindestens 80 % seines Durchschnittsverdienstes</strong> zu leisten, mindestens jedoch in der Höhe des Mindestlohns.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 18px; color: #00a0e3;">Dauer der Beihilfe</span></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitgeber können die Beihilfe kumuliert maximal <strong>6 Monate in 24 aufeinanderfolgenden Monaten</strong> erhalten. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Arbeitsplatz, für den er Beihilfe bezogen hat, <strong>mindestens 2 Monate</strong> nach dem Monat, in dem er ein Arbeitshindernis hatte, zu erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Beispiel:</em></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ein Arbeitgeber mit 15 Beschäftigten hatte aufgrund des Hochwassers vom 13. März bis 22. März ein Arbeitshindernis. Während dieser Zeit konnte er 7 Arbeitnehmern keine Arbeit zuweisen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden. Der durchschnittliche Stundenlohn der Arbeitnehmer beträgt 5 Euro.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Aufgrund des Hochwassers konnte der Arbeitgeber nicht mehr als einem Drittel der Arbeitnehmer Arbeit zuweisen, wobei eine solche Einschränkung als externer Faktor im Sinne des Gesetzes gilt. Den Arbeitnehmern konnte keine Vollzeitarbeit (mindestens 10 %) während 10 Tagen zugewiesen werden. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber Beihilfe in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Stundenlohns der Arbeitnehmer erhalten, das sind 3 Euro (60 % von 5 Euro) &#8211; d.h. der Arbeitgeber erhält für jeden Arbeitnehmer 240 Euro (3 Euro × (10 × 8 Stunden)) q</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf Lohnausgleich in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes (gemäß § 134 Arbeitsgesetzbuch handelt es sich um den durchschnittlichen Stundenverdienst). Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die restlichen 20 % des durchschnittlichen Stundenlohns nachzahlen. Letztlich zahlt der Arbeitgeber also einem Arbeitnehmer 4 Euro (80 % von 5 Euro) für jede Stunde, für die er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuteilen konnte, das sind 360 Euro pro Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum der Einschränkung der Tätigkeit des Arbeitgebers. </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Für den Fall, dass der Lohnausgleich in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes unter dem Mindestlohn liegt, sollten Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnausgleich in Höhe des Mindestlohnes haben. </em></p>

		</div>
	</div>
<div class="vc_empty_space"   style="height: 32px"><span class="vc_empty_space_inner"></span></div></div></div></div></div>
</div><p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/ako-bude-fungovat-slovensky-kurzarbeit/">Wie wird die slowakische „Kurzarbeit“ funktionieren?</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZBUCHS UND IHR EINLUSS AUF DEN ARBEITGEBER UND DEN ARBEITNEHMER</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-zakonnika-prace-a-ich-vplyv-na-zamestnavatela-a-zamestnanca/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jul 2021 08:17:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákonník práce a Obchodný zákonník]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=5222</guid>

					<description><![CDATA[<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-zakonnika-prace-a-ich-vplyv-na-zamestnavatela-a-zamestnanca/">ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZBUCHS UND IHR EINLUSS AUF DEN ARBEITGEBER UND DEN ARBEITNEHMER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid dt-default" style="margin-top: 0px;margin-bottom: 0px"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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		<div class="wpb_wrapper">
			<p style="text-align: justify;"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-4721 alignright" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-300x169.jpg" alt="" width="300" height="169" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-300x169.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-1024x576.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-768x432.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-1536x864.jpg 1536w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-385x217.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec-800x450.jpg 800w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/rec.jpg 1920w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Möglichkeit der Auswahl zwischen Verpflegungsschein und finanziellem Beitrag zur Verpflegung</span></p>
<p style="text-align: justify;">Eine der wichtigsten Änderungen, welche die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs bringt, ist die Möglichkeit der Auswahl für den Arbeitnehmer zwischen einem Verpflegungsschein und der Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Verpflegung. Diese Alternative wurde zu den <strong>drei bisher geltenden Möglichkeiten der Verpflegung</strong> (d.h. 1. eigene Verpflegungseinrichtung, 2. Verpflegungseinrichtung bei einem anderen Arbeitgeber und 3. Verpflegungsscheine) hinzugefügt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitnehmer ist an seine Auswahl über einen Zeitraum von <strong>12 Monaten</strong> ab dem Tag gebunden, auf den sich die Auswahl bezieht. Einzelheiten bezüglich der Auswahl und der Ausübung der Pflicht des Arbeitgebers, die Verpflegung zu gewährleisten oder einen finanziellen Beitrag zur Verpflegung auf Grundlage der Auswahl zu gewähren, kann der Arbeitgeber in einer internen Vorschrift festlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Anspruch auf die Gewährleistung der Verpflegung oder die Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Verpflegung entsteht einem Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Arbeitsschicht mehr als vier Stunden arbeitet. Falls die Arbeitsschicht <strong>mehr als 11 Stunden dauert</strong>, kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer weitere Verpflegung gewährleisten oder ihm einen weiteren finanziellen Beitrag zur Verpflegung gewähren. Der Betrag des finanziellen Beitrags zur Verpflegung ist als Betrag festgelegt, mit dem der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern zur Verpflegung beiträgt, <strong>mindestens jedoch 55% des Mindestwertes des Verpflegungsscheins</strong>. Falls der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitnehmern zur Verpflegung beiträgt, z.B. aus dem Grund, dass er keine anderen Arbeitnehmer hat, entspricht der Betrag des finanziellen Beitrags zur Verpflegung mindestens 55% des Mindestwertes des <strong>Verpflegungsscheins</strong> und höchstens 55% des Verpflegungsgeldes, das bei einer Dienstreise im Umfang von <strong>5 bis 12 Stunden </strong>gewährt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch einen Beitrag zur Verpflegung aus den Mitteln des Sozialfonds gewähren kann. Der finanzielle Beitrag zur Verpflegung ist von der Einkommenssteuer sowie auch von den Abgaben an die Sozial- und Krankenversicherung befreit.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß den Übergangsbestimmungen muss jedoch ein Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2022 einen Vertrag über die Gewährleistung von Verpflegungsscheinen mit einer juristischen Person oder natürlichen Person abgeschlossen hat, die eine Berechtigung hat, Verpflegungsdienstleistungen zu vermitteln, erst nach der Beendigung dieses Vertrags gemäß der neuen rechtlichen Regelung vorgehen, spätestens jedoch ab 1. Januar 2022. <strong>Die Wirksamkeit der Elektronisierung der Verpflegungsscheine ist deshalb ab 1. Januar 2023 geplant, damit sich Gesellschaften sowie auch Arbeitgeber auf die Elektronisierung der Verpflegungsscheine vorbereiten können.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Vorübergehende Zuteilung von Arbeitnehmern</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs hat ebenfalls eine Änderung bei der Zuteilung von Arbeitnehmern zwischen einer beherrschenden und einer beherrschten Person (Mutter &#8211; Tochter in einer Korporationsgesellschaft) festgelegt, die darin besteht, dass sich auf die Zuteilung nicht die Bedingung des Bestehens von objektiven betrieblichen Gründen seitens des zuteilenden Arbeitgebers und auch nicht die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Monaten beziehen wird, nach deren Ablauf die Zuteilung vereinbart werden kann, falls die vorübergehende Zuteilung entgeltlos vereinbart wird. Zwischen den Arbeitgebern kann jedoch eine Rückvergütung der Kosten für den Lohn des Arbeitnehmers, die Abgaben des Arbeitgebers und weitere Gemeinkosten im Zusammenhang mit der vorübergehenden Zuteilung vereinbart werden, genauso wie bei einer vorübergehenden Zuteilung zwischen Arbeitgebern, die keine beherrschende und beherrschte Person sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Definition eines Arbeitnehmers, der dauerhaft ein Kind betreut, mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2022</span></p>
<p style="text-align: justify;">Im Arbeitsgesetzbuch wurde die Definition eines Arbeitnehmers, der <strong>ein Kind dauerhaft betreut</strong>, ergänzt. Die Definition ist bei der Festlegung der Länge des Urlaubs für das Kalenderjahr von Bedeutung. Grundsätzliche Bedingung ist die persönliche Betreuung eines gerichtlich zugesprochenen oder eigenen minderjährigen Kindes, die auch die abwechselnde persönliche Betreuung enthält.</p>
<p style="text-align: justify;">Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen Urlaub hat, falls er persönlich ein eigenes minderjähriges Kind allein oder im Rahmen der abwechselnden persönlichen Betreuung durch beide Eltern betreut. Im Fall einer geschiedenen Ehe hat ein Arbeitnehmer, der geschieden ist, wobei das Gericht nach der Scheidung das Sorgerecht für das Kind nur dem anderen Elternteil zugesprochen hat, keinen Anspruch auf 5 Wochen Urlaub. Ein Arbeitnehmer, der in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau / Partnerin und mit deren Kind lebt, wobei das Kind nicht sein eigenes ist und ihm auch nicht das Sorgerecht für es zugesprochen wurde, keinen Anspruch auf 5 Wochen Urlaub.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Position entsteht dem Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass er dauerhaft ein Kind betreut und erlischt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufhört, das Kind dauerhaft zu betreuen. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung tritt am 1. Januar 2022 ein, damit die Berechnung des Urlaubs für das gesamte Kalenderjahr beurteilt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Arbeit von Zuhause und Telearbeit</span></p>
<p style="text-align: justify;">Ein grundsätzliches Kriterium für die Festlegung, wann es sich um <strong>Arbeit von Zuhause</strong> oder <strong>Telearbeit</strong> handelt, ist die Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers. Falls eine Arbeit, die am Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, regelmäßig im Umfang der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit oder eines Teils davon aus dem Haushalt des Arbeitnehmers ausgeführt wird, handelt es sich um Arbeit von Zuhause oder Telearbeit. Als Haushalt gilt der vereinbarte Ort der Arbeitsleistung außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers; dies kann der Ort sein, an dem Arbeitnehmer tatsächlich lebt, aber auch ein anderer vereinbarter Ort bzw. Orte. Arbeit von Zuhause bzw. Telearbeit muss im Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vereinbart werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs wird das Recht der Arbeitnehmer festgelegt, abgeschaltet zu sein, das Prinzip der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im „Homeoffice“ im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit dem Ort der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz des Arbeitgebers und die Pflicht, den Arbeitgeber im Fall von technischen Problemen zu informieren. Der Arbeitgeber ist unter anderem verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu den im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen <strong>nachweisliche erhöhte Ausgaben </strong>des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Werkzeuge, einer Einrichtungen und eigener Gegenstände, die zur Ausführung der Arbeit von Zuhause oder Telearbeite notwendig sind, zu ersetzen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Verlängerung der Probezeit</span></p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs wird die Probezeit des Arbeitnehmers <strong>um den Zeitraum von ganztägigen Hindernissen bei der Arbeit seitens des Arbeitnehmers verlängert</strong>, die während der Probezeit entstanden sind. Falls der Arbeitnehmer während der Probezeit nicht die gesamte Arbeitsschicht geleistet hat, wird seine Probezeit um <strong>einen Tag </strong>verlängert.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Neuer Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2022</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, falls der Arbeitnehmer das Alter von <strong>65 Jahren</strong> erreicht und gleichzeitig das notwendige Alter zur Entstehung eines Anspruchs auf Altersrente erreicht (beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein).</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Erweiterte Möglichkeit für Aushilfsarbeiten für 15-jährige</span></p>
<p style="text-align: justify;">Auf Grundlage einer Genehmigung seitens des Arbeitsinspektorats werden Arbeitgeber mit dem Ziel, leichte Arbeiten auszuführen, auch Personen <strong>über 15 Jahre</strong>, die noch nicht die obligatorische Schulausbildung beendet haben, beschäftigen können. Durch diese Maßnahme eröffnen sich Möglichkeiten für Ferienjobs für diejenigen, die den ersten Jahrgang der Mittelschule beendet haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00aeef; font-size: 16px;">Statut des Schülers einer Mittelschule und des Studenten eines Hochschulstudiums bis 31.10.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs behandelt auch das Statut eines Schülers und Studenten. <strong>Neuerdings werden Schüler und Studenten das Statut eines Schülers oder Studenten bis zum 31.10</strong>. des entsprechenden Kalenderjahres haben, in dem sie das entsprechende Studium beendet haben. Durch diese Maßnahme werden Schüler und Studenten die Möglichkeit haben, auch während der Ferien auf Grundlage einer Vereinbarung über Aushilfsarbeiten von Studenten zu arbeiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px; color: #00aeef;">Konflikt bezüglich der Tätigkeit einer Gewerkschaftsorganisation beim Arbeitgeber</span></p>
<p style="text-align: justify;">Es kommt ebenfalls zu einer Änderung der Tätigkeit von Gewerkschaftsorganisationen am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit einer Gewerkschaftsorganisation am Arbeitsplatz zu ermöglichen, falls unter den Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis Mitglieder dieser Gewerkschaftsorganisation sind. Falls der Arbeitgeber oder die Gewerkschaftsorganisation, die beim Arbeitgeber tätig ist, Zweifel daran hat, ob unter den Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis Mitglieder der Gewerkschaftsorganisation sind, die ihn schriftlich über den Beginn ihrer Tätigkeit informiert hat, handelt es sich um einen Konflikt bezüglich der Tätigkeit der Gewerkschaftsorganisation beim Arbeitgeber.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Konflikt löst ein Schiedsrichter, auf den sich der Arbeitgeber mit der Gewerkschaftsorganisation einigt oder den das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik bestimmt. Beide Parteien sind verpflichtet, dem Schiedsrichter ein Verzeichnis der Arbeitnehmer bzw. ein Verzeichnis der Mitglieder der Gewerkschaftsorganisation vorzulegen, die Arbeitnehmer des entsprechenden Arbeitgebers sind. Der Schiedsrichter muss das Ergebnis des Konflikts beiden Parteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der Lösung des Konflikts mitteilen.</p>

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</div><p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-zakonnika-prace-a-ich-vplyv-na-zamestnavatela-a-zamestnanca/">ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZBUCHS UND IHR EINLUSS AUF DEN ARBEITGEBER UND DEN ARBEITNEHMER</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Die Regelung der „Kurzarbeit“ gültig ab dem 01.01.2022</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/rezim-skratenej-prace-kurzarbeit-ucinnej-od-01-01-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jul 2021 12:09:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/rezim-skratenej-prace-kurzarbeit-ucinnej-od-01-01-2022/">Die Regelung der „Kurzarbeit“ gültig ab dem 01.01.2022</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid dt-default" style="margin-top: 0px;margin-bottom: 0px"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p style="text-align: justify;"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-4735 alignright" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11-300x169.jpg" alt="" width="300" height="169" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11-300x169.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11-1024x576.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11-768x432.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11-1536x864.jpg 1536w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11-385x217.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Web-1920-11.jpg 1920w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Am 4. Mai 2021 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik das Gesetz Nr. 215/2021 GBl. über Beihilfen bei Kurzarbeit und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze mit Wirkung zum 1. Januar 2022 verabschiedet, mit dem § 9 und § 13 des Gesetzes Nr. 595/2003 GBl. über die Einkommensteuer, geänderte Fassung, geändert und ergänzt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dieser Novelle gilt auch die Beihilfe bei Kurzarbeit als steuerfreies <strong>Einkommen einer natürlichen Person</strong>.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Auch die Beihilfe einer juristischen Person</strong> während der Kurzarbeit gilt als steuerfreies Einkommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Beihilfe während der Kurzarbeit ist eine Zuwendung zur teilweisen Erstattung der Arbeitgeberkosten für das Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer des externen Faktors, durch den die Tätigkeit des Arbeitgebers eingeschränkt wurde. Die Beihilfe während der Kurzarbeit wird einem Arbeitgeber gewährt, der die Voraussetzungen des Gesetzes über die Beihilfe bei Kurzarbeit erfüllt und wird durch das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie oder das Amt für Arbeit, Soziales und Familie erbracht.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 2 Buchstabe c) des Gesetzes über die Beihilfe während der Kurzarbeit, ist der externe Faktor ein Faktor, der vorübergehend ist, den der Arbeitgeber nicht beeinflussen oder verhindern konnte und der sich negativ auf die Zuteilung von Arbeit an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auswirkt, insbesondere Notfall , Notstand oder Ausnahmezustand, außerordentlicher Umstand oder Umstände höherer Gewalt; als externer Faktor gelten nicht Kriegszeit und Kriegszustand, die Saisonalität der ausgeübten Tätigkeit, eine Umstrukturierung, geplante Stilllegung oder Rekonstruktion.</p>
<p style="text-align: justify;">Da es sich bei der Beihilfe während der Kurzarbeit, die dem Arbeitgeber zur teilweisen Erstattung von Aufwendungen auf das Gehalt von Arbeitnehmern gewährt wird, um eine steuerfreie Einnahme handelt, <strong>sind Aufwendungen (Kosten) auf Einnahmen, die nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, gemäß § 21 Abs. 1 Buchstabe j) des Einkommenssteuergesetzes keine steuerlich absetzbaren Ausgaben</strong><strong>.</strong></p>

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</div><p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/rezim-skratenej-prace-kurzarbeit-ucinnej-od-01-01-2022/">Die Regelung der „Kurzarbeit“ gültig ab dem 01.01.2022</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<title>Änderung des Baugesetzes ab 1. Mai 2021</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/novela-stavebneho-zakona-od-1-maja-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 May 2021 06:27:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Stavebný zákon]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Wirkung ab 1. Mai 2021 werden die Bestimmungen des Baugesetzes über Werbekonstruktionen geändert. Werbekonstruktionen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur für einen bestimmten Zeitraum von maximal drei Jahren bewilligt. Nach den bis zum 30. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften könnten Werbekonstruktionen auf unbestimmte Zeit bewilligt werden. Die Dauer der Werbekonstruktion kann durch Einreichung eines Antrags&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-stavebneho-zakona-od-1-maja-2021/">Änderung des Baugesetzes ab 1. Mai 2021</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-4779" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Novela-stavebneho-zakona-300x189.jpg" alt="" width="300" height="189" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Novela-stavebneho-zakona-300x189.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Novela-stavebneho-zakona-768x483.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/05/Novela-stavebneho-zakona.jpg 1024w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" />Mit Wirkung ab 1. Mai 2021 werden die Bestimmungen des Baugesetzes über Werbekonstruktionen geändert.</p>
<p style="text-align: justify;">Werbekonstruktionen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur für einen bestimmten Zeitraum <strong>von maximal drei Jahren</strong> bewilligt. Nach den bis zum 30. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften könnten Werbekonstruktionen auf unbestimmte Zeit bewilligt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Dauer der Werbekonstruktion kann durch Einreichung eines Antrags bei der Baubehörde verlängert werden. Wenn der Eigentümer keine Verlängerung beantragt, ist er verpflichtet, das Werbegebäude <strong>innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist zu entfernen</strong>. Dies gilt auch in Situationen, in denen die Baubehörde beschließt, die Dauer der Werbekonstruktion nicht zu verlängern &#8211; die Konstruktion wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Entscheidung entfernt. Ist dies nicht der Fall, kann eine gültige und vollstreckbare Entscheidung auch als Vollstreckungsanordnung zum Zwecke der Vollstreckung angesehen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kreis der Subjekte, die die Entfernung illegaler Werbekonstruktionen einleiten können, erweitert sich – z.B. es könnte die Gemeinde sein, wenn es sich um eine Werbekonstruktion in ihrem Wohngebiet handelt. Auch der Prozess der Entfernung illegaler Werbekonstruktionen wurde vereinfacht (ohne der Baubewilligung oder im Widerspruch zur Baubewilligung), indem die Baubehörde innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Mitteilung die Genehmigung zur Entfernung der Werbekonstruktion erteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Änderung erhöht die Sanktionen für die Nichteinhaltung des Gesetzes, die Sanktionen hängen von der Größe der Werbefläche ab und diese werden z.B. von den aktuellen 150 € bis 450 € auf 450 € bis 1.350 € erhöht.</p>
<p style="text-align: justify;">Alle Baubewilligungen, die für Werbekonstruktionen erteilt wurden, für die nach diesem Gesetz eine Baubewilligung auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne zeitliche Begrenzung) erforderlich ist, werden zu Baubewilligungen für einen bestimmten Zeitraum mit Gültigkeit von maximal drei Jahren ab dem Datum am welchem der  Gesetz in Kraft getreten ist  – d.h. bis 30. April 2024, gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz trat am <strong>1. Mai 2021 in Kraft.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>In Bezug auf die oben beschrieben Tatsache empfehlen wir Ihnen, die Werbekonstruktionen, für welche diese Änderung gilt, mit Ihren Bauexperten zu identifizieren und zu besprechen</strong>. Aus buchhalterischer Sicht wird empfohlen, den Abrechnungszeitraum für die Abschreibung von Werbekonstruktionen auf 3 Jahre festzulegen, bzw. auf die Dauer der möglichen Erneuerung der Bewilligung.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/novela-stavebneho-zakona-od-1-maja-2021/">Änderung des Baugesetzes ab 1. Mai 2021</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 wirksam sind</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 14:39:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Änderungen bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung Bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung können keine Kosten geltend gemacht werden, für die Unterstützung aus öffentlichen Quellen gewährt wurde. Die Novelle ermöglicht auch die Einbeziehung von Lohnkosten, die aus den Mitteln der öffentlichen Finanzen im Rahmen der aktiven Maßnahmen auf dem&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2020/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Änderungen bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung</span></h2>
<p style="text-align: justify;"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-4327" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-300x168.jpg" alt="" width="300" height="168" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-300x168.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-768x431.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj-385x216.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/vyskum-a-vyvoj.jpg 825w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung können keine Kosten geltend gemacht werden, für die Unterstützung aus öffentlichen Quellen gewährt wurde. Die Novelle ermöglicht auch die Einbeziehung von Lohnkosten, die aus den Mitteln der öffentlichen Finanzen im Rahmen der aktiven Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt im Zusammenhang mit der Ausrufung der außerordentlichen Situation, des Notstands und der Beseitigung ihrer Folgen unterstützt wurden. Es handelt sich um Unterstützung im Rahmen dieser Art von Maßnahmen, jedoch nur im Rahmen der Maßnahme mittels eines pauschalen Beitrags für jeden Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Senkung der Umsätze während der außerordentlichen Situation (sog. Maßnahme 3B). Dieser Sachverhalt ist in <a href="https://www.danovecentrum.sk/form/goto.ashx?t=27&amp;p=4267401&amp;f=3">§ 30c Abs. 5 Buchstabe a) Gesetz über Einkommenssteuer</a> definiert. Diese Möglichkeit wird bei der Einreichung der Steuererklärung nach dem 31. Dezember 2020 angewendet.</p>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2020/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 wirksam sind</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 14:33:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=4322</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Kriterien für die Festlegung der Steuerresidenz der juristischen Person werden präzisiert Eine juristische Person ist gemäß § 2 Buchstabe d) Gesetz über Einkommenssteuer ein Resident der Slowakischen Republik, falls sie ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Leitung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat. Beim Begriff „Sitz“ kommt es zu einer Ergänzung der Bezugnahme auf das Handelsgesetzbuch,&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2021/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Kriterien für die Festlegung der Steuerresidenz der juristischen Person werden präzisiert</span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright wp-image-4351 size-medium" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-300x225.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-1024x768.jpg 1024w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1-768x576.jpg 768w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/co2021-1.jpg 1200w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /></span></h2>
<p style="text-align: justify;">Eine juristische Person ist gemäß § 2 Buchstabe d) Gesetz über Einkommenssteuer ein Resident der Slowakischen Republik, falls sie ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Leitung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat. Beim Begriff „Sitz“ kommt es zu einer Ergänzung der Bezugnahme auf das Handelsgesetzbuch, und gleichzeitig wird auch das Kriterium „Ort der tatsächlichen Leitung“ präzisiert. Gemäß der Novelle gilt als Ort der tatsächlichen Leitung ein solcher Ort, an dem <strong>grundsätzliche leitende Beschlüsse und geschäftliche Entscheidungen für die juristische Person im Ganzen erstellt oder angenommen werden</strong>. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidungen von den Organen der juristischen Person oder anderen Personen getroffen werden. In Anbindung daran gelten als grundsätzliche Entscheidungen für die juristische Person im Ganzen keine Entscheidungen für kleinere Organisationseinheiten der juristischen Person und auch keine Entscheidungen administrativer Art. Diese Bestimmungen sind insbesondere für Gesellschaften mit einer internationalen Eigentumsstruktur wichtig, und insbesondere für diejenigen, die Holdinggesellschaften im Ausland haben.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Änderungen bei der Anwendung des gesenkten Satzes von 15%</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 wird der Steuersatz von 15% nur für Steuerzahler (juristische Personen oder natürliche Personen von Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2) beibehalten, deren besteuerbare Einnahmen für den Besteuerungszeitraum nicht <strong>49.790 Euro</strong> übersteigen. Diese Änderung bezieht sich auch auf Rechtssubjekte, die die Position eines Mikrosteuerzahlers haben. In dieser Hinsicht gelten als Einnahmen nur <strong>besteuerbare Einnahmen.</strong> Für den Besteuerungszeitraum 2020 für die Verwendung des Steuersatzes von 15% gilt ein Limit der Einnahmen bis zu 100.000 Euro.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Ausnahme für Grenzgänger wird ausgelassen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Vorgehensweise bei der Festlegung der Steuerresidenz natürlicher Personen gemäß § 2 Buchstabe e) Gesetz über Einkommenssteuer, die täglich die Grenzen zur Slowakischen Republik zwecks der Ausführung einer abhängigen Tätigkeit überqueren und die unter anderen Umständen Steuerresidenten der Slowakischen Republik wären, wird geändert. Seit 1.1.2021 wird die Steuerresidenz dieser natürlichen Personen <strong>gemäß den Abgrenzungskriterien </strong>festgelegt, die im entsprechenden Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung definiert sind. Genauso wird bei der Festlegung der Steuerresidenz juristischer Personen vorgegangen, d.h. der Konflikt der doppelten Residenz wird Einklang mit den Bestimmungen des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelöst.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Befreiung der Leistungen, die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik „Erste Hilfe“ gewährt wurden, von der Steuer</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Von der Besteuerung <strong>werden Leistungen befreit, die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik</strong> für Projekte zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Beschäftigung im Zeitraum der ausgerufenen außerordentlichen Situation, des Notstands oder des Ausnahmezustands im Zusammenhang mit der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 gewährt wurden. Dies betrifft Einnahmen, die aus der Beziehung von Beiträgen mit der Bezeichnung „Erste Hilfe“ stammen, die zur Unterstützung von Arbeitgebern während der Pandemie bestimmt sind. Genauso werden Leistungen befreit, die vom Kulturministerium zur Unterstützung von Künstlern gewährt werden. <strong>In Anbindung an die Befreiung der angeführten Einnahmen müssen von den Steuerausgaben Ausgaben ausgeschlossen werden, die zu Einnahmen aufgewendet wurden, welche nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. </strong></p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Steuerausgaben des Mikrosteuerzahlers bei der Abschreibung einer Forderung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 20 Abs. 23 Gesetz über Einkommenssteuer kann ein Mikrosteuerzahler einen Berichtigungsposten zu einer Forderung erstellen, die in die besteuerbaren Einnahmen <strong>im Einklang mit der Buchhaltung</strong> einbezogen wurde. Durch die Präzisierung von § 19 Abs. 2 Buchstabe r) Gesetz über Einkommenssteuer wird es ab 1.1.2021 ermöglicht, in den Steuerausgaben die Abschreibung einer solchen Forderung bei einem Mikrosteuerzahler bis zur Höhe des erstellten Berichtigungspostens geltend zu machen.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die jährliche Steuerabrechnung kann jeder Arbeitgeber durchführen</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab 2021 kann die jährliche Steuerabrechnung bei einem <strong>beliebigen Arbeitgeber</strong> beantragt werden, der ein Steuerzahler ist und von dem der Arbeitnehmer Einnahmen aus einer abhängigen Tätigkeit während des Besteuerungszeitraums bezogen hat. Die jährliche Abrechnung konnte bisher nur der letzte Arbeitgeber durchführen, bei dem der Arbeitnehmer den nicht besteuerbaren Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler und den Steuerbonus geltend gemacht hat. Gleichzeitig wird auch die Vorgehensweise bei der Berechnung der jährlichen Steuerabrechnung präzisiert.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Begleichung der Differenz zwischen den entrichteten und den fälligen Vorauszahlungen, erfolgt ab dem Jahr 2021 nicht mehr</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gemäß dem bis 31.12.2020 gültigen Gesetz über Einkommenssteuer galt, dass falls für den Steuerzahler aus der eingereichten Steuererklärung hervorging, dass er höhere Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer entrichten muss, dieser Steuerzahler verpflichtet war, bis zum Ende des Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung die Vorauszahlungen auf die Steuer so zu begleichen, dass sie vom Beginn des Besteuerungszeitraums in der Höhe bezahlt werden, die sich für ihn nach der Einreichung der Steuererklärung ergibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Novelle des Gesetzes wird aus § 42 Abs. 9 Gesetz über Einkommenssteuer die<strong> Pflicht des Steuerzahlers gestrichen</strong>, die entstandene Differenz zwischen den entrichteten Vorauszahlungen und denen, die vom Beginn des Besteuerungszeitraums bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung fällig sind, zu bezahlen. Die für den entsprechenden Besteuerungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden gegen die Entrichtung der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum angerechnet.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Aufhebung der Befreiung des 13. und 14. Gehalts von der Steuer </span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 wird <strong>die Befreiung von Einnahmen aufgehoben</strong>, die den Arbeitnehmern für Arbeit aus Anlass des Zeitraums des Sommerurlaubs und der Weihnachtsfeiertage gewährt werden, d.h. das 13. und 14. Gehalt. Die Befreiung konnte zum letzten Mal bei der Gewährung eines Einkommens aus Anlass der Weihnachtsfeiertage geltend gemacht werden, das den Arbeitnehmern spätestens am 31.12.2020 ausgezahlt wurde.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Schrittweise Änderung der Höhe des Steuerbonus für ein Kind</span></h2>
<p>Stand gültig bis 30.6.2021:</p>
<table>
<tbody>
<tr style="background-color: #071a5f;">
<td width="198">
<p style="text-align: left;"><span style="color: #ffffff;"><strong>Alter des Kindes in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Steuerbonus</strong></span></p>
</td>
<td width="198">
<p style="text-align: center;"><span style="color: #ffffff;"><strong>von 1.1.2021<br />
bis 30.6.2021<br />
</strong></span></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="198">
<p style="text-align: left;"><strong>bis 6 Jahre</strong></p>
</td>
<td width="198">
<p style="text-align: center;">2 x Steuerbonus</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="198">
<p style="text-align: left;"><strong>mehr als 6 Jahre</strong></p>
</td>
<td width="198">
<p style="text-align: center;">1 x Steuerbonus</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Änderungen ab 1.7.2021</p>
<table width="0">
<tbody>
<tr style="background-color: #071a5f;">
<td width="201"><span style="color: #ffffff;"><strong>Alter des Kindes in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Steuerbonus</strong></span></td>
<td width="201"><span style="color: #ffffff;"><strong>von 1.7.2021<br />
bis 31.12.2021<br />
</strong></span></td>
<td width="201"><span style="color: #ffffff;"><strong>von 1.1.2022<br />
bis 31.12.2022<br />
</strong></span></td>
</tr>
<tr>
<td width="201"><strong>bis 6 Jahre</strong></td>
<td width="201">2 x Steuerbonus</td>
<td width="201">2 x Steuerbonus</td>
</tr>
<tr>
<td width="201"><strong>von 6 bis 15 Jahre</strong></td>
<td width="201">1,7 x Steuerbonus</td>
<td width="201">1,85 x Steuerbonus</td>
</tr>
<tr>
<td width="201"><strong>mehr als 15 Jahre</strong></td>
<td width="201">1 x Steuerbonus</td>
<td width="201">1 x Steuerbonus</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Aufhebung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für Kurbehandlung</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab dem Jahr 2021 kommt es zur Aufhebung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für Kurbehandlung. Zum letzten Mal kann dieser nicht besteuerbare Teil der Besteuerungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum 2020 geltend gemacht werden.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Die Definition von Steuerzahlern aus nicht zusammenarbeitenden Staaten wird präzisiert</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab dem Jahr 2021 schließt das Finanzministerium der Slowakischen Republik aus dem nationalen Verzeichnis der zusammenarbeitenden Staaten, das immer zum 1.1. des Kalenderjahres veröffentlicht wird, Staaten aus, die:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>sich im EU-Verzeichnis der nicht zusammenarbeitenden Jurisdiktionen zu Steuerzwecken befinden, das im Amtsblatt der EU in der sog. „Black list“ veröffentlicht ist;</li>
<li>keine Einkommenssteuer juristischer Personen geltend machen,</li>
<li>einen Einkommenssteuersatz für juristische Personen in Höhe von 0% geltend machen.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Falls ein nicht zusammenarbeitender Staat ein Vertragsstaat Slowakische Republik auf Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, wird dieser Staat nicht ins nationale Verzeichnis der zusammenarbeitenden Staaten aufgenommen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Anwendung des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Tag der Entstehung der ständigen Betriebsstelle </span></h2>
<p style="text-align: justify;">Gemäß der neuen Fassung von § 49 Abs. 8 Gesetz über Einkommenssteuer gilt, dass falls ein ausländischer Steuerzahler (gemäß § 48 Abs. 1 Buchstabe a)) Gesetz über Einkommenssteuer <strong>feststellt, dass ihm im vorausgegangenen Besteuerungszeitraum eine ständige Betriebsstelle auf dem Gebiet der Slowakei entstanden ist, er verpflichtet ist, nachträglich die Pflichten in Bezug auf den Arbeitgeber zu erfüllen</strong>, der ein Steuerzahler auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ist (d.h. Abführung der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit, Einreichung von Übersichten, Meldungen u.Ä.). Der ausländische Steuerzahler reicht die Steuererklärung bis zum Ende des dritten Monats nach der Feststellung dieses Sachverhalts ein und bezahlt auch innerhalb derselben Frist die Steuer. Dies gilt für einen ausländischen Steuerzahler, der auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Arbeitnehmer mit eingeschränkter Steuerpflicht beschäftigt hat. Die Entstehung einer ständigen Betriebsstelle wird ab dem Tag des Beginns der Ausführung der Tätigkeit „vor Ort“, d.h. auf dem Gebiet der Slowakischen Republik beurteilt, der aus den Vertragsbeziehungen (z.B. Handelsverträgen) hervorgeht.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Weitere Änderungen ab 1.1.2021</span></h2>
<ul>
<li style="text-align: justify;"><strong>Die begünstigte Steuerabschreibung von Gebäuden im Kurbereich wurde aufgehoben</strong></li>
<li style="text-align: justify;"><strong>Die begünstigte Steuerabschreibung von Betriebswohnungen wurde aufgehoben</strong></li>
<li style="text-align: justify;"><strong>Der nicht besteuerbare Teil der Grundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen, und zwar die Bezahlung für Kurbehandlung und damit verbundene Dienstleistungen bis zur Höhe von 50 Euro pro Jahr, wird aufgehoben</strong></li>
</ul>
<div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-roku-2021/">Änderungen, die für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderungen, die für den für Besteuerungszeitraum ab 1.1.2022 wirksam sind</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-od-1-1-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2021 14:18:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2021]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Zákon o dani z príjmov]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=4314</guid>

					<description><![CDATA[<p>Registrierung von Steuerzahlern aus Amtsgewalt Die Registrier- und Meldepflicht im Zusammenhang mit  der Steuerregistrierung von Steuerzahlern – natürlichen sowie auch juristischen Personen – aus Amtsgewalt wird geändert. Nach der Eintragung eines Steuerzahlers (z.B. einer Handelsgesellschaft) ins Register der juristischen Personen wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 die automatische Steuerregistrierung verschoben, die von der Steuerverwaltung durchgeführt wird.&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-od-1-1-2022/">Änderungen, die für den für Besteuerungszeitraum ab 1.1.2022 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-size: 20px; color: #00a0e3;">Registrierung von Steuerzahlern aus Amtsgewalt</span></h2>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignright wp-image-4331 size-medium" src="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" srcset="https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022-300x200.jpg 300w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022-385x257.jpg 385w, https://www.moore-bdr.sk/wp-content/uploads/2021/03/2022.jpg 612w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p style="text-align: justify;">Die Registrier- und Meldepflicht im Zusammenhang mit  der Steuerregistrierung von Steuerzahlern – natürlichen sowie auch juristischen Personen – aus Amtsgewalt wird geändert. Nach der Eintragung eines Steuerzahlers (z.B. einer Handelsgesellschaft) ins Register der juristischen Personen wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 die automatische Steuerregistrierung verschoben, die von der Steuerverwaltung durchgeführt wird. Dies ist in <a href="https://www.danovecentrum.sk/form/goto.ashx?t=27&amp;p=2971865&amp;f=3">§ 49a Abs. 1 Gesetz über Einkommenssteuer</a> sowie auch in <a href="https://www.danovecentrum.sk/form/goto.ashx?t=27&amp;p=5280807&amp;f=3">§ 52zzk Abs. 1 Gesetz über Einkommenssteuer</a> definiert.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 20px;">Einführung neuer Regelungen für Hybrid-Reversionsunstimmigkeiten – ab 1.1.2022</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Mit der Implementierung von Richtlinie ATAD 2 werden neue Regelungen in Bezug auf Hybrid-Unstimmigkeiten mit der Absicht eingeführt, die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu vermeiden, wozu es bei Reversions-Hybridsubjekten kommt. Gemäß der Richtlinie gilt ein Unternehmenssubjekt <strong>als selbstständiger Steuerzahler</strong>, falls es der Staat, in dem das Unternehmenssubjekt gegründet wurde, als transparent betrachtet, und so wird es auch aus Sicht des Landes eines nicht residenten Gründers der Gesellschaft betrachtet. Die Regelungen beziehen sich auf Einnahmen, die andernfalls in beiden Ländern nicht besteuert würden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab 1.1.2022 wird in das Gesetz § 17j eingefügt, der eine Definition der Begriffe „transparentes Unternehmenssubjekt“ und „Reversions-Hybridsubjekt“ enthält. Gemäß dieser Bestimmung gilt als <strong>transparentes Unternehmenssubjekt</strong> eine öffentliche Handelsgesellschaft  oder Kommanditgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, ein Unternehmenssubjekt mit rechtlicher Subjektivität und ein Unternehmenssubjekt ohne rechtliche Subjektivität, das auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gegründet oder errichtet wurde und dessen Einnahmen (Erträge) erst auf der Ebene der Gesellschafter oder Empfänger von Einnahmen (Erträgen), die von einem Unternehmenssubjekt mit rechtlicher Subjektivität stammen oder Empfänger von Einnahmen (Erträgen), die von einem Unternehmenssubjekt ohne rechtliche Subjektivität stammen, besteuert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Fall eines <strong>Reversions-Hybridsubjekts</strong> handelt es sich um eine Situation, in der die gleiche Entität:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>aus Sicht des Staates ihrer Gründung als transparent gilt – die Einnahmen werden auf der Ebene des Gesellschafters besteuert und</li>
<li>aus Sicht des Staates ihres Gründers als selbstständiges (nicht transparentes) Steuersubjekt gilt – die Einnahmen werden auf der Ebene der Gesellschaft besteuert – wodurch das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung entsteht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 17j Gesetz über Einkommenssteuer werden Einnahmen, die auf ausländische (nicht residente) Gesellschafter fallen, die die Bedingung eines Eigentumsanteils von <strong>50% und mehr</strong> an einer transparenten Gesellschaft erfüllen, auf der Ebene dieser transparenten Gesellschaft mit dem Steuersatz besteuert, der für die Einkommenssteuer juristischer Personen in Höhe von 21% bestimmt ist, falls diese Einnahmen weder mittels einer ständigen Betriebsstelle im Staat der Residenz der transparenten Gesellschaft noch im Ausland besteuert werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">In Anbindung an die neuen Regelungen wird ab 1.1.2022 eine <strong>neue Meldepflicht</strong> für ausländische Gesellschafter transparenter Gesellschaften gemäß § 49a Gesetz über Einkommenssteuer eingeführt. Ausländische Gesellschafter, die die Kriterien für die Beteiligung am Stammkapital oder an den Stimmrechten erfüllen oder das Recht auf einen Anteil am Gewinn von mindestens 50% haben, müssen den Status einer transparenten Gesellschaft deklarieren, damit die richtige Art ihrer Besteuerung angewendet werden kann.</p>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 20px;">Erweiterung der CFC-Regelungen auf natürliche Personen – ab 1.1.2022</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Die Regelungen für kontrollierte ausländische Gesellschaften (CFC-Regelungen) sind Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung des Gewinns in Steuerparadiese. Mit der Novelle des Gesetzes werden sie ab 1.1.2022 auch für natürliche Personen angewendet. Am häufigsten handelt es sich um Briefkastenfirmen, die in Staaten mit niedriger bzw. nullwertiger Steuerbelastung gegründet werden, deren Tätigkeit slowakische natürliche Personen beeinflussen. Die aus ihnen hervorgehenden Einnahmen werden jedoch auf diese Weise nicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik als Dividenden besteuert, sondern werden mit einem minimalen Steuersatz oder überhaupt nicht besteuert.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem Begriff ausländische kontrollierte Gesellschaft (weiterhin nur „CFC“) wird eine Situation verstanden, in der:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">eine natürliche Person allein oder gemeinsam mit abhängigen Personen einen direkten oder indirekten bzw. indirekten abgeleiteten Anteil am Stammkapital oder an den Stimmrechten oder das Recht auf einen Anteil am Gewinn von mindestens 10% oder tatsächliche Kontrolle über diese Gesellschaft hat;</li>
<li style="text-align: justify;">eine kontrollierte ausländische Gesellschaft ein Steuerzahler eines nicht zusammenarbeitenden Staates ist oder kein Steuerzahler eines nicht zusammenarbeitenden Staates ist, aber die effektive Besteuerung ihres Einkommens ist geringer als 10%.</li>
</ul>
<p>Die effektive Besteuerung wird als Anteil der nachweislich bezahlten Einkommenssteuer der CFC und des Wirtschaftsergebnisses der CFC berechnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Im neuen § 51h Gesetz über Einkommenssteuer kommt es zur Festlegung der CFC-Regelungen für natürliche Personen, wonach Anteile am Gewinn (Dividenden) aus CFC bereits <strong>zum Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs des Steuerzahlers</strong> (natürliche Person) auf sie und nicht erst bei ihrer Auszahlung besteuert werden. So zugeordnete bisher nicht ausgezahlte Dividenden werden mittels der individuellen Besteuerungsgrundlage mit einem Steuersatz von <strong>25 % </strong>oder<strong> 35 %</strong> (CFC aus einem nicht zusammenarbeitenden Staat) besteuert. Individuell werden Situationen der direkten und indirekten Beteiligung an einer CFC-Gesellschaft sowie auch die Anrechnung der Steuer geregelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die oben genannte Vorgehensweise <u>wird nicht angewendet</u>, falls:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">die Gesamthöhe des Einkommens aus CFC, das zugeordnet werden kann, einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt,</li>
<li style="text-align: justify;">der Anteil an einer ausländischen Person in die Besteuerungsgrundlage einer juristischen Person einbezogen wird (falls z.B. eine slowakische natürliche Person eine abhängige Person in Bezug auf eine slowakische juristische Person ist, wobei beide einen Anteil an einer CFC besitzen),</li>
<li style="text-align: justify;">eine CFC ein Steuerzahler in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat ist, der eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und der Steuerzahler nachweist, dass die CF die Einnahmen durch eine tatsächlich ausgeführte Tätigkeit erzielt hat, für die sie im entsprechenden Staat Personal- und Raumausstattung sowie auch materielles und immaterielles Vermögen hat; diese Ausnahme bezieht sich nicht auf CFC aus einem nicht zusammenarbeitenden Staat.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="color: #00a0e3; font-size: 20px;">Mitteilung über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer ab 1.1.2022</span></h2>
<p style="text-align: justify;">Ab dem Jahr 2022 informiert der Steuerverwalter alle Steuerzahler, die eine Steuererklärung über die Einkommenssteuer eingereicht haben, über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, und zwar spätestens 5 Tage vor der Fälligkeit der Vorauszahlungen (§ 42 Abs. 13 Gesetz über Einkommenssteuer).</p>
<p style="text-align: justify;"><div class="gap" style="line-height: 30px; height: 30px;"></div>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmeny-ucinne-pre-zdanovacie-obdobie-od-1-1-2022/">Änderungen, die für den für Besteuerungszeitraum ab 1.1.2022 wirksam sind</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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