INNOVATIONSBERATUNG

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Patentbox

Die Patentbox ist eine besondere Steuerregelung für juristische Personen, die seit dem 1.1.2018 wirksam ist. Ihr Vorteil besteht in der Steuerbefreiung eines Teils der Einnahmen aus immateriellen Vermögenswerten, die das Ergebnis der eigenen Entwicklungstätigkeit des Steuerpflichtigen sind.

Im Rahmen der Patentbox-Regelung kann der Steuerpflichtige die anfallenden Einnahmen (Erträge) zu 50 % steuerfrei stellen, und dies aus:

  1. der Vergütung für die Gewährung von Nutzungsrechten an eingetragenen Patenten, Gebrauchsmustern und Software, die das Ergebnis der eigenen Entwicklungstätigkeit des Steuerpflichtigen in der Slowakei sind.
  2. dem Verkauf von Erzeugnissen, bei deren Herstellung ein Patent oder ein Gebrauchsmuster verwendet wurde, und die vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit geschaffen wurden.

Die Patentbox kann von juristischen Personen und ständigen Niederlassungen genutzt werden, die in der Slowakischen Republik besteuert werden.

Bedingungen für die Anwendung der Patentbox-Regelung:

  • das Führen der vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die aufgewendeten Kosten (einschließlich der aktivierten Kosten), die bei der Entwicklung der Erfindung, der technischen Lösung oder der Software angefallen sind, sowie über die Kosten für immaterielle Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die von einer anderen Person bezogen wurden und die im Zusammenhang mit der Entwicklung der Erfindung, der technischen Lösung oder der Software angefallen sind;
  • die immateriellen Vermögenswerte, aus denen die Einkünfte stammen, sind Bestandteil des Vermögens des Steuerpflichtigen;
  • Aktivierung von Kosten für die Entwicklung von Patenten, Gebrauchsmustern oder Software;
  • Reduzierung der Steuerbefreiung, wenn die immateriellen Vermögenswerte in Zusammenarbeit mit einer anderen Person erworben wurden.

Anwendung der Freistellung im Rahmen der Patentbox-Regelung

Der Steuervorteil, den die Patentbox-Regelung bietet, wird vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung für die Steuerzeiträume geltend gemacht, in denen er die Abschreibungen der immateriellen Vermögenswerte geltend macht.

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsausgaben, sogenannter Superabzug

Der Superabzug von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und Entwicklung ist eine weitere Art von Steuervergünstigung zur Förderung privater Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E). Die Unterstützung besteht nicht in einer Steuervergünstigung oder -befreiung für bestimmte Einkünfte, sondern in der erneuten Geltendmachung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung.

Steuerpflichtige können den Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten seit 2015 geltend machen.

Die Höhe des Abzugs wurde seit 2015 schrittweise von 25 % der Forschungs- und Entwicklungskosten auf 200 % der Forschungs- und Entwicklungskosten bis 2021 erhöht. Ab 2022 wird der Abzugssatz auf 100 % gesenkt, was frühestens für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsausgaben gilt, die im frühestens am 1. Januar 2022 beginnenden Steuerjahr anfallen.

Der Superabzug ist für Forschungs- und Entwicklungskosten bestimmt, die den Steuerpflichtigen für F&E-Aktivitäten entstehen. Der Abzug kann nicht für Ausgaben für Dienstleistungen, Lizenzen und immaterielle Forschungs- und Entwicklungsergebnisse geltend gemacht werden, die von anderen Personen erworben wurden, mit Ausnahme von Ausgaben für:

  • Dienstleistungen der Slowakischen Akademie der Wissenschaften, öffentlicher und staatlicher Hochschulen oder juristischer Personen, die von den Zentralstellen der staatlichen Verwaltungsorgane gegründet wurden und die Forschung und Entwicklung betreiben;
  • immaterielle Forschungs- und Entwicklungsergebnisse von Personen, die im Besitz eines Befähigungsnachweises für die Durchführung von Forschung und Entwicklung sind;
  • für die Zertifizierung eigener Ergebnisse innovativer Projekte.

Bedingungen der Anwendung des Superabzugs von Kosten für innovative Projekte:

  • die richtige Bewertung von Kosten, ob sie tatsächlich bei Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten entstehen;
  • die Existenz eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts, das die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt;
  • die Forschungs- und Entwicklungskosten müssen getrennt von den anderen Ausgaben erfasst werden;
  • die Forschungs- und Entwicklungskosten werden nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt, mit Ausnahme der Lohnkosten, für die im Rahmen der Maßnahme 3B „Erste Hilfe“ Beihilfen gewährt wurden;
  • der Steuerpflichtige besitzt keinen Befähigungsnachweis für die Durchführung von Forschung und Entwicklung und führt das Projekt für den Eigenbedarf oder zum Zwecke des Verkaufs der immateriellen Ergebnisse des innovativen Projekts durch oder führt das Projekt als konzerninterne Dienstleistung durch;
  • der Inhaber eines Befähigungsnachweises für Forschung und Entwicklung führt nur für den eigenen Bedarf durch;
  • der Steuerpflichtige nimmt keine Einkommensteuererleichterung für die Empfänger von Vergünstigungen in Anspruch.

Für die Anwendung des F&E-Abzugs ist es wichtig, Erfahrung bei der Identifizierung und Auswahl geeigneter Projekte und der Erstellung von Belegen zu haben. Auch die Art und Weise der Erfassung und anschließenden Berechnung der anfallenden Kosten ist von wesentlicher Bedeutung, was oft eine fachkundige Beratung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen erfordert.

Anwendung des Superabzugs von Kosten für Forschung und Entwicklung

Der Superabzug wird vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung in maximal 5 Steuerzeiträumen unmittelbar nach dem Steuerzeitraum, in dem der Anspruch auf den Abzug entstanden ist, geltend gemacht.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir bieten fachkundige Beratung bei der Analyse, Vorbereitung und Überprüfung von Unterlagen, die für die Anwendung der Patentbox-Regelung oder für den Superabzug erforderlich sind.

Diese Steuervergünstigungen können für Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, attraktiv sein.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Berater.

Mag. Martin Kiňo
Ďanové oddelenie

martin.kino@bdrbb.sk
+421 48 4700041