Mit der Verabschiedung des Gesetzes über Beihilfen bei Kurzarbeit und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze (im Folgenden „Gesetz über Beihilfen bei Kurzarbeit“ genannt) wurde die Regelung der verkürzten Arbeit sog. „Kurzarbeit“ in die slowakische Gesetzgebung eingeführt. Zweck dieser Regelung ist es, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Krisensituationen zu unterstützen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen kann. Das neue Gesetz tritt am 1. 1. 2022 in Kraft.
Das Regime der „Kurzarbeit“ wird Arbeitgebern zur Verfügung stehen, die Versicherungsbeiträge zur Finanzierung von Beihilfen bei Kurzarbeit zahlen. Mit der Einführung der neuen Versicherungssparte kommt es aber zu keiner Erhöhung der Abgabenbelastung in der Sozialversicherung, da diese Versicherungssparte Bestandteil der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist (d.h. der von Arbeitgebern gezahlten Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 1 % wird aufgeteilt auf 0,5 % für Prämien zur Finanzierung der Beihilfe bei Kurzarbeit und für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 0,5 % der Bemessungsgrundlage).
Befindet sich der Arbeitgeber in einer Situation, in der er aufgrund der Dauer eines externen Faktors nicht in der Lage ist, Arbeitnehmern Arbeit zuzuweisen, kann er eine Beihilfe bei Kurzarbeit beantragen, die von der Sozialversicherungsanstalt durch das Amt für Arbeit, Soziales und Familie bereitgestellt wird. Die Beihilfe wird direkt an Arbeitgeber ausgezahlt, die sie dann zur Zahlung eines Lohnausgleichs an die Arbeitnehmer verwenden.
Ein externer Faktor im Sinne des Gesetzes ist ein Faktor, der vorübergehender Natur ist, den der Arbeitgeber nicht beeinflussen oder verhindern konnte und der sich negativ auf die Zuteilung von Arbeit an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auswirkt, insbesondere:
- Notfall,
- Notstand oder Ausnahmezustand,
- außerordentlicher Umstand oder Umstände höherer Gewalt.
Im Sinne des Gesetzes ist ein außergewöhnlicher Umstand ein Umstand, den die Regierung der Slowakischen Republik erklären kann, wenn:
- auf der Grundlage einer veröffentlichten Information des Statistischen Amtes der Slowakischen Republik das Bruttoinlandsprodukt für das Vorquartal, ausgedrückt in Festpreisen, im Vergleich zum Vorjahr sinkt,
- und auf der Grundlage der unmittelbar folgenden Prognose des Ausschusses für makroökonomische Prognosen das betreffende jährliche Bruttoinlandsprodukt, ausgedrückt in Festpreisen, gegenüber dem Vorjahr um mindestens 3 % sinken wird.
Kriegszeit und Kriegszustand, Saisonalität der durchgeführten Tätigkeiten, Umstrukturierung, geplante Stilllegung oder Rekonstruktion werden nicht als externe Faktoren berücksichtigt.
Für wen ist die Beihilfe bestimmt?
Arbeitgeber natürliche und juristische Personen können eine Beihilfe gemäß § 7 des Gesetzes Nr. 461/2003 GBl. über die Sozialversicherung, geänderte Fassung, beantragen. Im Sinne der Inanspruchnahme einer Beihilfe aus dem System „Kurzarbeit“ gilt als Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer, der:
- in einem Arbeitsverhältnis oder in einem staatlichen Beamtenverhältnis steht.
- in einem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vertrages zur beruflichen Ausübung des Sports steht.
Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe?
Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer oder einem Teil des Arbeitgebers keine Arbeit in Höhe von mindestens 10 % der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit zuteilen kann. Weitere Voraussetzungen, die der Arbeitgeber erfüllen muss, sind folgende:
- der Arbeitgeber hat am Tag der Beantragung der Beihilfe für die gesamte Dauer der Beitrags- und Abgabenpflicht von mindestens 24 Kalendermonaten unmittelbar vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitgeber die Beihilfe beantragt, die Sozialversicherungsbeiträge und Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge gezahlt,
- er hat in den zwei Jahren vor Antragsstellung nicht gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung verstoßen,
- er hat eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmervertretern oder mit dem Arbeitnehmer (sofern der Arbeitgeber keine Arbeitnehmervertreter hat) hat, darüber abgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Beihilfe beantragt bzw. über eine Zustimmung des Schiedsrichters laut Arbeitsgesetzbuch mit der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe verfügt,
- der Arbeitgeber wird die Beihilfe spätestens zum Ende des Kalendermonats beantragen. für den er die Beihilfe verlangt.
Kommt es zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern oder dem Arbeitnehmer zu keiner Einigung, wird diese Streitigkeit zwischen ihnen durch einen Schiedsrichter beigelegt, d.h. eine durch Vereinbarung der Streitparteien benannte oder vom Arbeitsministerium bestimmte Person. Der Schiedsrichter entscheidet innerhalb von 10 Tagen, ob er mit der Einreichung des Beihilfeantrags einverstanden ist oder nicht. Dem Schiedsrichter entsteht für die Beilegung der Streitigkeit Anspruch auf eine Vergütung in der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Höhe. Kommt es unter ihnen zu keiner Einigung, hat der Schiedsrichter Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 600 Euro. Die Vergütung wird durch den Arbeitgeber geleistet.
Die Beihilfe wird für den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers gewährt:
- dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags mindestens einen Monat aufrecht war,
- der nicht in der Kündigung oder der Kündigungsfrist ist,
- der seinen Urlaubsanspruch für das vorangehende Kalenderjahr ausgeschöpft und sein positives Arbeitszeitkonto aufgebraucht hat und den der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Art der Tätigkeit nicht für eine andere Arbeit zuteilen kann.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe wird dem Arbeitgeber in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Stundenlohns für jede Stunde des Arbeitshindernisses gewährt. Der Höchstbetrag beträgt 60 % vom 1/174 doppelten Durchschnittsgehalt in der Volkswirtschaft der Slowakischen Republik veröffentlicht durch das Statistische Amt der Slowakischen Republik für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr in dem die Beihilfe gewährt wird um zwei Jahre vorausgeht.
Die Inanspruchnahme der Beihilfe aus dem System der „Kurzarbeit“ bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern bzw. dem Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung ermöglicht zum einen die Beantragung der Beihilfe und verpflichtet zum anderen den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitshindernisses einen Lohnausgleich in Höhe von mindestens 80 % seines Durchschnittsverdienstes zu leisten, mindestens jedoch in der Höhe des Mindestlohns.
Dauer der Beihilfe
Arbeitgeber können die Beihilfe kumuliert maximal 6 Monate in 24 aufeinanderfolgenden Monaten erhalten. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Arbeitsplatz, für den er Beihilfe bezogen hat, mindestens 2 Monate nach dem Monat, in dem er ein Arbeitshindernis hatte, zu erhalten.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber mit 15 Beschäftigten hatte aufgrund des Hochwassers vom 13. März bis 22. März ein Arbeitshindernis. Während dieser Zeit konnte er 7 Arbeitnehmern keine Arbeit zuweisen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden. Der durchschnittliche Stundenlohn der Arbeitnehmer beträgt 5 Euro.
Aufgrund des Hochwassers konnte der Arbeitgeber nicht mehr als einem Drittel der Arbeitnehmer Arbeit zuweisen, wobei eine solche Einschränkung als externer Faktor im Sinne des Gesetzes gilt. Den Arbeitnehmern konnte keine Vollzeitarbeit (mindestens 10 %) während 10 Tagen zugewiesen werden. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber Beihilfe in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Stundenlohns der Arbeitnehmer erhalten, das sind 3 Euro (60 % von 5 Euro) – d.h. der Arbeitgeber erhält für jeden Arbeitnehmer 240 Euro (3 Euro × (10 × 8 Stunden)) q
Die Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf Lohnausgleich in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes (gemäß § 134 Arbeitsgesetzbuch handelt es sich um den durchschnittlichen Stundenverdienst). Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die restlichen 20 % des durchschnittlichen Stundenlohns nachzahlen. Letztlich zahlt der Arbeitgeber also einem Arbeitnehmer 4 Euro (80 % von 5 Euro) für jede Stunde, für die er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuteilen konnte, das sind 360 Euro pro Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum der Einschränkung der Tätigkeit des Arbeitgebers.
Für den Fall, dass der Lohnausgleich in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes unter dem Mindestlohn liegt, sollten Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnausgleich in Höhe des Mindestlohnes haben.