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	<title>Archívy 2016 - Moore BDR s. r. o.</title>
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	<description>Naše portfólio zahŕňa: audit účtovníctva, daňové poradenstvo, fúzie, akvizície, Due diligence, Bratislava, Banská Bystrica</description>
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		<title>MELDEPFLICHT – Einkommen von Urhebern</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/upozornujeme-na-oznamovaciu-povinnost-danovnikov-do-15-1-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Dec 2016 12:02:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir weisen auf die Meldepflicht für Steuerzahler bis zum 15.1.2017 gegenüber dem Steuerverwalter im Zusammenhang mit der Änderung der Versteuerung des Einkommens von Urhebern im Jahre 2016 hin. Seit dem 1.1.2016 werden die Urhebereinkommen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aus der Erschaffung eines Werks und der Erbringung einer künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs. 2 Bst.&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/upozornujeme-na-oznamovaciu-povinnost-danovnikov-do-15-1-2017/">MELDEPFLICHT – Einkommen von Urhebern</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wir weisen auf die Meldepflicht für Steuerzahler bis zum 15.1.2017 gegenüber dem Steuerverwalter im Zusammenhang mit der Änderung der Versteuerung des Einkommens von Urhebern im Jahre 2016 hin.</strong></p>
<p>Seit dem 1.1.2016 werden die Urhebereinkommen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aus der Erschaffung eines Werks und der Erbringung einer künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs. 2 Bst. a) Einkommenssteuergesetz und auch Einkommen aus der Nutzung eines Werks und aus der Nutzung einer künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs.4 Einkommenssteuergesetz <b>vorzugsweise mit einer Quellensteuer versteuert</b> bzw. durch zwei Vorgehensweisen in Abhängigkeit von der Entscheidung des Steuerzahlers (Urhebers) und dies je nachdem, ob der Steuerzahler ein mit der Quellensteuer versteuertes oder ein unversteuertes Urheberhonorar bevorzugt, <b>unter der Bedingung, dass er im Voraus mit dem Zahler die Nichtanwendung der Quellensteuer vereinbart.</b></p>
<p>Wenn Sie <i>im Jahre 2016 mit einem Urheber eine Vereinbarung</i> darüber getroffen haben, dass Sie dem Urheber keine Quellensteuer abziehen, sind Sie <b>verpflichtet</b>, den Abschluss dieser Vereinbarung <b>bis zum 15.1.2017 dem Steuerverwalter zu melden.</b></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/upozornujeme-na-oznamovaciu-povinnost-danovnikov-do-15-1-2017/">MELDEPFLICHT – Einkommen von Urhebern</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderung des Werts der Essensgutscheine und der Verpflegungspauschbeträge ab dem 1. Dezember 2016</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/zmena-hodnoty-stravnych-listkov-a-stravneho-od-1-decembra-2016/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Dec 2016 11:58:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1. Dezember 2016 steigt der Mindestwert eines Essensgutscheins von 3,15 EUR auf 3,38 EUR. Der Höchstwert eines Essensgutscheins beträgt nunmehr 4,50 EUR. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Essensgutschein für jeden Arbeitstag, an dem er mehr als 4 Stunden gearbeitet hat. Mit Wirksamkeit ab dem 1. Dezember 2016 ändert sich im Sinne des&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmena-hodnoty-stravnych-listkov-a-stravneho-od-1-decembra-2016/">Änderung des Werts der Essensgutscheine und der Verpflegungspauschbeträge ab dem 1. Dezember 2016</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem 1. Dezember 2016 steigt der Mindestwert eines Essensgutscheins von 3,15 EUR auf 3,38 EUR. Der Höchstwert eines Essensgutscheins beträgt nunmehr 4,50 EUR. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Essensgutschein für jeden Arbeitstag, an dem er mehr als 4 Stunden gearbeitet hat.</strong></p>
<p>Mit Wirksamkeit ab dem 1. Dezember 2016 ändert sich im Sinne des Gesetzes zur Reisekostenerstattung auch die Höhe des Verpflegungspauschalbetrags für einen Arbeitnehmer, welcher bei einer Dienstreise im Rahmen der Slowakischen Republik in Abhängigkeit von der Dauer dieser Dienstreise wie folgt aussieht:</p>
<p>5 &#8211; 12 Stunden: 4,50 EUR</p>
<p>12 &#8211; 18 Stunden: 6,70 EUR</p>
<p>über 18 Stunden: 10,30 EUR</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/zmena-hodnoty-stravnych-listkov-a-stravneho-od-1-decembra-2016/">Änderung des Werts der Essensgutscheine und der Verpflegungspauschbeträge ab dem 1. Dezember 2016</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktivierungspflicht für E-Postfächer verschiebt sich auf den 1.7.2017</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/povinna-aktivacia-e-schranok-sa-posuva-na-1-7-2017/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Dec 2016 12:17:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 7.12.2016 wurde eine Änderung des Gesetzes Nr. 305/2013 Slg. über das E-Government beschlossen, die einen Aufschub für die Aktivierungspflicht bei den elektronischen Postfächern von juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, bis zum 1. Juli 2017 mit sich bringt. Darüber entschieden die Abgeordneten des Nationalrats der Slowakischen Republik in einem verkürzten Gesetzgebungsverfahren. Jene Handelsgesellschaften,&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/povinna-aktivacia-e-schranok-sa-posuva-na-1-7-2017/">Aktivierungspflicht für E-Postfächer verschiebt sich auf den 1.7.2017</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 7.12.2016 wurde eine Änderung des Gesetzes Nr. 305/2013 Slg. über das E-Government beschlossen, die einen Aufschub für die Aktivierungspflicht bei den elektronischen Postfächern von juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, bis zum 1. Juli 2017 mit sich bringt. Darüber entschieden die Abgeordneten des Nationalrats der Slowakischen Republik in einem verkürzten Gesetzgebungsverfahren.</strong></p>
<p><span lang="DE">Jene Handelsgesellschaften, die es noch nicht geschafft haben, ihre elektronischen Postfächer für die Kommunikation mit dem Staat zu aktivieren, können sich so mehr Zeit für die Aktivierungspflicht einräumen. <b>Der ursprüngliche Termin, also der 1. Januar 2017, ändert sich auf den 1. Juli 2017. </b>Der Hauptgrund für die Terminverlängerung bei der Aktivierungspflicht ist die geringe Anzahl an statutarischen Vertretern juristischer Personen im Handelsregister, die einen elektronischen Personalausweis mit elektronischem Chip und persönlichem Sicherheitscode besitzen.</span></p>
<p><span lang="DE">Die Gesetzesänderung zum E-Government führt auch eine neue 10-Tages-Regel ein. Diese Zeit soll dazu dienen, damit der Inhaber des Postfachs nach seiner Aktivierung eine Berechtigung zum Umgang mit dem elektronischen Postfach für diejenigen natürlichen Personen einholen kann, denen er selbst die Zustimmung erteilt hat.</span></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/povinna-aktivacia-e-schranok-sa-posuva-na-1-7-2017/">Aktivierungspflicht für E-Postfächer verschiebt sich auf den 1.7.2017</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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		<item>
		<title>KOMMUNALABGABE FÜR ENTWICKLUNG</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/poplatok-za-rozvoj-financny-nastroj-ktory-bude-mat-prijmovu-funkciu-rozvojovu-funkciu-a-protikorupcnu-funkciu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Dec 2016 12:16:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ziel des Gesetzes ist die Bestimmung eines Finanzinstruments in der selbstverwaltenden Zuständigkeit der Gemeinden, welches jede Gemeinde auf Freiwilligenbasis durch eine eigene allgemein verbindliche Verordnung einführt und das eine Einkommensfunktion, eine Entwicklungsfunktion und eine korruptionsbekämpfende Funktion haben wird. Am 7. Dezember 2016 beschloss der Nationalrat der Slowakischen Republik ein Gesetz, mit dem das Gesetz Nr.&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/poplatok-za-rozvoj-financny-nastroj-ktory-bude-mat-prijmovu-funkciu-rozvojovu-funkciu-a-protikorupcnu-funkciu/">KOMMUNALABGABE FÜR ENTWICKLUNG</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ziel des Gesetzes ist die Bestimmung eines Finanzinstruments in der selbstverwaltenden Zuständigkeit der Gemeinden, welches jede Gemeinde auf Freiwilligenbasis durch eine eigene allgemein verbindliche Verordnung einführt und das eine Einkommensfunktion, eine Entwicklungsfunktion und eine korruptionsbekämpfende Funktion haben wird.</strong></p>
<p>Am 7. Dezember 2016 beschloss der Nationalrat der Slowakischen Republik ein Gesetz, mit dem das Gesetz Nr. 447/2015 Slg. über die Kommunalabgabe für Entwicklung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze geändert und ergänzt wird <a href="http://www.nrsr.sk/web/Default.aspx?sid=zakony/zakon&amp;MasterID=6086" data-htmlarea-external="1">http://www.nrsr.sk/web/Default.aspx?sid=zakony/zakon&amp;MasterID=6086</a> /verabschiedete Gesetzesfassung NRSR 271.</p>
<p>Ziel des Gesetzes ist die Bestimmung eines Finanzinstruments in der selbstverwaltenden Zuständigkeit der Gemeinden, welches jede Gemeinde auf Freiwilligenbasis durch eine eigene allgemein verbindliche Verordnung einführt und das eine Einkommensfunktion, eine Entwicklungsfunktion und eine korruptionsbekämpfende Funktion haben wird.</p>
<p>Diese Entwicklungsabgabe <b>kann</b> also von der Gemeinde auf deren Gebiet, in deren einzelnen Teilen oder in einzelnen Gemarkungen durch eine allgemein verbindliche Verordnung festgelegt werden.</p>
<p>Wenn die Gemeinde beschließt, die Kommunalabgabe einzuführen, dann ist die Gemeinde nach der Verabschiedung ihrer Einführung durch den Gemeinderat und ihrer Verlautbarung in einer allgemein verbindlichen Verordnung verpflichtet, sie der Person – dem Gebührenzahler, welcher die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt, zur Zahlung zu veranlagen.</p>
<p><b>Gegenstand der Entwicklungsabgabe ist ein Hochbau auf dem Gebiet der Gemeinde</b></p>
<p><b>a) </b>für den eine rechtsgültige Baugenehmigung ausgegeben wurde, mit der dieses Bauwerk bewilligt wurde (nachstehend nur „Baugenehmigung“),</p>
<p><b>b)</b> der dem Bauamt gemeldet wurde,</p>
<p><b>c)</b> für den ein Beschluss über die Genehmigung einer Änderung des Bauwerks vor seiner Fertigstellung herausgegeben wurde, oder</p>
<p><b>d) </b>der nachträglich genehmigt wurde.</p>
<p>Gegenstand der Entwicklungsabgabe ist ein Bauwerk im Sinne der vorgenannten Punkte, wenn durch seine Realisierung eine neue oder eine weitere Nutzfläche im oberirdischen Teil des Bauwerks entsteht.</p>
<p>Zum Beispiel die Wartung, Reparatur, Sanierung oder Modernisierung eines Wohnhauses, bei der sich die Gesamtsumme der Nutzfläche aller Wohnungen und Nichtwohnräume im Wohnhaus nicht ändert, kleine Bauwerke, ein Auf- und Anbau mit einer Nutzfläche <b>unter 25 m2, </b>das Bauwerk oder der Teil eines Bauwerks einer medizinischen Einrichtung, für Kindergärten, für Sportzwecke, für Museen, Bibliotheken, Galerien und anderes <b>sind von der Entwicklungsabgabe ausgeschlossen</b>.</p>
<p><b>Gebührenpflichtig </b>ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person, der als Bauherr eine Baugenehmigung, der Beschluss über die Genehmigung einer Änderung des Bauwerks vor seiner Beendigung oder der Beschluss über eine nachträgliche Baugenehmigung ausgegeben wurde oder die das Bauwerk als Bauherr beim Bauamt angemeldet hat.</p>
<p>Der Satz für die Entwicklungsabgabe bewegt sich <b>zwischen 3 Euro und 35 Euro für jeden angefangenen Quadratmeter Fußbodenfläche im oberirdischen Teil des Bauwerks.</b> Grundlage für die Entwicklungsabgabe ist die gesamte Fußbodenfläche des oberirdischen Teils vom realisierten Bauwerk in m2.</p>
<p>Die Gemeinde kann die Entwicklungsabgabe im Sinne dieses Gesetzes zum ersten Mal für ein Bauwerk veranlagen, für das die Baugenehmigung nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgegeben wurde, frühestens jedoch mit der Einführung der Entwicklungsabgabe durch eine allgemein verbindliche Verordnung der Gemeinde.</p>
<p>Den Satz für die Entwicklungsabgabe kann die Gemeinde nur <b>zum 1. Januar eines Kalenderjahres </b>bestimmen oder ändern, beziehungsweise wenn die Gemeinde die Entwicklungsabgabe zum ersten Mal im Laufe des Jahres 2017 mit einer allgemein verbindlichen Verordnung einführt, kann der Satz für die Entwicklungsabgabe von der Gemeinde frühestens zum Tag der Wirksamkeit einer solchen allgemein verbindlichen Verordnung der Gemeinde festgelegt werden.</p>
<p>Dieses Gesetz erlangt seine Wirksamkeit am 31. Dezember 2016.</p>
<p><i>Wir empfehlen Ihnen, die allgemein verbindlichen Verordnungen der Gemeinden zu verfolgen, die auf ihren entsprechenden Websites veröffentlicht werden, für den Fall, dass die Gemeinde auf ihrem Gebiet eine Entwicklungsabgabe festlegen sollte, die sich auf Ihr Bauwerk beziehen würde. Im Falle weiterer Fragen und einer eventuellen Assistent hinsichtlich dieser Problematik können Sie uns gern kontaktieren.</i></p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/poplatok-za-rozvoj-financny-nastroj-ktory-bude-mat-prijmovu-funkciu-rozvojovu-funkciu-a-protikorupcnu-funkciu/">KOMMUNALABGABE FÜR ENTWICKLUNG</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/rusia-sa-maximalne-vymeriavacie-zaklady-pre-platenie-odvodov-do-zdravotnej-poistovne/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Dec 2016 12:14:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung vom 30. November 2016, mit der das Gesetz Nr. 580/2004 Slg. über die Krankenversicherung geändert und ergänzt wird, wurden zum 1. Januar 2017 die maximalen Bemessungsgrundlagen für die Zahlung von Beiträgen an die Krankenkassen abgeschafft. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige bei der Jahresabrechnung und bei&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/rusia-sa-maximalne-vymeriavacie-zaklady-pre-platenie-odvodov-do-zdravotnej-poistovne/">ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit der Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung vom 30. November 2016, mit der das Gesetz Nr. 580/2004 Slg. über die Krankenversicherung geändert und ergänzt wird, wurden zum 1. Januar 2017 die maximalen Bemessungsgrundlagen für die Zahlung von Beiträgen an die Krankenkassen abgeschafft. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige bei der Jahresabrechnung und bei der Berechnung der Vorauszahlungen Krankenkassenbeiträge von einer Bemessungsgrundlage zahlen werden, die unbegrenzt ist.</strong></p>
<p>Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnanteilen (Dividenden) die maximale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge <b>erhalten bleibt</b>. Für die Berechnung der Beiträge von den ausgeschütteten Dividenden <b>für das Jahr 2016 </b>beträgt die maximale Bemessungsgrundlage <b>51 480</b> EUR. Auf die ausgeschütteten Dividenden die von den Gewinnen, die beginnend ab dem Jahr 2017 erwirtschaftet werden, wird eine Versteuerung der Dividenden für natürliche Personen in Form einer Quellensteuer in Höhe von 7% eingeführt, wobei sie nicht mehr den Krankenkassenbeiträge unterliegen werden (<a class="external-link-new-window" title="Opens external link in new window" href="https://www.moore-bdr.sk/de/nachrichten/detail/aenderungen-im-einkommens-und-koerperschaftssteuergesetz.html" data-htmlarea-external="1">für nähere Informationen sehen Sie unseres letztes Newsletter</a><a id="_anchor_1" href="https://www.moore-bdr.sk/typo3/#_msocom_1" name="_msoanchor_1"></a>)</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/rusia-sa-maximalne-vymeriavacie-zaklady-pre-platenie-odvodov-do-zdravotnej-poistovne/">ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen im Mehrwertsteuergesetz</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/aktualne-zmeny-v-zakone-o-dani-z-pridanej-hodnoty/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2016 12:11:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen zu den aktualisierten Veränderungen im Mehrwertsteuergesetz ab 2017. 2. Änderungen im Mehrwertsteuergesetz: 2.1 Abzug der Steuer durch einen ausländischen Zahler Der Zahler, der als ausländischer Steuerpflichtiger gemäß § 5 registriert ist und die Bedingungen für die Steuerrückerstattung einer ausländischen Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/aktualne-zmeny-v-zakone-o-dani-z-pridanej-hodnoty/">Änderungen im Mehrwertsteuergesetz</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen zu den aktualisierten Veränderungen im Mehrwertsteuergesetz ab 2017.</strong></p>
<p><b>2. Änderungen im Mehrwertsteuergesetz:</b></p>
<p><b>2.1 Abzug der Steuer durch einen ausländischen Zahler</b></p>
<p>Der Zahler, der als ausländischer Steuerpflichtiger gemäß § 5 registriert ist und die Bedingungen für die Steuerrückerstattung einer ausländischen Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erfüllt, kann den Steuerabzug von Waren und Dienstleistungen nicht über die Steuererklärung geltend machen, mit Ausnahme der in § 49 Abs. 9 angegebenen Fälle, die da sind:</p>
<p>&#8211;        der Steuerabzug von Waren und Dienstleistungen, die er für die Lieferungen von Waren und Dienstleistungen verwendet, bei denen der Lieferant der Steuerpflichtige ist</p>
<p>&#8211;        für den Fall des Kaufs einer Ware oder Dienstleistung von einem anderen Steuerzahler im Inland mit Übertragung der Steuerpflicht, z. B. mit Übertragung der Steuerpflicht gemäß § 69 Abs. 12 Bst. j) des Mehrwertsteuergesetzes im Bausektor (DURCH DIE ÄNDERUNG EINE PRÄZISIERUNG VON § 49 ABS. 9)</p>
<p>Eine ausländische Person wird also vorrangig die Steuerrückerstattung über den Antrag auf Rückerstattung der für Waren und Dienstleistungen bezahlten Steuer gegenüber dem Steuerabzug über die Steuererklärung anwenden.</p>
<p><b>2.2 Steuerrückerstattung für Personen, die Privilegien und Immunität gemäß dem internationalen Recht genießen und von der Steuer freigestellt sind</b></p>
<p>Mit der Gesetzesänderung wird der Zeitraum für die Rückerstattung der rückerstatteten Steuer von zwei Jahren auf sechs Monate ab der Anmeldung von Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeugen mit dem zugewiesenen diplomatischen Kennzeichen EE oder ZZ verkürzt, bei denen die Steuer zurückerstattet und diese Fahrzeuge zerstört oder entwendet wurden. Wenn ein ausländischer Vertreter eine Rückerstattung jener Steuer geltend macht, die im Preis eines Personenkraftwagens bezahlt wurde, und er seine Tätigkeit in der SR innerhalb <i>von sechs Monaten ab der Anmeldung dieses Fahrzeugs beendet, ist er verpflichtet, die Steuer zurückzuzahlen.</i></p>
<p><b>2.3. Anwendung der Übertragung der Steuerpflicht bei Bauarbeiten. Steuerpflichtige gegenüber dem Steuerverwalter</b></p>
<p>In der Praxis kommt es vor, dass der Lieferant von Bauarbeiten eine andere Einstufung hat als der Abnehmer, was insbesondere durch eine abweichende Beschreibung der gleichen Tätigkeit verursacht werden kann. Aus diesem Grund wurde eine sog. juristische Fiktion bei der Anwendung der Übertragung der Steuerpflicht bei Bauarbeiten eingeführt, die sowohl für den Lieferanten als auch für den Abnehmer eine rechtliche Sicherheit bringen und eine übermäßige bürokratische Belastung bei der mehrfahren Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung von Tätigkeiten nach der CPA-Klassifikation beseitigen soll.</p>
<p>Im Gesetz wurde eine neue Bestimmung ergänzt, die einführt, dass <i>wenn der Zahler Bauarbeiten oder Ware mit Installation oder Montage liefert und dafür hält, dass diese Bauarbeiten oder Ware mit Installation oder Montage eine Leistung gemäß § 69 Absatz 12 Bst. j) sind und die ausgestellte Rechnung die verbale Information „Übertragung der Steuerpflicht“ enthält, dann ist der Zahler, der Empfänger dieser Leistung ist, der Steuerpflichtige“.</i></p>
<p><b>2. 4  Kontrollerklärung zur Mehrwertsteuer</b></p>
<p>Neue Pflicht für den Steuerzahler, der die Lieferung mit Übertragung der Steuerpflicht im Bauwesen durchführt, die ausgestellten Rechnungen in der Kontrollerklärung zur Mehrwertsteuer auszuweisen, obwohl er diese Lieferungen nicht in der Steuererklärung angibt. Die Rechnung wird in Teil A.2. der Kontrollerklärung angeführt und die Angaben aus diesen Rechnungen werden bei der analytischen Tätigkeit der Finanzverwaltung genutzt.</p>
<p><b>2.5   Ersatz für die Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs während der Steuerprüfung</b></p>
<p>Mit der Gesetzesänderung wird ein finanzieller Ersatz für die Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs, der sog. Zins vom übermäßigen Abzug ergänzt.</p>
<p>Anspruch auf den Zins vom übermäßigen Abzug entsteht dem Zahler, wenn die Dauer der Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs länger als sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Frist für die Rückerstattung des übermäßigen Abzugs gemäß dem Gesetz dauert.   Der Steuerzahler wird keinen Antrag auf Zuerkennung des Zinses vom übermäßigen Abzug einreichen, da das Finanzamt über die Zuerkennung des Zinses vom übermäßigen Abzug einen Beschluss ex offo ausgibt<b>.</b> Der Zahler hat keinen Anspruch auf den Zins, wenn es zur Verlängerung der Steuerprüfung aus Gründen seinerseits dadurch kommt, dass er wiederholt Pflichten nicht erfüllt hat, die ihm während der Steuerprüfung auferlegt wurden, Schriftsachen nicht annahm, unentschuldigt nicht auf eine Vorladung hin beim Finanzamt vorstellig wurde, unter der Anschrift nicht erreichbar war, worüber das Finanzamt einen Beschluss ausgibt.</p>
<p>Gemäß einer Übergangsbestimmung wird sich die Rechtsregelung zum Anspruch auf einen finanziellen Ersatz aufgrund der Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs während der Ausübung einer Steuerprüfung auf jene Fälle der Einbehaltung eines übermäßigen Abzugs beziehen, zu denen es aufgrund einer Steuerprüfung kam, die nach dem 1.1.2017 begonnen hat, sowie<b> auch auf Fälle, bei denen die Steuerprüfung vor der Wirksamkeit dieser Änderung begonnen hat und zum 1.1.2017 noch nicht abgeschlossen war.</b></p>
<p><b>2.6 Selbstbesteuerung der Wareneinfuhr aus Drittstaaten</b></p>
<p><b>Mit Wirksamkeit ab dem 31.12.2016 </b>kommt es durch die <b>Änderung des Mehrwertsteuergesetzes </b>zu einem Aufschub der Wirksamkeit der Selbstbesteuerung bei der Wareneinfuhr aus Drittstaaten. Die Wirksamkeit der Selbstbesteuerung der Wareneinfuhr durch die eingereichte Steuererklärung wird in Abhängigkeit von der Höhe der Verschuldung der öffentlichen Verwaltung der SR angewendet und dies ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach jenem Jahr, in dem die Europäische Kommission (Eurostat) Angaben über die Höhe der öffentlichen Verschuldung der öffentlichen Verwaltung der SR veröffentlicht, laut denen die Differenz zwischen dem oberen Schuldenlimit, welches für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegt wurde, und der aktuellen Schuldenhöhe für das zugehörige Haushaltsjahr höher als 11 % ist.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/aktualne-zmeny-v-zakone-o-dani-z-pridanej-hodnoty/">Änderungen im Mehrwertsteuergesetz</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/pozor-zmeny-v-zakone-o-dani-z-prijmov/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2016 12:09:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen zu den aktualisierten Veränderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz ab 2017. 1. Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz: 1.1 Gewinnanteile, Dividenden Verabschiedete Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes Am 23. November 2016 fand eine Sitzung des Nationalrats der Slowakischen Republik (SR) statt, auf der neue Regeln für die Versteuerung von&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/pozor-zmeny-v-zakone-o-dani-z-prijmov/">Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen zu den aktualisierten Veränderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz ab 2017.</strong></p>
<p><b>1. Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz:</b></p>
<p><b>1.1 Gewinnanteile, Dividenden</b></p>
<p><b>Verabschiedete Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes</b></p>
<p>Am 23. November 2016 fand eine Sitzung des Nationalrats der Slowakischen Republik (SR) statt, auf der <b>neue Regeln für die Versteuerung von Dividenden in der SR</b> mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2017 verabschiedet wurden.</p>
<p>Eine der grundlegenden Änderungen im Vergleich zum vorherigen Gesetzesentwurf, über den wir Sie im letzten Newsletter informiert haben, ist, dass die Gewinnanteile (Dividenden) natürlicher Personen anstatt der ursprünglich <b>vorgeschlagenen 15 % mit einem Satz von 7 % oder 35% von der besonderen Steuerbemessungsgrundlage versteuert werden, </b>wobei man von ihnen keine Beiträge mehr für die Krankenversicherung zahlt.</p>
<p><b>Die Besteuerung von Dividenden wird bei natürlichen Personen gesondert danach beurteilt, für welche Jahre die Dividenden ausgeschüttet werden:</b></p>
<p>1)     <b>Dividenden ausgeschüttet aus Gewinnen, die bis zum Jahresende 2003 erwirtschaftet wurden</b> – diese Dividenden werden bei ihrer Auszahlung nach 2016 mit einer Quellensteuer in Höhe von 7 % versteuert, wobei sie in den Jahren 2004 bis 2016 als Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerzahlers – der natürlichen Person – mit einem Satz von 19 % bzw. 25 % versteuert wurden;</p>
<p>2)     <b>Dividenden ausgeschüttet aus Gewinnen, die für die Jahre 2004 – 2016 erwirtschaftet wurden</b> – bei diesen Dividenden bleibt das bisherige Steuerregime erhalten, d. h. die Dividenden waren kein Gegenstand der Steuer und bei ihrer Auszahlung nach 2016 werden sie nicht versteuert, aber werden weiter der Krankenkassenabgabe in Abhängigkeit von der gesetzlichen Regelung für die einzelnen Jahre unterliegen (2011 – 2012 in Höhe von 10 %, 2013 – 2016 in Höhe von 14 %);</p>
<p>3)     <b>Dividenden ausgeschüttet von den Gewinnen, die beginnend ab dem Jahr 2017 erwirtschaftet werden </b>– es wird eine Versteuerung der Dividenden für natürliche Personen in Form einer Quellensteuer in Höhe von 7 % eingeführt, wobei sie nicht mehr den Krankenkassenbeiträgen unterliegen werden.</p>
<p>4)     <b>Für den Fall der Ausschüttung von Dividenden ins Ausland bzw. der Annahme von Dividenden aus dem Ausland </b>geht man nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dessen Anwendung Vorrang vor dem Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz hat.</p>
<p>Auf Dividenden, die an natürliche Personen ausgezahlt werden, welche Residenten von Nichtvertragsstaaten sind, oder die natürliche Personen – Residenten der SR – von Handelsgesellschaften mit dem <b>Sitz in Nichtvertragsstaaten</b> annehmen, wird ein besonderer Steuersatz in Höhe von 35 % angewendet.</p>
<p><b>Die Regeln für die Besteuerung von Dividenden </b>(Gewinnanteil) kommen ebenso auf die Besteuerung des Abfindungsanteils, des Anteils am Liquidationsrest, des Gewinnanteils und auf das Vermögen des Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft zur Anwendung.<br />
<b>Ausnahme: </b><b>Freistellung des Anteils eines Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft mit Rechtssubjektivität.</b></p>
<p>Freigestellt wird der Anteil eines Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft mit einer Rechtssubjektivität bis zu einer Höhe von 500 Euro. Ein steuerpflichtiges Einkommen wird der Anteil des Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft nur dann, wenn er höher als 500 Euro ist und dies im Betrag, der über diesen Betrag hinausgeht.</p>
<p>Die Änderung des Einkommens- und Körperschaftsgesetzes beeinflusst ab dem 1.1.2017 wesentlich jene Gruppe von Personen, welche <b>Arbeitnehmer ohne Beteiligung am Stammkapital einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft </b>sind:</p>
<p>Solche Einkünfte in Form von Dividenden werden beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit mit der gleichen Abgabenbelastung wie im Falle des Gehalts klassifiziert. Dividenden, die an Arbeitnehmer ohne Beteiligung am Stammkapital aus dem Gewinn für einen Bilanzierungszeitraum ausgezahlt werden, dessen Beginn im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2016 liegt, sind von der Einkommenssteuer freigestellt.</p>
<p><b>Anteile und Dividenden der Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und von Komplementären von Kommanditgesellschaften:</b></p>
<p>Der Gewinnanteil des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, der Anteil des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft am Liquidationsrest bei der Liquidation der Gesellschaft und der Abfindungsanteil beim Erlöschen der Beteiligung eines Gesellschafters an der offenen Handelsgesellschaft oder beim Erlöschen der Beteiligung eines Komplementärs an einer Kommanditgesellschaft ist Gegenstand der Steuer beim Gesellschafter – der juristischen Person als Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 14 – Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer.</p>
<p><b>Besteuerung von Dividenden bei juristischen Personen:</b></p>
<p>Diese Dividenden sind weiterhin kein Gegenstand der Steuer.</p>
<p>Eine Ausnahme bilden Dividenden, die an solche juristische Personen ausgeschüttet werden, die <b>Residenten von Nichtvertragsstaaten sind, oder die von juristischen Personen aus Nichtvertragsstaaten angenommen werden </b>– diese werden mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von <b>35 % besteuert.</b></p>
<p>Die Besteuerung jener Dividenden juristischer Personen, die im Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2017 aus einem Gewinn fließen, der bis 31.12.2003 ausgewiesen wurde, ändert sich bei juristischen Personen nicht und sie unterliegen einer Versteuerung.</p>
<p>Alle Änderungen auf dem Gebiet der Einführung einer Versteuerung von Dividenden und anderen Einkünften kommen bei einem Gewinn zur Anwendung, der für einen Besteuerungszeitraum ausgewiesen wird, welcher vor dem 1.1.2017 begonnen hat, beim Anteil des Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft beim ausgewiesenen Gewinn für einen Besteuerungszeitraum bis zum 31.12.2016 und ausgezahlt nach dem 31.12.2016, beim Anteil am Liquidationsrest, wenn die Handelsgesellschaft oder Genossenschaft frühestens am 1.1.2017 in die Liquidation geht, und beim Abfindungsanteil, dessen Höhe anhand des ordnungsgemäßen individuellen Jahresabschlusses für einen Bilanzierungszeitraum bestimmt wurde, der frühestens am 1.1.2017 beginnt.</p>
<p><b>1.2    Änderung des Steuersatzes:</b></p>
<p>Der Steuersatz bei den Einkünften juristischer Personen für den Besteuerungszeitraum, der frühestens am 1. Januar 2017 beginnt, <b>sinkt von 22% auf 21%.</b></p>
<p><b>1.3          </b><b>Aufhebung der Steuerlizenz:</b></p>
<p>Firmen (z. B. slowakische GmbHs) werden die <b>Steuerlizenz zum letzten Mal für das Jahr 2017 bezahlen</b>, wenn ihr Besteuerungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht. Wenn sie als Besteuerungszeitraum das Geschäftsjahr verwenden, zahlen sie die Steuerlizenz das letzte Mal für jenen Besteuerungszeitraum, der im Laufe des Jahres 2018 endet.</p>
<p><b>1.4  Erhöhung der Pauschalausgaben</b></p>
<p><b>Das Limit für die Pauschalausgaben wird auf 60 % </b>von den erreichten Einkünften aus der Unternehmenstätigkeit und anderer selbständiger Erwerbstätigkeit auf einen Höchstbetrag von 20 000 Euro erhöht.</p>
<p>Diese Gesetzesänderung betrifft jene Steuerzahler, die Einkünfte aus einer Unternehmenstätigkeit gemäß § 6 Absatz (1), Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 6 Absatz (2), aber auch Einkünfte aus der Verwendung eines Werks und eines Kunstwerks gemäß § 6 Absatz (4) haben. Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Steuerzahler, die Einkünfte aus der Vermietung gemäß § 6 Absatz (3) des Einkommenssteuergesetzes haben.</p>
<p><b>1.5        </b><b>Änderungen bei der Verrechnungspreisbildung</b></p>
<p><b>Es ändern sich die Regeln bei der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage einer inländischen abhängigen Person, </b>wobei keine Genehmigung des Steuerverwalters für die Ausführung einer korrespondierenden Berichtigung mehr verlangt wird. Ebenso werden neue Regeln der primären und der korrespondierenden Berichtung eingeführt, wenn eine der beteiligten Seiten ein Steuerzahler ist, der eine Steuerermäßigung geltend macht, und dies einschließlich der Einführung einer Meldepflicht zu den Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage gegenüber dem Steuerverwalter.</p>
<p>Der Prozess der Einreichung des <b>Antrags eines Steuerzahlers für die Genehmigung der Preisbildungsmethode </b>wird präzisiert. Es werden feste Gebühren für die Ausgabe eines Beschlusses über die Genehmigung der Preisbildungsmethode festgelegt und dies in Höhe von:</p>
<p>·       10 000 Euro bei der einseitigen Genehmigung der Preisbildungsmethode gemäß dem Einkommens- und Körperschaftssteuergesetze, oder</p>
<p>·       30 000 Euro bei einer beiderseitigen Genehmigung der Preisbildungsmethode anhand des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Steuerverwalter beider Vertragsstaaten.</p>
<p>Zu den Regeln der Verrechnungspreisbildung wird auch der neue <b>§ 18a </b>ergänzt<b>, dessen Absicht es ist, in größerem Maße eine absichtliche Umgehung der Steuerzahlung infolge der Verrechnungspreisbildung zu sanktionieren.</b> Wenn das Finanzamt anhand einer Steuerprüfung der Verrechnungspreisbildung dem Unternehmer eine Steuer oder eine Steuerdifferenz aus dem Grund veranlagt, dass seine Vorgehensweise wirtschaftlich nicht begründet war und ihr Ergebnis die vorsätzliche Umgehung oder absichtliche Senkung der Steuerpflicht war, erlegt er ihm eine zweifache Strafe auf. Wenn der Steuerzahler jedoch keinen Widerspruch gegen den Beschluss des Steuerverwalters einlegt, mit dem der Steuerverwalter die in der Steuererklärung oder in der nachträglichen Steuererklärung angegebene Steuer erhöht, und die Steuerdifferenz zur veranlagten Steuer innerhalb der Frist für die Einreichung eines Widerspruchs bezahlt, kommt die <b>Erhöhung der Strafe nicht zur Anwendung.</b></p>
<p><b>1.6          </b><b>Sonstige Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz</b></p>
<h4><b>Berichtigungen bei der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage und bei den Steuerausgaben</b></h4>
<p>1.     Präzisierung der Definition der <b>Miete, die nur nach der Bezahlung in die Steuerbemessungsanlage einbezogen wird</b> – für alle Mietzahlungen für mobile und immobile Sachen, für Rechte zur Nutzung von Urheber-, Patent- und verwandten Rechten.</p>
<p>2.     Verschärfung des Verfahrens des <b>steuerlichen Umgangs mit Kraftfahrzeugen für Betriebs- und Prüfzwecke </b>und dies, wenn es sich um die Pflicht zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr bei der Erstanmeldung (bis zu einem Jahr) handelt, und die Abzugsfähigkeit/Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Pflege dieser Kraftfahrzeuge (nach Ablauf eines Jahres, wenn die Höhe der Verwaltungsgebühr nicht rechtzeitig nachgezahlt wird).</p>
<p>3.     Einführung der Abzugsfähigkeit:</p>
<p>o   von Ausgaben von Unternehmenssubjekten, die in Form <b>materieller humanitärer Hilfe </b>organisiert über das Innenministerium der SR anhand der verabschiedeten Richtlinie für das Vorgehen der beteiligten Delegationen am Humanitären Weltgipfel in Istanbul und des Beschlusses der Regierung der SR Nr. 310 vom 12.4.2006 zum Mechanismus der Gewährung humanitärer Hilfe der Slowakischen Republik an das Ausland gewährt wurde (humanitäre Hilfe = Bereitstellung des notwendigen Materials, von Technik, Lebensmitteln und anderen Produkten humanitärer Organisationen),</p>
<p>o   des <b>Pflichtbeitrags zur Lösung von Krisensituationen </b>gemäß dem Gesetz Nr. 371/2014 über die Lösung von Krisensituationen auf den Finanzmärkten.</p>
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		<title>Implementierung von Aktionsplänen BEPS in die slowakische Steuergesetzgebung</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/implementacia-akcnych-planov-beps-do-slovenskej-danovej-legislativy/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Nov 2016 23:22:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Aushöhlung der Steuerbasis (Verminderung von Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage) ist eine sehr wichtige politische Frage in vielen EU-Ländern. Mit dieser Thematik beschäftigen sich unter anderem auch die G20- und G8-Länder in ihren Gipfeltreffen. Die G20-Staaten und OECD erarbeiteten und starteten das BEPS-Projekt, das gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international agierender Konzerne in die Länder mit einer kleinen Steuerlast&#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Aushöhlung der Steuerbasis (Verminderung von Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage) ist eine sehr wichtige politische Frage in vielen EU-Ländern. Mit dieser Thematik beschäftigen sich unter anderem auch die G20- und G8-Länder in ihren Gipfeltreffen.</strong></p>
<p>Die G20-Staaten und OECD erarbeiteten und starteten das BEPS-Projekt, das gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international agierender Konzerne in die Länder mit einer kleinen Steuerlast vorgehen soll. Es ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten die einzelnen BEPS-Maßnahmen in ihre nationalen Gesetzgebungen implementieren. Nachstehend sind einige der Aktionspläne erwähnt, die bereits in die slowakische Steuergesetzgebung eingeführt wurden bzw. sich die Slowakei verpflichtete diese in naher Zukunft zu implementieren.</p>
<p><b>Aktionsplan 2</b>: Neutralisierung der Effekte von hybriden Gestaltungen (doppelte Nichtbesteuerung)<br />
Multinationale Unternehmensgruppen machten zu Gewinnverlagerungen oft Gebrauch von sog. hybriden Gestaltungen (über ein Finanzinstrument oder eine hybride Gesellschaft) sowie von weiteren diversen Formen von aggressiven Steuerplanungen, die zur Doppelbesteuerung führten. Die Regel gegen den Missbrauch regelt die Fälle, wenn der Steuerzahler beim Dividendenempfang auch Transaktionen durchführt, die nicht im ganzen Umfang der wirtschaftlichen Realität entsprechen. In so einem Fall werden die erhaltenen Dividenden besteuert. Ähnlich unterliegen der Steuer die Dividenden in dem Umfang, wie sie beim Steuerzahler, der diese Dividenden auszahlt, steuerlich absetzbar sind. Die Slowakei hat eine 35 % Quellensteuer gegenüber Steueroasen eingeführt.</p>
<p><b>Aktionsplan 3</b>: Einführung von effektiven Hinzurechnungsbesteuerungsregelungen (CFC-Regeln)<br />
Nach CFC-Regeln ist das Einkommen der kontrollierten fremden Geselschaften steuerpflichtig, wenn bestimmte Grenzen erzielt werden – Besitz (50 %), effektiver Steuersatz (40 %) und passives Einkommen (50 %). Während die CFC außerhalb der EU der sachlichen Prüfung unterliegen, sollten die CFC innerhalb der EU/EWG auch in dem Fall erfasst werden, wenn sie Bestandteil ausschließlich künstlich gebildeten Gestaltungen/Strukturen sind. Die Slowakei implementierte bisher diesen Aktionsplan in ihr nationales Steuerrecht nicht.</p>
<p><b>Aktionsplan 4</b>: Zinsschrankenregelungen<br />
Im Zusammenhang mit der vierten Maßnahme des AP, der<br />
die Aushöhlung der Steuerbasis mittels Zinsaufwendungen und anderer finanziellen Aufwendungen behandelt, implementierte die Slowakei mit der Novelle des Einkommensteuergesetzes Nr. 595/2003 GBl. die im §21a verankerten „Unterkapitalisierungsregeln“. Die Novelle trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die Zinsschrankregelungen beschränken die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen bei Krediten und Darlehen auf 25 % des steuerlich maßgebenden Gewinns vor Zinserträgen, Zinsaufwendungen und Abschreibungen (EBIDTA).</p>
<p>Die Zinsschrankregelungen beziehen sich nicht auf den Schuldner, der eine Bank, Versicherungsgesellschaft oder Rückversicherungsgesellschaft oder ferner eine Person nach individueller Vorschrift oder einer Leasinggesellschaft ist. Zudem müssen abhängige Personen Zinsen<br />
im Zusammenhang mit dem Grundsatz eines selbständigen und unabhängigen Unternehmens verlangen<br />
(Grundsatz eines unabhängigen Verhältnisses- Verrechnungspreisregelungen).<br />
Um die Steuerauswirkungen der in der Slowakei eingeführten Zinsschrankregelungen zu minimalisieren, empfehlen wir Ihnen, dass Sie uns kontaktieren, da es Möglichkeiten gibt, mit denen diese negativen Steuerauswirkungen neutralisiert werden können.</p>
<p><b>Aktionsplan 5: </b>Effektivere Verhinderung der schädlichen Steuerpraktiken<br />
Der Abzug der Forschungs- und Entwicklungskosten<br />
in Form des sog. „Superabzugs“ in Höhe von 25 % der berechtigten Kosten wurde in das nationale Steuerrecht bereits implementiert (s. § 30 Einkommensteuergesetz). Bisher ist unbekannt, ob es zu Änderungen infolge der OECD-Empfehlungen kommt.</p>
<p><b>Aktionsplan 8-10:</b> Anpassung der Verrechnungspreise der ökonomischen Aktivität<br />
Die verabschiedeten Ergänzungen umfassen zwei Bereiche, und zwar die Anwendung des Grundsatzes des unabhängigen Verhältnisses (Kapitel I) und die immateriellen Vermögensgegenstände.</p>
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		<title>Italien führt Country-by-Country (CbC) Reporting für multinationale Unternehmen ein</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/italie-zavadi-country-by-country-cbc-reporting-pro-nadnarodni-podniky/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Nov 2016 23:19:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 22. Dezember 2015 verabschiedete das italienische Parlament das Finanzgesetz 2016, das die Regelung beinhaltet, die den Country-by-Country (CbC) Report für italienische international tätige Muttergesellschaften gemäß dem Aktionsplan 13 des OECD-Projekts „Base Erosion and Profit Shifting“ einführt. Italienische multinationale Unternehmen müssen den CbC-Report den Organen der italienischen Steuerverwaltung einreichen, wenn sie nach italienischen Rechtsvorschriften verpflichtet&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/italie-zavadi-country-by-country-cbc-reporting-pro-nadnarodni-podniky/">Italien führt Country-by-Country (CbC) Reporting für multinationale Unternehmen ein</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 22. Dezember 2015 verabschiedete das italienische Parlament das Finanzgesetz 2016, das die Regelung beinhaltet, die den Country-by-Country (CbC) Report für italienische international tätige Muttergesellschaften gemäß dem Aktionsplan 13 des OECD-Projekts „Base Erosion and Profit Shifting“ einführt.</strong></p>
<p>Italienische multinationale Unternehmen müssen den CbC-Report den Organen der italienischen Steuerverwaltung einreichen, wenn sie nach italienischen Rechtsvorschriften verpflichtet sind einen Konzernabschluss für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, der dem Zeitraum vorangeht, für den dieser Report eingereicht wird, außerdem einen Jahreskonzernumsatz von mindestens 750 Millionen EUR erzielen und die lediglich von Einzelpersonen beherrscht werden.</p>
<p>Die Reportingpflicht erstreckt sich in Italien auf italienische Tochtergesellschaften, die Bestandteil eines multinational tätigen Unternehmens sind, das die durch italienische Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt, sofern die Endmuttergesellschaft, die verpflichtet ist den Konzernabschluss aufzustellen, in einem Staat ansässig ist der:</p>
<p>&#8211;        die Pflicht den CbC-Report einzureichen nicht einführte;</p>
<p>&#8211;        mit Italien keine gültige Vereinbarung über den Informationsaustausch bezüglich des CbC-Reports hat; oder</p>
<p>&#8211;         die Pflicht zum Informationsaustausch bezüglich des CbC-Reports nicht erfüllte.</p>
<p>Der CbC-Report ist jährlich abzugeben und wird ausgewählte Finanzangaben wie Bruttogewinn, entrichtete Steuern, latente Steuer und weitere Schlüsselindexe der Geschäftstätigkeiten nach Gebieten beinhalten.</p>
<p>Mit Rücksicht auf die OECD-Empfehlung soll der erste CbC-Report den Veranlagungszeitraum beginnend ab 1. Januar 2016 umfassen. Die Frist für die Abgabe des Reports sollte entweder die gleiche sein wie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung, oder binnen 12 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Jahres (für Gesellschaften mit dem Veranlagungszeitraum eines Kalenderjahres wäre die Frist zur Einreichung des CbC-Reports für 2016 also bis zum 31. Dezember 2017).</p>
<p>Die Nichteinreichung des CbC-Reports oder die unrichtige oder unvollständige Einreichung wird mit Geldstrafen von 10 000 EUR bis 50 000 EUR sanktioniert.</p>
<p>Weitere Einzelheiten wie zum Datum des Inkrafttretens, den konkreten Inhalten der Einreichungsanforderungen, zur Methodik und weiteren prozessualen Bedingungen des CbC-Reports werden in der Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums angegeben, die binnen 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des Finanzgesetzes 2016 erlassen wird.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/italie-zavadi-country-by-country-cbc-reporting-pro-nadnarodni-podniky/">Italien führt Country-by-Country (CbC) Reporting für multinationale Unternehmen ein</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Implementierung von Aktionsplänen BEPS in die tschechische Steuergesetzgebung</title>
		<link>https://www.moore-bdr.sk/de/implementace-akcnich-planu-beps-do-ceske-danove-legislativy/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[dan103065]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Nov 2016 23:16:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.moore-bdr.sk/?p=564</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Finanzministerium der Tschechischen Republik erließ am 22. April 2016 als Reaktion auf die europäische ATAD-Richtlinie ein Dokument, dessen Ziel es war, eine Diskussion über die Implementierung der einzelnen BEPS-Aktionspläne in die tschechische Gesetzgebung hervorzurufen. Nachstehend sind einige der konkreten Aktionspläne erwähnt, die bereits in der tschechischen Gesetzgebung durchgeführt wurden oder bald durchgeführt werden. Aktionsplan&#8230;</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/implementace-akcnich-planu-beps-do-ceske-danove-legislativy/">Implementierung von Aktionsplänen BEPS in die tschechische Steuergesetzgebung</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzministerium der Tschechischen Republik erließ am 22. April 2016 als Reaktion auf die europäische ATAD-Richtlinie ein Dokument, dessen Ziel es war, eine Diskussion über die Implementierung der einzelnen BEPS-Aktionspläne in die tschechische Gesetzgebung hervorzurufen. Nachstehend sind einige der konkreten Aktionspläne erwähnt, die bereits in der tschechischen Gesetzgebung durchgeführt wurden oder bald durchgeführt werden.</strong></p>
<p><b>Aktionsplan 2: Neutralisierung der Effekte von hybriden Gestaltungen (doppelte Nichtbesteuerung)</b></p>
<p>Es gibt eine Reihe von Qualifikationskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Steuerrechten, die   zum steuerlichen Abzug ohne korrespondierenden steuerlichen Ertrag (doppelte Nichtbesteuerung) führen. Als ein Beispiel ist eine Zahlung zu nennen, die in einem Vertragsstaat als Zinsaufwand gilt, während sie in einem anderen Vertragsstaat steuerfrei als ausgezahlte Dividende gesehen wird.</p>
<p>Mit Wirkung vom 01.05.2016 wird in Tschechien die Regel angewandt, nach der die Muttergesellschaft die erhaltenen Dividenden nicht steuerfrei behandeln darf, wenn diese bei der Tochtergesellschaft deren Steuergrundlage senken können. In Folge der vorgeschlagenen Novelle wird diese beschränkende Befreiungsbedingung auch die Veräußerung des Anteils in der Tochtergesellschaft betreffen.</p>
<p><b>Aktionsplan 3: Einführung von effektiven Hinzurechnungsbesteuerungsregelungen (CFC-Regeln)</b></p>
<p>Die CFC-Regeln legen fest, dass Gewinne der beherrschten Tochtergesellschaft mit dem Sitz in dem Land mit einer niedrigeren Besteuerung bei der Tochtergesellschaft besteuern werden können, als ob es sich um Gewinne dieser Muttergesellschaft handeln würde. Das Limit für die Anwendung dieser Regeln ist ein 50%-iger Anteil an der Tochtergesellschaft.</p>
<p>In Tschechien sind die von der Muttergesellschaft erhaltenen Einnahmen aus Dividenden und Einnahmen aus der Anteilsübertragung steuerfrei, falls die Tochtergesellschaft:</p>
<p>·        in einem Staat außerhalb der EU ansässig ist, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde,</p>
<p>·        der Körperschaftssteuer unterliegt, deren Satz niedriger als 12 % ist.</p>
<p>Für die Anwendung dieser Beschränkung genügt es, dass die Muttergesellschaft einen 10%-igen Anteil an der Tochtergesellschaft hält.</p>
<p><b>Aktionsplan 4: Zinsschrankenregelungen</b></p>
<p>Nach den inländischen Vorschriften der meisten europäischen Staaten sind die Zinsaufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn die Zinsen dem verbundenen Unternehmen gezahlt werden, wobei das Limit der Einschränkung im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Schuld und dem Eigenkapital festgelegt ist. In Tschechien ist das Limit mit dem Verhältnis 4 :1 festgelegt.</p>
<p>Die von OECD vorgeschlagene Regel würde auch die an nicht verbundene Unternehmen gezahlten Zinsen betreffen. Hinsichtlich der Höhe der Zinsschranke wird eine Bandbreite von 10-30% des EBITDA empfohlen.  Die neue Regel würde somit eine größere Anzahl von Unternehmen betreffen, auf deren Erfüllung hätte nicht nur die Höhe der Schuld einen Einfluss, sondern auch die Zinssatzänderungen.</p>
<p>In der Zeit des Wirtschaftswachstums, in der sich jetzt die Tschechische Republik befindet, ist es fraglich, welchen Einfluss diese Regel auf die Bereitschaft der Unternehmen hätte in neue Projekte zu investieren.</p>
<p><b>Aktionsplan 5: Effektivere Verhinderung der schädlichen Steuerpraktiken</b></p>
<p>Zwecks der Verhinderung des schädlichen Effekts der einseitigen verbindlichen Beurteilungen von Verrechnungspreisen wurden ins Gesetz über die internationale Zusammenarbeit Regelungen bezüglich des automatischen Austausches der vorläufigen Steuerentscheidungen und Beurteilungen von Verrechnungspreisen aufgenommen.</p>
<p><b>Aktionsplan 8-10: Anpassung der Verrechnungspreise der ökonomischen Aktivität</b></p>
<p>Die Tschechische Republik hat den wesentlichen Fremdvergleichsgrundsatz im Einkommensteuergesetz verankert und legt die grundlegenden Standards bezüglich der Verrechnungspreise durch Anweisungen der Finanzbehörden aus.</p>
<p>Mit Wirkung vom 01. 01. 2015 (zum ersten Mal für das Jahr 2014) ist samt der Steuererklärung auch die Anlage zu Transaktionen unter verbundenen Unternehmen auszufüllen. Die aus dieser Anlage erhaltenen Angaben verwendet die tschechische Steuerverwaltung bei der Auswahl der Risikosubjekte für Betriebsprüfungen. Eines der Risikokriterien ist die Höhe der außerhalb der EU-Staaten gezahlten Lizenzgebühren.</p>
<p>Die Tschechische Republik verfügt im Moment in ihren Steuervorschriften über keine Regelung, die Verlagerungen von Aktiva wie geistiges Eigentum oder Patente in Länder mit einer günstigeren Steuerbehandlung verbieten würde. Aus Vertragsherstellern oder Lohnfertigern sind in den letzten Jahren in Tschechien vollwertige Hersteller geworden, die beginnen in Wissenschaft und Forschung zu investieren.</p>
<p>Es ist eine Frage, ob die Exit Tax auch bei der Veränderung des Funktionsprofils nicht anzuwenden wäre, wenn in die Länder mit einem niedrigeren Steuersatz Fertigungskettenteile von Routinecharakter verlagert werden. Die Motivation für so eine Verlagerung muss nicht der niedrigere Steuersatz sein, sondern das Bestreben Fertigungskosten wegen einer günstigeren Arbeitskraft zu sparen.  Die Problematik der Verlagerung von wertvollen Aktiva und deren Besteuerung im Ausland kann infolge der steigenden Löhne und Gehälter sowie des Mangels an Arbeitskräften in Tschechien bald aktuell werden.</p>
<p>Im Rahmen der Betriebsprüfungen wird immer häufiger die allgemeine Regel angewandt, dass der Inhalt vor der Form Vorrang hat, die in der Steuerordnung verankert ist. Die Transaktionen unter verbundenen Unternehmen werden eher bezüglich der tatsächlich ausgeübten ökonomischen Aktivitäten geprüft als bezüglich der Vertragsregelungen zwischen den Beteiligten an der Transaktion.</p>
<p><b>Aktionsplan 13: Country-by-country reporting</b></p>
<p>Die Implementierung der DAC4-Richtlinie wird durch die Novelle des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuer- und Abgabenverwaltung erfolgen, deren Inkrafttreten ab 5. Juli 2017 geplant ist.</p>
<p>Der Pflicht, der Steuerbehörde einen Bericht je nach den Ländern einzureichen, werden übernationale Gruppen mit einem Jahreskonzernumsatz über 750 Mio. EUR unterliegen, und zwar zum ersten Mal für den Buchungszeitraum beginnend ab 01.01.2016. Die Frist für die Berichterstattung wird 12 Monate nach dem Ende des ausgewiesenen Buchungszeitraumes betragen.</p>
<p>Die Pflicht den Bericht zu erstatten hat:</p>
<p>·        die oberste Muttergesellschaft,</p>
<p>·        die vertretende Mitgliedsgesellschaft,</p>
<p>·        die tschechische Mitgliedsgesellschaft und zwar nur im Falle des veröffentlichen Systemversagens des automatischen Informationsaustausches.</p>
<p>Der Bericht wird auf einem standardisierten Vordruck erstattet, der aus 3 Teilen bestehen und Folgendes beinhalten wird:</p>
<p>·        Gesamtinformationen über die Gruppe im Hinblick auf jeden Staat</p>
<p>o   Erträge</p>
<p>o   Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag</p>
<p>o   Entrichtete Steuer</p>
<p>o   Fällige Steuer</p>
<p>o   Grund-/Stammkapital</p>
<p>o   Kumuliertes Ergebnis</p>
<p>o   Mitarbeiterzahl</p>
<p>o   Wert von Aktiva</p>
<p>·        Informationen über Mitgliedsgesellschaften und von ihnen ausgeübten Tätigkeiten</p>
<p>·        Spezifizierung der Angabenquelle</p>
<p>Für die Verletzung der Pflicht den Bericht zu erstatten kann der tschechischen obersten Muttergesellschaft eine Strafe bis zu 3.000.000,- CZK auferlegt werden.</p>
<p>Die von Mitgliedsgesellschaften erstatteten Berichte werden Gegenstand des automatischen Informationenaustausches.</p>
<p><b>Aktionsplan 14: Effektivere Wirksamkeit von Instrumenten zur Streitvermeidung und Streitschlichtung</b></p>
<p>In 2015 wurden insgesamt 20 abkommensbezogene (nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Schiedsverfahrensabkommen) Konflikte bearbeitet. Bisher wurde keine der bearbeiteten Streitigkeiten der Beratungskommission vorgelegt.</p>
<p>Zum 24.08.2016 hatte Tschechien 86 abgeschlossene gültige Doppelbesteuerungsabkommen und passt die bisherigen Abkommen so an, dass die neuen Anforderungen erfüllt werden. Jedoch keines der bisherigen Abkommen beinhaltet den Artikel 25 Abs. 5 über das Schiedsverfahren, das eine Verständigungserzielung und die Doppelbesteuerungsvermeidung im Falle der Änderung der Verrechnungspreise garantieren würde. Tschechien wird die Erfahrungen mit dem Schiedsverfahren verfolgen, rechnet jedoch nicht mit einer sofortigen Einführung.</p>
<p>Príspevok <a href="https://www.moore-bdr.sk/de/implementace-akcnich-planu-beps-do-ceske-danove-legislativy/">Implementierung von Aktionsplänen BEPS in die tschechische Steuergesetzgebung</a> je zobrazený ako prvý na <a href="https://www.moore-bdr.sk/de">Moore BDR s. r. o.</a>.</p>
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