Wir bringen Ihnen eine Auswahl der wichtigsten Änderungen in Bezug auf Steuer-, Rechnungslegungs- und Abgabengesetze, die im Rahmen des Pakets von 114 Maßnahmen zur Verbesserung des Unternehmenssektors, unter „Einhundert Schlüsselmaßnahmen zur Verbesserung des Unternehmenssektors“ verabschiedet wurden.
Allmähliche Erhöhung der Größenkriterien für die verpflichtende Abschlussprüfung
Die Größenkriterien ändern sich wie folgt:
2020 | ab dem 1.1.2021 | ab dem 1.1.2022 | |
Gesamtbetrag des Vermögens | > 2 Mio. € | > 3 Mio. € | > 4 Mio. € |
Nettoumsatz | > 4 Mio. € | > 6 Mio. € | > 8 Mio. € |
Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter | 30 | 40 | 50 |
Die Verpflichtung zur Prüfung von Abschlüssen gilt für Unternehmen, die mindestens zwei dieser Bedingungen für zwei aufeinanderfolgende Rechnungsperioden erfüllen.
Die Grenze für die Geltendmachung der Kraftstoffausgaben bei der Steuerabsetzung wird erhöht
Neu erfasst, wird der Verbrauch aus der Fahrzeugzulassungsbescheinigung oder aus dem technischen Fahrzeugschein automatisch um 20 % erhöht, wodurch eine Realmachung des Verbrauchs, wie auch die Erfassung eines größeren Betrags der Aufwendungen in den Steueraufwendungen erzielt werden. Die Umrechnung basiert auf dem in der Fahrzeugzulassungsbescheinigung oder auf dem in dem technischen Fahrzeugschein genannten Verbrauch oder auf den vom Hersteller oder Verkäufer ergänzenden Daten. Die Möglichkeit, die Steuerkosten nach dem nach Vorlage eines von einer autorisierten Organisation ausgestellten Dokuments ausgewiesenen Verbrauch oder nach einem eigenen internen Gesetz (bei Lastkraftwagen und Arbeitsmechanismen) nachzuweisen, bleibt bestehen.
Verzicht auf die Differenz Verrechnung von den gezahlten Vorschüssen
Die juristischen Personen, die auf der Grundlage der während der Pandemie getroffenen Maßnahmen geringere Vorschüsse bzw. keine Vorschüsse gezahlt haben, werden keine Differenz von Vorschüssen bis zum Ende des Kalendermonats nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung begleichen. Dies gilt für die vom Beginn der Steuerperiode bis zur Frist für die Einreichung der Steuererklärung, d.h. die für die Steuerperiode beglichenen und fälligen Vorschüsse:
- die, ein Kalenderjahr, das am frühesten am 1. Januar 2020 begonnen hat, darstellt
- in der die Steuerperiode von einer Kalenderperiode auf ein Geschäftsjahr geändert wurde und die, die nach dem 1. Januar 2020 begann,
- die ein Wirtschaftsjahr, dessen ordentliche oder verlängerte Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung während der Pandemiezeit abgelaufen ist, darstellt,
- die ein Wirtschaftsjahr, dessen mindestens ein Monat in das Kalenderjahr 2020 fällt, darstellt.
Die Frist, für die Einreichung der vom Steuerverwalter für die Steuerkontrolle angeforderten Unterlagen, wird verdoppelt
Die Mindestfrist für die Stellungnahme zum Steuerprüfbericht, in der, der geprüfte Steuerpflichtige zu den im Bericht dargelegten Feststellungen, Stellung nehmen soll, wird von 15 Tagen auf 30 Arbeitstage verlängert. Diese Frist gilt erstmals für Protokolle, die nach dem 30.6.2020 erstellt wurden.
Die Bedingungen für die Anwendung des Steuerverlustabzugs in der von Lex Corona geänderten Fassung werden präzisiert
Wenn die Frist für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung im Jahr 2020 für mehrere Steuerperioden abläuft, kann der Steuerpflichtige einen bevorzugten Abzug von Steuerverlusten in nur einer Steuerperiode beantragen.
Verbot der Sozialversicherungsanstalt, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu verlangen
Mit der Änderung des Sozialversicherungsgesetzes wird die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden als „SP“ bezeichnet) über die Tatsachen zu informieren, die, die Sozialversicherungsanstalt auf andere Weise herausfinden kann, aufgehoben. Gemäß der Änderung wird für den Arbeitgeber die Pflicht aufgehoben:
- sich vom Arbeitgeberregister geführt von der Sozialversicherungsanstalt abzumelden- Die Sozialversicherungsanstalt beendet die Registrierung automatisch, bei Abmeldung des letzten Arbeitnehmers;
- die Sozialversicherungsanstalt über Änderungen der personenbezogenen Daten seines Mitarbeiters zu informieren (Vor- und Nachname, ständiger oder vorübergehender Wohnsitz) – Sozialversicherungsanstalt wird diese Daten aus dem Register der natürlichen Personen erfassen. Diese Verpflichtung entfällt auch für Selbstständige;
- die Änderung der Daten über den Tag des Beginns, sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses mit dem Arbeitgeber mitzuteilen;
- eine Änderung von Daten, ob der Arbeitnehmer Organ der Geschäftsführung des Arbeitgebers ist und mindestens 50% vom Vermögen des Arbeitgebers besitzt oder ob er Mitglied der gesetzlichen Körperschaft des Arbeitgebers ist und mindestens mit 50% am Eigentum des Arbeitgebers beteiligt ist, mitzuteilen;
- die Sozialversicherungsanstalt über den Beginn und das Ende der Inanspruchnahme von Mutterschafts- oder Elternurlaub durch den Arbeitnehmer zu informieren.
Darüber hinaus verlängert die Sozialversicherungsanstalt die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage eines Rentenversicherungsprotokolls für Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Altersrente beantragen von 8 Tagen auf 30 Tage nach Beendigung deren Arbeitsverhältnisses. Die Verpflichtung der Sozialversicherungsanstalt, einen Bericht über die Erfüllung der Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und ihrer Ursachen nach einer durchgeführten Prüfung vorzulegen, wird ebenfalls aufgehoben.
Änderungen der Steuer- und Abgabengesetze mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Januar
Die Rechtsvorschriften über Abgaben und Steuern werden nur einmal jährlich geändert, mit Wirksamkeit
frühestens ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
Auch andere Gesetze haben sich im Rahmen dieses Pakets geändert. In Bezug auf die getroffenen Maßnahmen werden die bürokratischen Beschränkungen kleiner und mittlerer Unternehmen aufgehoben, wie etwa: Abschaffung bestimmter Verpflichtungen für Reiseunternehmen, Abschaffung der Bankabgaben, Abschaffung der Verpflichtung zur Anbringung eines Aufklebers an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs als Nachweis der technischen Inspektion, Abgasuntersuchung und Originalitätskontrolle, Abschaffung der Verpflichtung, das Beschwerdeverfahren an einem sichtbaren Ort veröffentlicht zu haben und viele andere.